Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewerbsmäßige und bandenmäßige Zollhinterziehung bestätigt, Teilfreispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 42/53
Datum
19.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier wegen gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterziehung sowie Devisen- und Passvergehen werden vom BGH verworfen. Der Senat bestätigt die Wesenswürdigung zur Gewerbsmäßigkeit und zur fortgesetzten Tat, stellt jedoch einen Rechtsfehler bei der Anwendung der Bannbruchsbestimmungen fest und berichtigt den Schuldspruch. Einer der Angeklagten wird insoweit freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßigkeit einer Straftat kann aus dem Willen geschlossen werden, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen; die Feststellung der konkreten Gewinnhöhe ist hierfür nicht erforderlich.

2

Sind strafrechtliche Tatbestände bereits nach vorrangigen spezialgesetzlichen Vorschriften (z. B. Verordnungen, Wirtschaftsrecht) mit Strafe bedroht, sind die allgemeineren Bannbruchsbestimmungen nicht anzuwenden.

3

Mehrere gleichgerichtete, zeitlich getrennte Tathandlungen können bei Vorliegen eines einheitlichen Gesamtvorsatzes als eine fortgesetzte Tat zusammengefasst werden.

4

Das Revisionsgericht kann einen in der Urteilsformel enthaltenen Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung selbst berichtigen, sofern der Eröffnungsbeschluss die zutreffende Tatwürdigung enthält und verfahrensrechtliche Bedenken (z. B. nach § 265 StPO) nicht entgegenstehen.

5

Die nachträgliche Inkraftsetzung milderer Strafvorschriften wird nicht automatisch zugunsten des Täters angewendet; eine Anwendung setzt die Voraussetzungen der einschlägigen Verweisungsvorschriften (z. B. § 354a StPO, § 2a StGB) voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 23. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1) den studierenden ████████████ Alfons O███ aus K[REDACTED], geboren am ██ in [REDACTED], zt. 2) den berufslosen ███████ █ ███ aus [REDACTED], dort [REDACTED], geboren am ██, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterziehung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoerchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Alfons OC und Richard ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. April 1952 werden verworfen mit folgender Maßgabe:

1) Es werden verurteilt: a) Der Beschwerdeführer Alfons OC wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und Passvergehen, b) der Mitverurteilte Peter ██████ wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten bandenmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Devisenvergehen und Passvergehen, c) der Mitverurteilte Josef ████ wegen fortgesetzter Beihilfe zur bandenmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Devisenvergehen und zu einem Passvergehen.

2) Der Beschwerdeführer Richard OC wird unter Übernahme der insoweit erwachsenen ausscheidbaren Verfahrenskosten auf die Staatskasse von der weiteren Anklage freigesprochen.

Jeder der beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten Alfons OC

1) Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer ist im Wesentlichen, wenn auch nicht in vollem Umfange, beizutreten.

a) Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterziehung nach § 401 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 396 RAbgO. Entgegen der Ansicht der Revision ist namentlich die Gewerbsmäßigkeit ausreichend festgestellt. Denn die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte die Absicht verfolgte, sich durch wiederholten Schmuggel eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Dass sie die Höhe des Gewinns nicht feststellen konnte, stand der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen.

Auch die Verurteilung wegen Passvergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Pass-Strafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl. I S. 348) ist nicht zu beanstanden; die von der Strafkammer weiter angeführte Verordnung vom 6. April 1925 war allerdings nicht anzuwenden, weil sie durch § 10 Abs. 2 a der Pass-Strafverordnung vom 27. Mai 1942 aufgehoben worden ist. Doch ist der Angeklagte durch dieses Versehen der Strafkammer nicht benachteiligt. Den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Pass-Strafverordnung hat der Angeklagte bei jedem vollendeten Schmuggelgang zweimal verwirklicht, nämlich beim Verlassen des Bundesgebiets und bei der Rückkehr dahin. Der Senat sieht keinen Anlass nach § 354 a StPO und § 2 a Abs. 2 StGB auf die Tat die inzwischen in Kraft getretene mildere Strafvorschrift des § 11 des Gesetzes über das Passwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) anzuwenden.

c) Die unerlaubte Ausfuhr von deutschem Geld nach Luxemburg hat die Strafkammer mit Recht als Vergehen nach Art. VIII Abs. 1 in Verb. mit Art. I Abs. 2 der Verordnung Nr. 235 des französischen Hohen Kommissars gewürdigt. Dass der Angeklagte hier eine Straftat, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ergibt sich schon aus der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns (Art. 5 Abs. 2 b des AHK-Gesetzes Nr. 33 in Verb. mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG).

d) Zu beanstanden ist nur die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einfuhrbannbruchs nach § 401 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 in Verb. mit § 401 a RAbgO. Die Strafvorschriften gegen den Bannbruch sind nach § 401 a Abs. 3 nur anzuwenden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist; auch wenn sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird, gilt nichts anderes (BGHSt 4, 36). Hier war die unerlaubte Einfuhr des Kaffees schon nach Art. VIII Abs. 1, Art. I Abs. 1 der VO Nr. 235 in Verb. mit Art. 5 Abs. 2 des AHK-Gesetzes Nr. 33 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG strafbar; es hätten also die Bannbruchsbestimmungen nicht angewendet werden dürfen. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils; vielmehr kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst richtigstellen. Verfahrensrechtliche Bedenken aus § 265 StPO bestehen nicht, weil im Eröffnungsbeschluss im Gegensatz zu dem Urteil die Tat richtig gewürdigt war. Der in der Urteilsformel enthaltene Schuldspruch wegen fortgesetzten Devisenvergehens umfasst nunmehr nicht nur die unerlaubte Ausfuhr des Geldes (oben c), sondern auch die unerlaubte Einfuhr des Schmuggelgutes.

In der Urteilsformel hat der Senat das von der Strafkammer gebrauchte Wort "Abgabenhinterziehung" entsprechend dem § 401 RAbgO ersetzt durch das Wort "Zollhinterziehung". Er hat auch zum Ausdruck gebracht, dass der Versuchsfall in der fortgesetzten vollendeten Tat aufgeht.

e) Die Annahme einer fortgesetzten Straftat, bei der alle angeführten Gesetzesverletzungen tateinheitlich zusammentreffen, ist nicht zu beanstanden; denn die sämtlichen vollendeten Schmuggelgänge des Angeklagten wie auch der eine nur versuchte beruhten nach der Überzeugung der Strafkammer auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz. Im Ergebnis zutreffend hält die Strafkammer nur eine, nicht zwei fortgesetzte Taten für gegeben. Zwar lassen sich bei jedem der vollendeten Schmuggelgänge zwei zeitlich getrennte Gruppen von strafbaren Handlungen des Angeklagten unterscheiden, von denen eine beim Verlassen des Bundesgebiets (oben b, c) und eine zweite bei der Rückkehr (oben a, b, d) vorlag; dabei sind innerhalb der einzelnen Gruppen die strafbaren Handlungen durch dasselbe Verhalten begangen. In beiden Gruppen hat der Angeklagte teilweise dieselben Strafgesetze verletzt, nämlich den § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Pass-Strafverordnung und die Art. VIII Abs. 1, Art. I Abs. 2 der VO Nr. 235. Der festgestellte Gesamtvorsatz des Angeklagten schließt die beiden Gruppen zu einer Straftat zusammen, die zugleich die nur in der zweiten Gruppe vorliegende erschwerte Zollhinterziehung tateinheitlich umfasst.

2) Der Strafausspruch unterliegt keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Richtigstellung des Schuldspruchs (oben 1 d) führt nicht zur Aufhebung der Strafe, weil diese auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat schon wegen der erschwerten Zollhinterziehung dem § 401 b RAbgO zu entnehmen war. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass die Strafkammer, auch wenn sie auf die unerlaubte Einfuhr das richtige Strafgesetz angewendet hätte, zu keiner geringeren Strafe gelangt sein würde.

3) Der oben unter I 1 d festgestellte Rechtsfehler beschwert auch die Mitverurteilten ██████ und ████. Bei diesen ist deshalb der Schuldspruch auf die Revision des Alfons OC gleichfalls entsprechend richtigzustellen. Ihre Strafen werden dadurch jedoch ebensowenig berührt wie die des Alfons OC.

II. Zur Revision des Angeklagten Richard OC

1) Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung (§§ 401 Abs. 1 Nr. 1, 398, 396 RAbgO) enthält keinen Rechtsirrtum, der ihn benachteiligen könnte. Indem er das in Grenznähe versteckte Schmuggelgut nach Zewen überführte, hat er, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, vorsätzlich an einer noch nicht beendeten Zollhinterziehung teilgenommen. Bei dieser Tat hat er mit Wissen und Willen zeitlich und örtlich mit mehreren anderen Personen zusammengewirkt, und zwar bei der Weiterbeförderung des Kaffees mit ████, ████ und einer weiteren Person. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO. Es kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Kaffee schon durch eine Bande über die Grenze gebracht worden war und der Angeklagte das wusste. Dass er nicht als Täter, sondern nur als seines Vorteils wegen handelnder Gehilfe verurteilt ist, beschwert ihn in keinem Falle.

2) Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten noch einen weiteren Fall von Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel zur Last gelegt, der mit dem im Urteil festgestellten im Fortsetzungszusammenhang stehen sollte. Diesen zweiten Fall hat die Strafkammer nicht für erwiesen erachtet. Sie hätte den Angeklagten daher insoweit freisprechen müssen (BGH StR 35/50 vom 23.1.1951, NJW 1951 S. 411 Nr. 25). Das Revisionsgericht konnte dies nachholen.

3) Die gegen Richard OC für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 10 DM erkannte Ersatzfreiheitsstrafe (1 Tag Gefängnis für 50 DM) verstößt gegen § 29 Abs. 2 Satz 1 StGB. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Die beiden Revisionen sind nach alledem mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zu verwerfen.

GlanzmannDr. HoerchnerJagusch
MantelHeimann-Trosien