BGH: Amtsunterschlagung von Dienstbenzin; § 133 StGB bei Behördenvorräten nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/55
- Datum
- 21.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine mehrfache Unterbrechung der Hauptverhandlung innerhalb der Fristen des § 229 StPO ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist; sie setzt nicht voraus, dass der Unterbrechungsgrund erst während der Hauptverhandlung entsteht.
§ 252 StPO schützt nur Aussagen von Zeugen im Ermittlungsverfahren; Aussagen eines Angeklagten können über die Vernehmung des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt und im Rahmen freier Beweiswürdigung verwertet werden.
Kann eine exakte Schadens- oder Mengenfeststellung durch Unterlagenmanipulationen nicht mehr sicher getroffen werden, darf das Tatgericht Mindestmengen auf tragfähiger Tatsachengrundlage schätzen; der Zweifelssatz gebietet dann lediglich, Unsicherheiten über darüber hinausgehende Mehrmengen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Nicht alle im Besitz einer Behörde befindlichen Sachen sind „amtlich verwahrt“ i.S.d. § 133 StGB; insbesondere sind Gegenstände, die von der Behörde selbst alsbald zu verbrauchen sind, grundsätzlich nicht erfasst.
Benzinvorräte, die zum zeitnahen Verbrauch in Dienstfahrzeugen bestimmt sind und sich ohne besonderen Verwahrungsanlass im Behördenbestand befinden, begründen keinen amtlichen Gewahrsam i.S.d. § 133 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 29. Oktober 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen
1) den Regierungsrat ██████ ███████████ R. ██ aus ███, geboren am ████, 2) die Angestellte ████ █ ██ ██ aus ████████, dort geboren ████,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29. Oktober 1954 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilungen wegen Verwahrungsbruchs und Beihilfe hierzu entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil sind unter Freisprechung im Übrigen verurteilt worden:
1.) der Angeklagte ███ wegen schwerer Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351, 357 in Tateinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch, ferner wegen Amtsunterschlagung nach § 350 in Tateinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch, schließlich wegen eines bereits rechtskräftig festgestellten Vergehens des Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und Geldstrafen von 200 und 50 DM,
2.) die Angeklagte ████ wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351 in Tateinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch, ferner wegen Beihilfe zur Amtsunterschlagung nach § 350 in Tateinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch, schließlich wegen drei bereits rechtskräftig festgestellter Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten 14 Tagen Gefängnis und Geldstrafen von 30 und 20 DM.
Der Angeklagten ████ ist die Untersuchungshaft angerechnet und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten, soweit sie verurteilt sind, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
Verfahrensrügen
I.
1. Verletzung des § 229 StPO.
a) Die Hauptverhandlung ist an drei, zeitlich getrennten Tagen, nämlich am 14., 20. und 29. Oktober 1954 durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer verkennen nicht, dass die zwischen den drei Verhandlungstagen liegenden Zeiträume die nach § 229 StPO höchstzulässige Dauer von zehn Tagen nicht überschreiten, und dass ferner die zweimalige Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig war, weil der Zeuge ██████ erst am 18. Oktober von einer Dienstreise, der Zeuge ██████ am 27. Oktober von einem Skandinavienurlaub zurückgekehrt sind. Sie rügen aber, dass die Notwendigkeit zweimaliger Unterbrechung schon vor dem ersten Hauptverhandlungstag bekannt gewesen sei, und sind der Auffassung, dass eine mehrmalige Unterbrechung der Hauptverhandlung nur dann statthaft sei, wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst während der Hauptverhandlung ergebe.
Die Rüge geht fehl. Die Verhinderungen der Zeugen ███████ und ██████ sind erst wenige Tage vor der Hauptverhandlung hervorgetreten, als bereits die Ladung der Prozessbeteiligten erfolgt war. In der Sitzung vom 14. Oktober 1954 sind laut Verhandlungsniederschrift 22 Zeugen und ein Sachverständiger vernommen worden. Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, dass das Gericht eine Dreiteilung der Verhandlung in Kauf nahm und nicht etwa die Verhandlung verlegte oder vertagte. Dass die zweite Verhandlung vom 20. Oktober keine Sachverhandlung und nur dazu bestimmt gewesen wäre, die zu lange Frist zwischen dem ersten und dritten Verhandlungstag (14. und 29. Oktober) zu überbrücken, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht; es ist dies auch offensichtlich nicht der Fall gewesen. Danach ist das Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden.
b) Verletzung des § 252, zugleich §§ 267, 244 Abs. 2 StPO.
Zu Unrecht erblicken die Revisionen einen Verstoß gegen § 252 StPO darin, dass die Einlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor dem Kommissar der Landpolizei ███████ durch Vernehmung des ███████ als Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und bei der Beweiswürdigung mit verwertet worden sind.
§ 252 StPO ist nur anwendbar auf die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von Zeugen, nicht, wie hier, von Angeklagten. Die Möglichkeit, das Landgericht habe übersehen, dass das Zugeben einer Tatsache vor dem Polizeibeamten nicht einem förmlichen Geständnis in der Hauptverhandlung gleichzusetzen ist, ist ohne weiteres auszuschließen. Nicht einmal das Geständnis in der Hauptverhandlung kann vom Gericht ohne Prüfung seiner Richtigkeit hingenommen werden. Dass „Geständnisse“ vor Polizeibeamten stets einer besonders sorgfältigen Überprüfung bedürfen, ist jedem Richter geläufig. Dasselbe gilt von der Tatsache, dass die Vernehmungsniederschriften die Aussagen der Vernommenen nicht im Wortlaut, sondern gekürzt und nicht selten, wenn auch oft vermeidbar, in der Sprechweise des Vernehmenden wiedergeben. Das Gericht war nicht gehindert, unter Beachtung dieser Gesichtspunkte die Aussagen der Angeklagten vor dem Zeugen ███████ in freier Beweiswürdigung zu verwerten.
Ein Verstoß gegen § 267 StPO dergestalt, dass das Gericht andere, in den Urteilsgründen nicht wiedergegebene Gesichtspunkte bei dem Schuldspruch gegen die Angeklagten verwertet habe, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Grundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens kommt nicht in Frage. Ebensowenig ist ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO ersichtlich.
c) Verletzung der §§ 261, 244 Abs. 2 StPO durch Nichtberücksichtigung von Zeugenaussagen.
Die Beschwerdeführer rügen, das Landgericht habe eine Anzahl dem Angeklagten günstiger Zeugenaussagen bei der Beweiswürdigung nicht verwertet. So sei die Aussage des Vizepräsidenten des Landesarbeitsamts ██ █████, wonach bis zum Jahre 1951 Privatfahrten der Behördenleiter mit Dienstkraftwagen von höchster Stelle trotz der bestehenden Verbote Duldung erfuhren, vom Landgericht völlig übergangen und nur die entgegenstehende Aussage des Präsidenten des Landesarbeitsamts ████████ den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Dabei habe █████████ selbst bekundet, dass er „kleine Schleifen“ geduldet habe; auch dies sei unberücksichtigt geblieben. Dasselbe gelte von der Bekundung des Prüfungsbeamten Weiher, bis zum Jahre 1950 seien die Vorschriften über Verwendung von Dienstfahrzeugen und Diensttreibstoffen bei der Prüfung sehr leicht genommen worden. Schließlich habe der Kraftfahrer ███ bekundet, dass er den am Samstag gewaschenen und voll betankten Wagen am Montag teilweise leer, teilweise aber voll vorgefunden habe. Auch diese Aussage sei vom Landgericht übergangen.
Die Rüge scheitert schon daran, dass der ihr zugrunde gelegte Sachverhalt nicht bewiesen ist. Das Revisionsgericht vermag nicht festzustellen, dass die behaupteten Zeugenaussagen tatsächlich so gelautet haben, wie die Angeklagten behaupten.
Danach ist ein Verfahrensverstoß des Landgerichts in der Richtung des § 261 StPO nicht dargetan. Da die Urteilsgründe nur die von dem Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, nicht aber jede einzelne Zeugenbekundung zu erörtern haben, ist auch ein Verstoß gegen den in den Revisionsbegründungen nicht ausdrücklich angezogenen § 267 Abs. 1 StPO nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil nicht gesagt ist, was das Gericht über die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme hinaus zur Aufklärung des Sachverhalts noch hätte tun sollen. Auf die behauptete Nichtberücksichtigung der angeblichen Zeugenaussagen kann diese Rüge nicht gestützt werden.
Die übrigen Verfahrensrügen (Schlüssigkeiten statt Feststellungen, nicht genügende Würdigung entlastender Tatsachen, Fehlen einer Begründung für die Anwendung des § 153 StGB) werden wegen ihres Zusammenhangs mit der Sachrüge zugleich mit dieser erörtert.
Sachrüge
II.
a) Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, Untreue und Verwahrungsbruch sowie Beihilfe hierzu.
1.) Der Schuldspruch hinsichtlich der Amtsunterschlagung nach § 350 StGB und der Beihilfe hierzu lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Insbesondere ist es nach Lage des Falles nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Mindestmengen des von dem Angeklagten ██ unter Beihilfe der Angeklagten ████ unterschlagenen Amtsbenzins in Ermangelung klarer Feststellungsmöglichkeiten, die von den Beschwerdeführern selbst durch Fälschung der Unterlagen vereitelt worden sind, „geschätzt“ hat. Darin liegt weder ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) noch eine Verletzung des Grundsatzes, dass bei vorhandenen Zweifeln zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, denn die Zweifel bestehen nur hinsichtlich des die „geschätzten“ Mindestmengen übersteigenden, nicht dagegen hinsichtlich des zur Überzeugung des Landgerichts festgestellten Mindestverbrauchs an Benzin. Das gilt auch für die Zahl der Fahrten, an denen die Angeklagte ████ teilgenommen hat. Das Landgericht geht davon aus, dass sie den Angeklagten ██ „meistens“ begleitet hat, und stellt gelegentlich der Würdigung der Einlassung der Angeklagten fest, dass sie die Teilnahme an drei Fahrten zugegeben habe. Ihre Beihilfe bestand aber nicht in dem Mitfahren, sondern in der Unterstützung, die sie dem Angeklagten bei allen Fahrten durch ihr Verhalten, insbesondere die falschen Buchungen, geleistet hat. Auf die Zahl der Fahrten, an denen sie teilgenommen hat, kam es also nur für das Strafmaß an; sollte das Landgericht hierbei nur von den drei, von ihr zugestandenen Fahrten ausgegangen sein, so wäre die Angeklagte dadurch nicht beschwert. Einen Widerspruch in den Feststellungen oder einen Beweis für die angebliche Ungenauigkeit der „Schätzungen“ des Landgerichts vermag das Revisionsgericht darin nicht zu erblicken. Auch die Erwägung, „dass der einmal gefasste und in die Tat umgesetzte Entschluss zur Außerbetriebsetzung des Tachometers schon in sich natürlich für eine Wiederholung dieses Verfahrens spricht“, enthält keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung. Die Beschwerdeführer berufen sich weiterhin auf die Bekundung des Bruders des Angeklagten ████, der Angeklagte habe von ihm in der Zeit von etwa Ende 1946 bis Mitte 1949 Marken für ungefähr 1000 Liter Benzin oder Ersatztreibstoff erhalten; sie verweisen auf die als unwiderlegt angesehenen Behauptungen des Angeklagten, er habe die auf Grund dieser Bezugsberechtigungen erworbenen Treibstoffe, soweit sie nicht dem Staat für das Arbeitsamt █████ käuflich überlassen wurden, zum Teil für Privatfahrten, die mit Dienstkraftwagen ausgeführt wurden, verwendet, habe weiterhin bei zwei oder drei Privatfahrten je 20 bis 30 Liter Benzin „schwarz“ getankt und habe schließlich 100 Liter Schwerbenzin von dem Zeugen ████████ erhalten; sie beanstanden, dass diese Tatsachen in den Urteilsgründen mit der Bemerkung für unerheblich erklärt worden sind, sie seien in der Schätzung der Zahl der mit Amtsbenzin ausgeführten Privatfahrten bereits berücksichtigt, ohne dass eine rechnerische Nachprüfung angestellt wurde. Aber auch diese Beweisführung enthält angesichts der großen Zahl der von ██ insgesamt durchgeführten Privatfahrten – die geschätzte Zahl 20 betrifft ersichtlich nur die Privatfahrten mit nicht zurückerstattetem Amtsbenzin – und angesichts der schon dargelegten Unmöglichkeit einer genauen Berechnung keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine Verletzung der Aufklärungspflicht, der Denkgesetze, der Lebenserfahrung oder des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“. Sie ist überdies untermauert durch den Hinweis auf die Angaben des Angeklagten vor dem Zeugen ███████ im Ermittlungsverfahren, auf die Aussagen des Zeugen ██████████, auf die teilweise Außerbetriebsetzung des Kilometerzählers und auf die Weisung des ████ an die Mitangeklagte, die mit eingestelltem Zähler gefahrenen Kilometer auf die nachfolgenden Dienstfahrten zu verteilen.
2.) Ebenfalls unbedenklich ist die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen schwerer Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351, 357 und der Mitangeklagten ████ wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung nach § 351 StGB.
3.) Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue und wegen Beihilfe hierzu. Die Behauptung der Beschwerdeführer, im Falle █████ seien die 40 Liter Amtsbenzin auf Anweisung des Regierungsrats des Landesarbeitsamts Zeugen Dr. ██████ dem ██████ ausgehändigt worden, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Dieses unterstellt nur, dass die Fahrt zu ██████ und die Bewirtung durch diesen auf einen „unausweichlichen Wunsch“ des Dr. ██████ zurückgegangen und der Tankeintrag in der Benzinnachweisliste absichtlich so gefasst worden sei, dass die Revisionsbeamten auf diese Fahrt aufmerksam werden sollten, mit dem Ziele, auf dem Wege der Dienstaufsicht eine weitere persönliche Ausnutzung des Arbeitsamts durch Beamte des Landesarbeitsamts zu unterbinden. Die Hingabe von 40 Liter Amtsbenzin als Entgelt für die Bewirtung des Herrn ██████ sieht das Gericht als vom Angeklagten ██ selbst veranlasst an. Der Tankeintrag im Fahrtnachweisbuch machte noch nicht ersichtlich, dass die 40 Liter Benzin ein Entgelt für Bewirtung waren. Die Notwendigkeit der Herstellung enger Beziehungen zwischen Arbeitsamt und Wirtschaft rechtfertigte nicht die Hingabe von 40 Liter Amtsbenzin zum Dank für Bewirtung. Alle diese Zusammenhänge lagen für den Angeklagten klar zutage. Etwaige schlechte Gewohnheiten anderer konnten höchstens bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dass das Bundesarbeitsgericht den Gebrauch eines Dienstwagens für private Zwecke lediglich als „ordnungswidrig“ bezeichnet haben soll, kann hier unberücksichtigt bleiben, da dem Angeklagten nicht der Gebrauch des Dienstwagens, sondern die Unterschlagung von Amtsbenzin zur Last gelegt wird. Auch gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand der Untreue und der Beihilfe hierzu bestehen keine Bedenken.
Es ist insbesondere nicht zulässig, wie es der Angeklagte ██ ██ █████████ versucht, die ihm zur Last gelegten Handlungen aus dem Rahmen der Einzelvorgänge herauszulösen und unter „Abwägung des gesamten Treueverhältnisses“ zu betrachten. Wie sich die Tätigkeit des Angeklagten als Leiter des Arbeitsamts insgesamt ausgewirkt hat, berücksichtigt das Landgericht mit Recht bei der Strafzumessung; auf den Schuldspruch hat dies keinen Einfluss. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise der Angeklagten und ihrer Kenntnis hiervon bestehen ebenfalls keine Bedenken. Wenn das Landgericht in den Strafzumessungsgründen strafschärfend die den „Mangel jeglichen Unrechtsbewusstseins“ beweisende unfaire Art der Selbstverteidigung der Angeklagten hervorhebt, so ist hiermit ersichtlich gemeint, dass die Angeklagten jede ehrliche Einsicht in das Verwerfliche ihres Tuns, also jede Reue vermissen lassen. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Handelns ist, worauf die Beschwerdeführer selbst hinweisen, vom Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich festgestellt.
4.) Dagegen hat das Landgericht die Angeklagten zu Unrecht des Verwahrungsbruchs nach § 133 StGB und der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht alle Sachen, die sich im Besitz einer Behörde befinden, deshalb im Sinne des § 133 amtlich verwahrt sind. So sind insbesondere nicht verwahrt die von der Behörde selbst zu verbrauchenden Gegenstände (vgl. RGSt 51, 226; 52, 240). Das trifft auf die im Besitz des Arbeitsamts befindlichen, zum alsbaldigen Verbrauch in den Dienstwagen bestimmten Benzinvorräte zu. Die Feststellungen des Landgerichts lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass diese Benzinvorräte sich aus irgendeinem besonderen Anlass in amtlichem Gewahrsam, wie ihn § 133 StGB erfordert, befanden. Das Revisionsgericht hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung nach § 133 für beide Angeklagten entfällt.
b) Strafausspruch.
Die Möglichkeit, dass die Verurteilung auch nach § 133 StGB sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat, ist mit Sicherheit auszuschließen, wie ein Vergleich der Einzelstrafen in den Fällen Privatfahrten und ██████ in dem Urteil vom 9. März 1953 und dem angefochtenen Urteil zeigt.
Auch im Übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der Strafe nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl von den Ausführungen zu den soeben genannten Einzelstrafen in den Fällen Privatfahrten und ██████ ██ wie auch von den Zumessungsgründen hinsichtlich der in dem früheren Urteil bereits rechtskräftig festgestellten Betrugsfälle. Insbesondere war das Landgericht bei den letztgenannten Fällen nicht gehindert, trotz Zubilligung mildernder Umstände und entgegen der durch § 263 Abs. 2 StGB gegebenen Möglichkeit nicht auf eine Geldstrafe, sondern auf eine Gefängnisstrafe zu erkennen. Ein Rechtsverstoß ist hierbei nicht ersichtlich.
III. Die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 hat das Landgericht mit Recht nicht in Erwägung gezogen.
Die Revisionen sind danach zu verwerfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilungen wegen Verwahrungsbruchs und Beihilfe hierzu entfallen.
| Mantel | Hübner | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Dr. Mannzen |