Berichtigung eines Schreibfehlers: Datum der Revisionsrücknahme berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 425/67
- Datum
- 19.12.1967
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibfehler in der Beschlussformel eines Gerichts sind zu berichtigen, wenn die richtige Tatsachenlage eindeutig feststellbar ist.
Das Datum des Zugangs einer Revisionsrücknahme richtet sich nach dem bei Gericht tatsächlich eingegangenen Datum und kann in der Beschlussformel korrigiert werden.
Die Berichtigung formeller Fehler bedarf eines Beschlusses, wenn sie der Übereinstimmung von Tenor und tatsächlicher Sachlage dient und keinen materiellen Entscheidungsinhalt ändert.
Bei der Korrektur eines Schreibfehlers genügt, dass der richtige Sachverhalt klar aus den Akten hervorgeht und die Berichtigung offenkundig ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 425/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Gerhard █, geboren ████████ 1935 in ████, wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Dezember 1967
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 12. September 1967 wird in Nr. 2 der Beschlussformel dahin berichtigt, dass es statt 28. September 1966 heißen muss: 28. Dezember 1966.
Gründe
Die Revisionsrücknahme des Verteidigers ist am 28. Dezember 1966 bei Gericht eingegangen. Dass als Tag der Rücknahme der 28. September 1966 angegeben wurde, beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.
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