Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines Schreibfehlers: Datum der Revisionsrücknahme berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 425/67
Datum
19.12.1967
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH korrigiert in einem Beschluss vom 19.12.1967 einen offensichtlichen Schreibfehler in der Beschlussformel: Statt '28. September 1966' lautet das zutreffende Datum '28. Dezember 1966'. Begründet wird die Berichtigung damit, dass die Revisionsrücknahme am 28. Dezember 1966 bei Gericht eingegangen ist. Die Korrektur dient der formellen Übereinstimmung von Tenor und tatsächlichem Eingangstag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibfehler in der Beschlussformel eines Gerichts sind zu berichtigen, wenn die richtige Tatsachenlage eindeutig feststellbar ist.

2

Das Datum des Zugangs einer Revisionsrücknahme richtet sich nach dem bei Gericht tatsächlich eingegangenen Datum und kann in der Beschlussformel korrigiert werden.

3

Die Berichtigung formeller Fehler bedarf eines Beschlusses, wenn sie der Übereinstimmung von Tenor und tatsächlicher Sachlage dient und keinen materiellen Entscheidungsinhalt ändert.

4

Bei der Korrektur eines Schreibfehlers genügt, dass der richtige Sachverhalt klar aus den Akten hervorgeht und die Berichtigung offenkundig ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 425/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Gerhard █, geboren ████████ 1935 in ████, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Dezember 1967

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 12. September 1967 wird in Nr. 2 der Beschlussformel dahin berichtigt, dass es statt 28. September 1966 heißen muss: 28. Dezember 1966.

Gründe

Die Revisionsrücknahme des Verteidigers ist am 28. Dezember 1966 bei Gericht eingegangen. Dass als Tag der Rücknahme der 28. September 1966 angegeben wurde, beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.

LoesdauFischerPfeiffer
HübnerPikart
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