Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafrahmenfestsetzung bei versuchtem schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 424/77
Datum
13.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Raubes und weiterer Delikte verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Untergrenze des anzuwendenden Strafrahmens unzutreffend bestimmt und widersprüchliche Erwägungen zur Strafschärfung und Milderung getroffen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des versuchten schweren Raubes genügt das zielgerichtete Setzen von Gewalt zur Wegnahme, das Mitführen eines Werkzeugs und das Vorliegen von bedingtem Vorsatz hinsichtlich der durch die Gewaltanwendung drohenden Lebensgefahr.

2

Die Feststellung mittlerer Trunkenheit kann die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtfertigen und zugleich die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausschließen, wenn der Tatrichter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hinreichend darlegt.

3

Zwischen verschiedenen Qualifikationstatbeständen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB) kann Tateinheit bestehen; die parallele Anwendung dieser Vorschriften ist möglich, soweit die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

4

Führt die Bestimmung der Strafrahmenuntergrenze oder widersprüchliche Erwägungen über strafmildernde und strafschärfende Umstände zu einem unzutreffenden Strafausspruch, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 28. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 424/77 A2 2. FF

in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Hans Jörg ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1945 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████ aus ██ als Verteidigerin, Justizangestellter ████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 1977 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten schuldig befunden: 1. des versuchten schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Raub, 2. des gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vergehen gegen das Waffengesetz.

Es hat den Angeklagten deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und gegen ihn Führungsaufsicht angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Raub, wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

a) Der Angeklagte war entschlossen, dem Gastwirt ███ das Geld, das dieser in einer Kassette im Schlafzimmer aufbewahrte, mit Gewalt abzunehmen. Nach dem Ruf „Jetzt nichts wie Geld her“ schlug er mit einem Meißel auf das Tatopfer ein, um sich dadurch den Schlüssel zur Wohnung und damit zu dem in der Kassette befindlichen Geld zu beschaffen. Er ließ erst von ███ ab, als sich auf der Straße ein Tanklastzug näherte und er deshalb Entdeckung seiner Tat befürchtete (UA S. 13, 14, 18).

b) Damit sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 22, 23, 52 StGB erfüllt. Ziel der Handlungen des Angeklagten war die gewaltsame Wegnahme des Geldes. Dazu setzte er durch den tätlichen Angriff auf ██████ ███ Gewalt ein. Er führte auch ein Werkzeug bei sich, um den Widerstand ███s durch Gewalt zu überwinden. Durch die schweren Verletzungen, die er dem Opfer mit dem Meißel zufügte, brachte er dieses in die Gefahr des Todes. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus Art und Ausmaß der festgestellten Verletzungen (u. a. 2 offene Schädelbrüche, 2 große Platzwunden am Schädel, 2 Rippenbrüche). Der Angeklagte war sich trotz seiner mittelschweren Trunkenheit, die die Annahme des § 21 StGB rechtfertigt, „noch bewusst, dass Schläge mit einem Meißel auf den Körper eines Menschen ganz allgemein geeignet sind, diesen in Lebensgefahr zu bringen“ (UA S. 23). Der Urteilszusammenhang ergibt, dass der Angeklagte diese Möglichkeit billigte.

c) Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte „möglicherweise irrig zu stark zugeschlagen hat“ und dass er „lediglich darauf aus war, den Zeugen ███████ ██████████████ kurzfristig kampfunfähig zu machen“ (UA S. 22). Auch wer mit begrenztem Ziel mit einem Meißel auf den Kopf eines Menschen einschlägt und dabei irrig die Gewaltanwendung zu stark dosiert, kann das Bewusstsein haben, dass Schläge mit einem Meißel auf den Kopf „ganz allgemein“ – also auch leichte Schläge – das Opfer in Lebensgefahr bringen können, und kann diese Möglichkeit billigen. Auch die Revision hält angesichts des Zieles des ████████████ ███ vorübergehend kampfunfähig zu machen, den bedingten Vorsatz, ihn dabei in Lebensgefahr zu bringen, nicht für ausgeschlossen, sondern für „noch unwahrscheinlicher“ (Rev.Begr. S. 10). Das Revisionsgericht ist jedoch an die Feststellungen des Tatrichters gebunden, ohne dass es auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Festgestellten ankommt. Nur wenn eine Feststellung schlechthin unmöglich ist, liegt ein Denkfehler vor.

d) Auch die weiteren Angriffe der Revision gehen insoweit fehl. Dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, ist durch die Feststellungen ausgeschlossen. Das Schwurgericht geht von einem Zustand mittlerer Trunkenheit aus, bei dem die Einsichtsfähigkeit noch voll erhalten und nur das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt war (UA S. 20). Genaue Feststellungen über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit ließen sich nicht treffen, weil der Angeklagte nach der Tat floh und weil seine späteren Angaben über die Trinkmengen unrichtig sind (UA S. 19). Das angefochtene Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Schwurgericht den Schluss, den es zieht, für den „denkbar einzig möglichen“ gehalten hat. Der Tatrichter setzt sich vielmehr mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingehend auseinander und verneint sie in rechtlich unangreifbarer Weise. Da die Angaben des Angeklagten über den genossenen Alkohol offensichtlich falsch waren (UA S. 19), gab es keine verlässliche Grundlage für eine Feststellung „über Art, Umfang und Zeit des im Einzelnen genossenen Alkohols“. Der Begriff der „mittleren Trunkenheit“ ist, mag er auch im Übrigen wenig aussagekräftig sein, jedenfalls geeignet, die Annahme des § 21 StGB und den Ausschluss des § 20 StGB zu rechtfertigen.

e) Zwischen den Qualifikationstatbeständen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die selbständige Straftaten darstellen, ist Tateinheit möglich und im vorliegenden Fall rechtlich einwandfrei dargetan.

2. Auch gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vergehen gegen das Waffengesetz bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und [REDACTED] entwendeten im bewussten und gewollten Zusammenwirken ihrem Gastgeber [REDACTED] eine Pistole und zwei goldene Uhren. Auf der Fahrt durch das Bundesgebiet führten beide die Pistole in ihrem Gepäck mit. In Lörrach boten sie die Waffe vergeblich einem Zuhälter zum Kauf an (UA S. 15, 16). Eine amtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt an ihr besaßen sie nicht. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG ergibt sich aus dem Transport im Pkw über eine lange Wegstrecke und aus dem Verkaufsangebot.

II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat die Untergrenze des für die Einsatzstrafe in Betracht kommenden Strafrahmens unzutreffend mit Freiheitsstrafe von einem Jahr angesetzt. Das Landgericht bejaht einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB und mildert die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB, weil die Tat im Versuch stecken geblieben ist. Die Mindeststrafe aus § 250 Abs. 2 StGB beträgt ein Jahr, das Mindestmaß nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB demgemäß drei Monate. Die strafschärfende Berücksichtigung der „brutalen unbarmherzigen Handlungsweise des Angeklagten“ und der „Vielzahl der dem Zeugen ██████ zugefügten Verletzungen“ ist nicht ohne Weiteres verständlich, wenn das Schwurgericht zugleich Raum für die Annahme lässt, der Angeklagte habe „möglicherweise irrig zu stark zugeschlagen“ (UA S. 22). Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese Mängel auf den gesamten Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Maßregel ausgewirkt haben.

Pikart Mösl Pfeiffer Herdegen Woesner

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