Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen fehlender forensischer Untersuchung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 425/57
Datum
15.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Kempten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund war, dass der in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommene Arzt den Beschuldigten nicht zuvor selbst untersucht hatte, wie § 246 StPO verlangt. Eine eingehende Untersuchung ist für eine verlässliche Gefährlichkeitsprognose nach § 42b StGB erforderlich. In der neuen Verhandlung sind auch weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommener Arzt muss den Beschuldigten zuvor selbst ärztlich untersucht haben; eine frühere Untersuchung durch einen anderen Arzt genügt § 246 StPO nicht.

2

Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB ist eine eingehende, persönlichen Untersuchung zugrundeliegende ärztliche Begutachtung erforderlich, da nur sie verlässliche Aussagen zur Gefährlichkeitsprognose liefert.

3

Liegt ein Verstoß gegen die Untersuchungsanforderungen der §§ 246/246a StPO vor, ist nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht; dies kann die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

4

Bei der Entscheidung über Unterbringung hat das Gericht zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen genügen; die Verhältnismäßigkeit ist unter Berücksichtigung der bisherigen Ausfall- und Rückfallstatistik sowie möglicher Überwachungsmöglichkeiten Dritter zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 15. April 1957

Rubrum

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

In dem Sicherungsverfahren gegen den Landwirt Peter ████ aus D___, Gemeinde ████, Landkreis LD (B), dort geboren am ██████ 1924, wegen Unterbringung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Er hatte in mehreren Fällen unzüchtige Handlungen mit Kindern vorgenommen und in einem weiteren Falle dies versucht. Der Beschuldigte leidet an hochgradigem, an Idiotie grenzendem Schwachsinn (§ 20 StGB).

Das Rechtsmittel, das auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und sachlichem Recht gestützt ist, hat Erfolg.

In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer zwar den stellvertretenden Landgerichtsarzt Dr. ███ als Sachverständigen gehört; er hatte aber den Beschuldigten vor der Hauptverhandlung nicht untersucht. Es genügt nicht, dass der Landgerichtsarzt Dr. ███ im Vorverfahren den Beschuldigten untersucht hat. Er war in der Hauptverhandlung nicht anwesend. § 246 StPO verlangt jedoch, dass gerade der Arzt, der in der Hauptverhandlung als Sachverständiger den Beschuldigten vorher ärztlich untersucht hat (vgl. BGHSt 9, 295 [298]).

Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. An dem Schwachsinn des Beschuldigten bestehen zwar keine Zweifel. Wegen der Erkrankung des Täters und seiner ganzen Veranlagung ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Über diese Frage wird auch, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 9, 202 (212) ausgesprochen hat, ein Arzt erschöpfende Auskunft nur auf Grund einer eingehenden Untersuchung geben können. Jedenfalls bietet nur sie eine zuverlässige Grundlage für das Gutachten und damit für die Entscheidung des Gerichts nach § 42b StGB.

Da das Urteil schon wegen Verletzung des § 246a StPO aufgehoben werden muss, erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensverstöße und auf die Sachrüge näher einzugehen.

Der Beschuldigte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben darzulegen, dass auch weniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt genügen, um den Sicherungszweck zu erreichen. Auch die Strafkammer wird diese Frage eingehend zu prüfen haben.

Nach den Feststellungen ist der Beschuldigte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er hat die drei unzüchtigen Handlungen im Winter 1950/51, dann zwei Jahre später und letztmals am 9. Oktober 1956 begangen oder zu begehen versucht. Er blieb auf freiem Fuß und ist auscheinend nicht mehr rückfällig geworden. Für die Entscheidung ist es auch von Bedeutung, wann der Bruder, bei dem der Beschuldigte wohnt und arbeitet und der möglicherweise für seine Überwachung in Betracht kommt, von den sittlichen Verfehlungen und damit von der Notwendigkeit einer besonderen Beaufsichtigung Kenntnis erhielt.

Dr. PeetzMartinDr. Hengsberger
MantelHübner
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