Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung zur Klingenlänge – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 424/90
- Datum
- 30.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellung des Tatrichters über tatbestandserhebliche Tatsachen muss durch die im Urteil mitgeteilten Beweisanzeichen hinreichend gestützt und für die Revisionsprüfung nachvollziehbar belegt sein.
Erweist sich eine tatsachenbezogene Annahme (z. B. Klingenlänge) als nicht ausreichend durch die Beweisaufnahme belegt und ist sie für das Vorliegen eines Vorsatzes entscheidend, kann die darauf gestützte Rechtsfolgenfeststellung nicht aufrechterhalten werden.
Im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo) ist bei nicht sicherer Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten auszugehen; ergibt sich dadurch eine mögliche Beeinflussung der Tatschlussfolgen, ist Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich.
Feststellungen über das äußere Tatgeschehen, die von dem festgestellten Beweiserhebungsfehler unberührt bleiben, können aufrechterhalten werden; der neue Tatrichter ist jedoch nicht an widersprüchliche oder unzureichend begründete Teilaussagen gebunden und kann diese präzisieren.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 424/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dieter L. aus ████, geboren am █████ 1961 in ██████, wegen versuchten Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – ausgenommen die zur Länge des Tatmessers – aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen an Hans M., aus dessen Pkw er ein Radio-Kassetten-Gerät entwenden wollte, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des drogenabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. Doch bleiben die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen, soweit sie nicht die Länge des Tatmessers betreffen, aufrechterhalten.
Hierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
„Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Feststellungen des Schwurgerichts über die Länge der Klinge der Tatwaffe mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu vereinbaren sind.
Das Schwurgericht hat bei der Schilderung des Tatgeschehens ausgeführt, dass die Tatwaffe eine Klingenlänge von mindestens 8 cm hatte (UA S. 9/10). Daraus hat es im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgert, dass der Angeklagte eine tödliche Verletzung des Zeugen █████ durch den Messerstich für möglich gehalten hat, weil jedermann und damit auch der Angeklagte wisse, dass ein Stich, der ‚mit einem Messer oder einer messerartigen Waffe mit mindestens 8 cm langer Klinge und mit Wucht in den Bauch eines Menschen geführt‘ werde, zum Tod führen kann (UA S. 21). Mit denselben Erwägungen hat das Schwurgericht seine Überzeugung begründet, dass der Angeklagte ‚nicht darauf vertraut‘ hat, ‚das Opfer würde nicht lebensgefährlich verletzt‘. Das Schwurgericht hat dabei ausdrücklich auf die Länge der Klinge von ‚mindestens 8 cm‘ und die Möglichkeit abgestellt, dass diese in den Bauch ‚weit eindringen‘ kann (UA S. 22).
Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, wie das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klinge des Messers ‚mindestens 8 cm‘ lang war. Seine Feststellungen über die Tatwaffe ‚beruhen auf den entsprechenden Wahrnehmungen des Zeugen M. sowie den entsprechenden ärztlichen Angaben zum Verletzungsbild‘, weil ‚die Tatwaffe trotz wiederholter Absuche der in Betracht kommenden Örtlichkeiten, insbesondere des Fluchtweges, nicht aufgefunden‘ werden konnte (UA S. 17/18). Über die Bekundungen des Zeugen ██ wird im Urteil mitgeteilt, dass er unmittelbar nach dem ‚Schlag‘ gegen seinen Bauch in der rechten Hand des Angeklagten einen ‚messerartigen Gegenstand‘ gesehen hat (UA S. 17). Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob der Zeuge auch Angaben darüber gemacht hat, wie lang die Klinge des messerartigen Gegenstandes nach seiner Schätzung mindestens war. Nach der Lebenserfahrung ist es wenig wahrscheinlich, dass er dies während des Handgemenges zuverlässig hat schätzen können. Über die ‚ärztlichen Angaben zum Verletzungsbild‘ heißt es im Urteil, der Zeuge Dr. W. habe ‚überzeugend ausgeführt, die glattrandige Wunde spreche für den Einsatz eines Messers, dessen Klinge im Hinblick auf die Stichtiefe mindestens 5 cm lang gewesen sei‘ (UA S. 17). Die Stichtiefe betrug nach den Feststellungen des Schwurgerichts ‚mindestens 5 cm‘ (UA S. 10).
Bei diesem Beweisergebnis ist die Feststellung des Schwurgerichts, dass die Klinge der Tatwaffe ‚mindestens 8 cm‘ lang war, nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. Die im Urteil mitgeteilten Beweisanzeichen lassen nur den Schluss zu, dass die Klinge der Tatwaffe mindestens 5 cm lang war.
Damit verlieren die Überlegungen des Schwurgerichts zum Tötungsvorsatz des Angeklagten ihre Grundlage. Wäre das Schwurgericht nach dem Grundsatz ‚im Zweifel für den Angeklagten‘ davon ausgegangen, dass die Messerklinge um ein Drittel kürzer war, hätte es die Vorstellungen des Angeklagten über die Gefahrlichkeit des Messerstichs möglicherweise anders beurteilt. Dass ein Täter, der einem anderen mit einer ‚nur‘ 5 cm langen Messerklinge in den Bauch sticht, darauf vertraut, dass das Opfer nicht tödlich verletzt wird, ist nicht gänzlich unwahrscheinlich. Es kann deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht.
Die Feststellungen über das äußere Tatgeschehen können aber aufrechterhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Auch die Revision hat gegen sie nichts Konkreteres vorgebracht. Der neue Tatrichter ist durch die Aufrechterhaltung der Feststellungen nicht gehindert, die widersprüchlichen Feststellungen über die Länge der Klinge der Tatwaffe zu präzisieren.“
Maul Foth Granderath v. Gerlach
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