Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 424/88
- Datum
- 04.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue ist eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände erforderlich; die bloße Schadenshöhe ist nicht allein entscheidend.
Das bewusste Genießen der Früchte einer Vermögensstraftat kann zwar negativ gewertet werden, begründet aber für sich genommen nicht die Einordnung als besonders schwerer Fall der Untreue.
Liegt ein hoher, aber nicht außergewöhnlich hoher Schaden vor und sprechen andere Umstände für den Angeklagten, darf dessen Einstellung zum Tat erfolg nicht den Ausschlag für die Annahme besonderer Schwere geben.
Die Wirksamkeit und der Umfang der Revision werden durch die vom Angeklagten erklärte Beschränkung des Rechtsmittels bestimmt; eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen Tat ist dann nicht zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 21. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 424/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ den █████████████ █████ H, geboren am 1958 in Bad [REDACTED], wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Erwägungen der Strafkammer, die zur Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue führen, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht ist dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass trotz des beträchtlichen Schadens von 475.320 DM und der Dauer der Tat, die sich von August 1983 bis Juni 1987 erstreckte, zur Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt, eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände erforderlich ist (vgl. BGHSt 28, 318, 319; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16, 17; BGH wistra 1988, 65). Bei dieser Würdigung hat es jedoch entscheidend zu Lasten des Angeklagten seine erhebliche kriminelle Energie ins Gewicht fallen lassen, die es darin sieht, dass er in stetem Bewusstsein seines strafbaren Tuns es genossen hat, durch Verwendung der veruntreuten Gelder in seiner Umgebung Ansehen zu erlangen und aufrechtzuerhalten, statt sich ständig mit Rücktrittsgedanken zu plagen (UA S. 17). Diese Erwägung geht jedenfalls in diesem Zusammenhang fehl.
Dass der Täter einer Vermögensstraftat deren Früchte bewusst genießt, anstatt sich mit Skrupeln zu plagen, mag zwar ein ungünstiges Licht auf ihn werfen und gegen ihn sprechen. Besonderes Gewicht kann diesem Umstand bei der Abwägung, ob jedoch ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt, nicht beigemessen werden; weder drückt sich darin ein gesteigerter Unwert der Tat aus noch macht er eine außergewöhnliche Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens deutlich (vgl. zu den wesentlichen Kriterien für die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue BGH bei Dallinger MDR 1976, 16, 17).
Ist daher der Schaden wie hier zwar hoch, aber nicht außergewöhnlich hoch, und sprechen eine Reihe sonstiger Umstände für den Angeklagten, kann die hier festgestellte Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat nicht den Ausschlag für die Annahme eines besonders schweren Falles geben. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben, mag die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten auch im Ergebnis nicht unangemessen erscheinen.
2. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte des Computerbetrugs (§ 263a StGB) schuldig ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkt hat. Im Übrigen wäre die Tat des Angeklagten richtig als Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug zu würdigen (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 263a Rdn. 16; Lackner, StGB 17. Aufl. § 266 Anm. 10).
Schauenburg Ulsamer Maul
Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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