Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Begünstigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/54
- Datum
- 14.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die der Rüge zugrunde liegenden Tatsachen nicht substantiiert darlegt.
Mittäterschaft ist zu bejahen, wenn der Beteiligte den gemeinsamen Tatentschluss teilt und durch eigenes Verhalten die Tatausführung fördert, auch wenn die Tat bei seinem Tätigwerden noch nicht vollendet war.
Eine Verurteilung wegen Begünstigung nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt Wissen oder zumindest bedingten Vorsatz des Begünstigers über die für die Qualifikation der Vortat maßgeblichen Umstände voraus.
Eine Rüge ungleichmäßiger Strafzumessung ist dann unbegründet, wenn unterschiedliche Strafrahmen oder unterschiedliche Anzahl und Art der Verurteilungen der Beteiligten die abweichende Strafbemessung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. September 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Elektromonteur Kurt ████ aus ██ ████████████████, geboren am ████ 1923 in ███ bei ███, ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. (Sachbezeichnung: ██████ u. a.)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. April 1954, in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Begünstigung verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angeführt hat (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Mitangeklagten █████ von Koblenz nach Trier gefahren ist, wo ein Diebstahl durchgeführt werden sollte, an dem der Angeklagte DC nach seinen Angaben „etwas Geld verdienen wollte“. In Trier stieg ██████ mit unbekannten Tätern in ein Photogeschäft ein und entwendete dort Photoapparate und andere Gegenstände im Werte von etwa 28.000 DM. Der Beschwerdeführer wartete in der Nähe des Tatorts. Wesche übergab ihm zwei Taschen mit Diebesbeute, die █████ auftragsgemäß an den Bahnhof trug, während ███ weitere Beute am Tatort abholte und sich mit ihr ebenfalls zum Bahnhof begab. Beide Angeklagten fuhren dann mit den gestohlenen Sachen nach Koblenz zurück. Bei diesem Sachverhalt lässt die Feststellung, dass der Diebstahl noch nicht abgeschlossen war, als der Beschwerdeführer tätig wurde, keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei den Angeklagten als Mittäter verurteilt. Die Urteilsgründe ergeben, dass er die Tat als eigene gewollt hat.
3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Begünstigung (§ 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte █████ hatte mit anderen Tätern in Koblenz Photoapparate aus einem Photogeschäft entwendet. Der Diebstahl wurde mittels Einsteigens durchgeführt und hatte einen Wert von über 13.000 DM. Am nächsten Morgen holte der Beschwerdeführer 11 bis 12 Photoapparate bei ████ ab und verkaufte sie in ████████████████. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte █████ dadurch dem Jörg seines Vorteils wegen Beistand geleistet hat, um Jörg die Vorteile der Straftat zu erhalten. Die Strafkammer will damit zum Ausdruck bringen, dass der Beschwerdeführer den ████ gegen die Entziehung der Beute zugunsten des Sigentümers sichern wollte. Diese Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung wegen Begünstigung nicht (BGHSt 2, 362). Das Landgericht hat auf ein Jahr Zuchthaus erkannt (§ 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es hat aber keine Feststellungen getroffen, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Vortat hatte. Nur wenn er die Tatsachen – sei es auch nur bedingt (RGSt 53, 342) – wusste, die die Vortat zum schweren Diebstahl machen, durfte er nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 verurteilt werden.
4.) Wenn der Beschwerdeführer die Strafzumessung angreift, weil die Strafkammer ihm mildernde Umstände versagt, dem öfters vorbestraften Angeklagten ████ aber solche bewilligt hat, so kann der Beschwerdeführer mit dieser Rüge keinen Erfolg haben (BGH Urteile 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1953 und 4 StR 787/52 vom 21. Mai 1953). ████████ ist übrigens nur wegen einer Straftat verurteilt worden, der Beschwerdeführer dagegen wegen zwei strafbaren Handlungen, und zwar jeweils zur gesetzlichen Mindeststrafe.
Nach alledem ist das Urteil aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen Begünstigung verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe; im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Glanzmann | Dr. Peetz | Dr. Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |