BGH: Wirksame und unwiderrufliche Zurücknahme der Revision durch bevollmächtigten Verteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 425/67
- Datum
- 12.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht des ersten Rechtszugs entscheidet nach § 346 Abs. 1 StPO nur dann über die Unwirksamkeit einer Anfechtungserklärung, wenn Frist und Form der Revision nicht eingehalten sind; es ist nicht zuständig zur Entscheidung über Zurücknahme oder Verzicht der weiteren Verfolgung des Rechtsmittels und nicht für Wiedereinsetzungsgesuche.
Ein Verteidiger kann durch schriftliche Vollmacht zur Zurücknahme eines Rechtsmittels ermächtigt sein; die von ihm erklärte Zurücknahme ist wirksam, wenn die Vollmacht dem Verteidiger ausdrücklich diese Befugnis verleiht.
Die Zurücknahme einer Revision durch einen bevollmächtigten Verteidiger ist unwiderruflich; die Revision kann nach wirksamer Zurücknahme nicht erneut eingelegt werden.
Ist die Revision wirksam zurückgenommen, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist mangels einer fortbestehenden Revision gegenstandslos.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 31. August 1966
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfearbeiter Gerhard ██ aus ███, geboren am ████ in ███, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. September 1967
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 23. Mai 1967 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. August 1966 durch den Verteidiger am 28. September 1966 rechtswirksam zurückgenommen wurde und dass dadurch das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Das Gesuch des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird als gegenstandslos kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 31. August 1966 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember, eingegangenen beim Landgericht am 28. Dezember 1966, hat der Verteidiger unter Hinweis
auf seine Vollmacht die Revision zurückgenommen. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, dass die Zurücknahme des Rechtsmittels nicht seinem Willen entsprochen habe und dass der Verteidiger hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Er hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23. Mai 1967 unter Hinweis auf § 346 Abs. 1 StPO „die Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung“ festgestellt. Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt.
Der zulässigen Beschwerde ist insoweit stattzugeben, als der Beschluss des Landgerichts aufzuheben ist. Das Landgericht hat nach § 346 Abs. 1 StPO nur dann selbst zu entscheiden, wenn Frist und Form der Revision nicht eingehalten sind, nicht dagegen, wenn eine Zurücknahme oder ein Verzicht der weiteren Verfolgung des Rechtsmittels entgegensteht. Es ist auch nicht zuständig, über ein Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden.
Sachlich kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Der Verteidiger hat die von ihm eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Der Angeklagte hat in der schriftlichen Vollmacht vom 2. September 1966, die also erst nach der Verkündung des Urteils zum Zwecke der Durchführung der Revision erteilt wurde, seinen Verteidiger auch die Vollmacht zur Zurücknahme von Rechtsmitteln erteilt. Nach der Erklärung des Verteidigers hat er dem Angeklagten die Vollmacht wortlich vorgelesen und erläutert. Es ist hiernach
unzweifelhaft, dass der Verteidiger ermächtigt war, die Revision zurückzunehmen (§ 302 Abs. 2 StPO; RGSt 24, 142; BGH Beschluss vom 4. Dezember 1959 – 2 StR 563/59 –).
Die Zurücknahme ist unwiderruflich. Die Revision kann auch nicht mehr erneut eingelegt werden (BGHSt 10, 245). Der Angeklagte kann daher die Revision nicht mehr weiter verfolgen. Sein Gesuch, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu erteilen, ist mangels Vorliegens einer wirksamen Revision gegenstandslos.
seibert
| Hübner | Loesdau | Preiffer | |||
| Fischer | Dr. |