Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gutachtenwürdigung und Schuldunfähigkeit bei versuchtem Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 425/77
Datum
30.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Aufklärungspflicht gegen den Freispruch wegen möglicher Schuldunfähigkeit des Angeklagten infolge einer endogenen Psychose. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt, dass das Schwurgericht die widersprüchlichen Gutachten ausreichend gewürdigt und seine Entscheidungsgrundlagen dargelegt hat. Ein Gutachten nach § 81 StPO ist nicht per se höher zu bewerten, und ein Widerspruch der Gutachten verpflichtet nicht zwingend zur Hinzuziehung eines dritten Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist nicht dazu geeignet, lediglich die Nichtbefragung eines Sachverständigen nach den Gründen seiner Annahmen zu rügen; der Rüge ist nur dann Erfolg zu geben, wenn das Urteil auf einer unaufgeklärten, entscheidungserheblichen Lücke beruht.

2

Ein Widerspruch zwischen zwei Sachverständigengutachten verpflichtet das Tatgericht nicht zwingend zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens; es kann eines der Gutachten für zutreffend erachten, wenn es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und daraus gezogenen Folgerungen darlegt.

3

Ein nach § 81 StPO gewonnenes (stationäres) Gutachten ist nicht grundsätzlich höher zu gewichten als ein psychiatrisches Gutachten ohne stationäre Beobachtung; die Anordnung weiterer Untersuchungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

4

Die tatrichterliche Begründung muss so ausgestaltet sein, dass die Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist; insbesondere sind die Gründe für die Billigung eines Gutachtens und die Zurückweisung abweichender Gutachten erkennbar darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 16. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 30. August 1977 in der Strafsache gegen den Forstoberinspektor Ulrich ███ aus ████, geboren am ██ ██ 1945 in █, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Dr. Woesner, Herdegen, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. März 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen, weil es nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat wegen einer endogenen Psychose schuldunfähig war.

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des formellen Rechts. Das Schwurgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt. Es habe a) einen gravierenden Widerspruch zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen, dem es sich angeschlossen habe, hingenommen; b) die „sich darbietenden und geeignet erscheinenden Möglichkeiten“ zur Behebung der Widersprüche zwischen den Auffassungen der beiden Sachverständigen nicht ausgenutzt; c) es unterlassen, eine Anordnung nach § 81 StPO zu treffen, obwohl es geboten gewesen sei, „weitere sachdienliche Untersuchungen“ zum psychischen Zustand des Angeklagten anzustellen; d) von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgesehen, obwohl sie unumgänglich gewesen sei; e) sich mit den Darlegungen des Sachverständigen, nach dessen Gutachten nur die Anwendung des § 21 StGB in Frage kam, nicht auseinandergesetzt.

Die Revision der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.

1. Selbst wenn der angeführte Widerspruch nicht nur die Terminologie betraf, kann er nicht als „gravierend“ bezeichnet werden. Die ausschlaggebende Folgerung, dass die Vermutung für eine endogene Psychose spreche, hat der Sachverständige im schriftlichen und mündlichen Gutachten gezogen. Auf der Grundlage dieser Vermutung rechtfertigte sich die Empfehlung, den Angeklagten für (möglicherweise) schuldunfähig anzusehen (vgl. Lange-Lüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 255). Dass der Sachverständige nicht nach den Gründen der von ihm angenommenen Diskrepanz gefragt, also das Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei, kann die Revision im Rahmen der Aufklärungsrüge nicht geltend machen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

2. Allein die Tatsache, dass zwei Gutachten sich widersprechen, nötigt nicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Denn auch in einem solchen Falle kann das Tatgericht die Sachkunde gewonnen haben, die es ihm ermöglicht, das eine der beiden Gutachten für zutreffend anzusehen (RG HRR 1939, 603; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 4. Aufl. S. 257). Das Tatgericht muss allerdings, soweit es zum Verständnis erforderlich ist, darlegen, von welchen wesentlichen Anknüpfungstatsachen der Sachverständige ausgegangen ist, dessen Beurteilung es sich zu eigen machte und welche Folgerungen dieser Sachverständige gezogen hat (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314/315; BGH VRS 31, 107/108), und es muss sich mit den Überlegungen des Sachverständigen, dessen Ansicht es nicht billigte, so auseinandersetzen, dass sich aus dem Urteil die Gründe ergeben, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Standpunkts des Tatgerichts ermöglichen (BGHSt 12, 18, 20; BGH bei Dallinger MDR 1970, 732 und bei Holtz MDR 1977, 637; BGH, Urt. vom 29. Mai 1970 – 3 StR 60/70).

Die Schwurgerichtskammer ist den Anforderungen, die an das tatrichterliche Urteil gestellt werden müssen, gerecht geworden. Sie hat deutlich gemacht, welche Anknüpfungstatsachen und welche Folgerungen dafür sprechen, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine akute Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestand und führt (in Übernahme der von ihr gebilligten Auffassung von Prof. Dr. █████) aus, weshalb die Ansicht des Landgerichtsarztes, die Tat des Angeklagten sei als abnorme Erlebnisreaktion anzusehen, größeren Zweifeln ausgesetzt ist. Die Darlegungen des Schwurgerichts reichen aus. Sie enthalten keine rechtsfehlerhaften Erwägungen.

3. Auf die Möglichkeit, dass sich in den encephalographischen Befunden Hinweise auf ein organisches Hirnleiden des Angeklagten finden, kam es nicht an, weil dadurch die Möglichkeit eines schizophrenen Krankheitsschubs nicht ausgeschlossen worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwurgerichtskammer es nicht dem pflichtgemäßen Ermessen von Prof. Dr. ██ überlassen durfte, die Frage zu beantworten, ob er ohne längere Anstaltsbeobachtung des Angeklagten die ausreichenden Grundlagen für sein Gutachten gewonnen habe (vgl. BGH NJW 1970, 1242, 1243; BGH, Urteile vom 24. Januar 1956 – 1 StR 537/55 – und vom 25. März 1960 – 1 StR 72/60), sind nicht zu ersehen.

Das auf dem Wege des § 81 StPO gewonnene Gutachten ist nicht ohne weiteres höher einzustufen als das ohne stationäre Beobachtung erstellte psychiatrische Gutachten (vgl. BGHSt 8, 76, 77; 23, 311, 312). Auch andere, zu weiterer Aufklärung durch Zuziehung eines dritten Sachverständigen Anlass gebende, in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführte Gesichtspunkte sind nicht erkennbar.

Infolgedessen ist die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft nicht begründet.

4. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen ergibt sich aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

WoesnerMisl
PfeifferHerdegen
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