Aufhebung wegen Zurückweisung von Beweisanträgen und Zweifeln am Glaubwürdigkeitsgutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 424/94
- Datum
- 15.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags als „völlig ungeeignet“ im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nur gerechtfertigt, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis feststellen kann, dass das angebotene Beweismittel das in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen kann.
Aussagen Dritter, die nach ihrer Kenntnis die Existenz einer in der Zeugenaussage benannten Person ausschließen, können geeignet sein, einen Gesichtspunkt der Zeugenaussage erheblich in Zweifel zu ziehen und damit die Gesamtwürdigung der Glaubwürdigkeit zu beeinflussen.
Stützt das Urteil die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin auf ein Sachverständigengutachten, müssen mögliche Anhaltspunkte für parteiische oder emotional geprägte Gutachtereinschätzungen berücksichtigt werden; bei ernstlichen Bedenken kann die Veranlassung eines anderen Gutachters geboten sein.
Begründet das Gericht seine Einschätzung der Glaubwürdigkeit mit den Umständen der Aufdeckung einer Tatbehauptung, hat es diese Umstände und die gewichtenden Gründe dafür in den Urteilsgründen darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 1. Dezember 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 424/94 vom 15. September 1994
in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am Werner Harry O. ██ 1939 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit einer weiteren Misshandlung von Schutzbefohlenen, und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte
(III 1 a) zwischen 1988 und Januar 1991 Angelika H. an den Haaren eine Treppe hinaufgezogen, wobei er ihr büschelweise Haare ausgerissen hat;
(III 1 b) seine Zwillingstöchter, als diese etwa 1 Jahr alt waren, so lange geschlagen, „bis diese liegen blieben“;
(III 2) seine Tochter Melanie in einer Nacht zwischen dem 19. und 30. Januar 1992 mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen.
Alle Feststellungen zu den Taten selbst beruhen im Wesentlichen (nur) auf der Aussage der Zeugin Melanie ████████, der Tochter des Angeklagten aus erster Ehe.
Der Angeklagte stützt seine Revision auf eine Reihe von Verfahrensrügen und auf die Sachrüge.
II.
Zur Aufhebung des Urteils führt bereits eine Verfahrensrüge, der folgendes zugrunde liegt:
Die Zeugin Melanie ███ hatte behauptet, der Angeklagte habe einem „Onkel Franz“ die Brust der Zeugin gezeigt (oder sie veranlasst, selbst diesem Mann ihre Brust zu zeigen) und dabei abwertende Bemerkungen über ihre Brustwarzen gemacht. Einen bestimmten „Onkel Franz“ hatte sie als Anwesenden ausgeschlossen, desgleichen eine zweite bestimmte Person mit diesem Namen, nachdem der Antrag gestellt worden war, diese Person als Zeugen für die Unrichtigkeit ihrer Aussage zu hören.
Daraufhin hat der Verteidiger des Angeklagten den Antrag gestellt, eine Reihe von Zeugen aus dem Verwandten- und Beschäftigungsumfeld des Angeklagten zum Beweis dafür zu vernehmen, „dass es weder in der Verwandtschaft des Angeklagten noch in dessen Bekanntschaft oder aber an seiner Arbeitsstelle einen ‚Onkel Franz‘ gab mit Ausnahme der beiden genannten Personen“.
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, „weil die Beweismittel ungeeignet (seien), die zum Beweisthema wiedergegebenen Äußerungen der Zeugin zu widerlegen“.
Die Angaben der Zeugin Melanie ███ seien zum Ausschluss der Existenz eines weiteren „Onkel Franz“ durch Zeugen zu unbestimmt.
Mit dieser Begründung konnte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.
„Völlig ungeeignet“ im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Zeuge nur dann, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 244 Rdn. 58).
Eine Ungeeignetheit in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Nachdem zwei identifizierbare „Onkel Franz“ als Zeugen des Vorfalls nicht in Betracht kamen, wäre die Aussage der Zeugin Melanie ██ doch in anderem Licht erschienen, wenn mehrere kundige Zeugen die Existenz eines weiteren „Onkel Franz“ im Umfeld des Angeklagten ausgeschlossen hätten. Auch wenn diese Zeugen jeweils nur „nach ihrer Kenntnis“ aussagen konnten, war damit unter Umständen doch ein Grad der Wahrscheinlichkeit zu erzielen, der geeignet hätte sein können, die Aussage der Zeugin Melanie ████████ in diesem Punkt erheblich in Zweifel zu ziehen, was sich auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Übrigen auswirken konnte.
III.
Für das neue Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Auch die Zurückweisung des Hausarztes sowie des Schulrektors als ungeeignete Zeugen begegnet bei Berücksichtigung der o. g. Rechtsprechung Bedenken. Soweit den Ablehnungsbegründungen zu entnehmen sein sollte (so die Stellungnahme des Generalbundesanwalts), dass das Landgericht den Beweisbehauptungen keine Bedeutung beimessen möchte, wären hierzu zumindest bezüglich des Hausarztes weitere Ausführungen erforderlich gewesen.
2. Unter Aufklärungsgesichtspunkten wäre bedenklich, dass das Landgericht den Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Melanie ███ am zweiten Verhandlungstag gehört und dann nach seiner Entlassung weitere sieben Tage – unter Anhörung sowohl dieser Zeugin als auch weiterer Zeugen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Melanie ███████ – verhandelt hat.
Das gilt insbesondere, wenn das Landgericht – wie hier – der Zeugin Melanie ███ die Aussagen zu den Tatvorwürfen auch dann glauben will, falls sie unwahre einschlägige Beschuldigungen gegen weitere Personen erhoben haben sollte (Aussage ████).
Es könnte angesichts des durch eine Zusatzerklärung des Sachverständigen Dr. ███ zu Tage getretenen emotionalen Engagements dieses Sachverständigen Anlass bestehen, im neuen Verfahren einen anderen Gutachter zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Melanie ███ zu beauftragen.
a) Das Landgericht meint, die Zeugin Melanie ███████ habe die Vergewaltigung „im Kern immer gleich geschildert“; unterschiedliche Angaben zur Tatzeit könnten daher ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttern. Die Erwägung, die Zeugin habe lediglich Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung, trifft nicht das Wesentliche der in den Urteilsgründen dargestellten Abweichungen: Die Zeugin hatte eine genaue Tatzeit (29./30. Januar 1992) mehrfach in Bezug gesetzt zu ihrem Auszug aus dem Elternhaus am 1. Februar 1992. Später hat sie diese Angabe zur Tatzeit jeweils nach Vorhalt eines Alibis auf Seiten des Angeklagten – zweimal geändert.
b) Wenn das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin (auch) auf die „Umstände der Aufdeckung“ stützt, muss es diese Umstände auch aufzeigen – hier also die Gründe, die nach dem Gespräch mit der Beauftragten des Frauennotdienstes zur Erweiterung der Beschuldigung führten.
Zum Fall III 1 (Tatzeit zwischen 1988 und Januar 1991) wird nicht deutlich, dass Angelika zur Tatzeit „Schutzbefohlene“ des Angeklagten war. Der Angeklagte hat die Mutter des Mädchens am 1. September 1989 geheiratet.
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Maul | Brüning |