Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 424/69
- Datum
- 07.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch ist dahin zu ändern, wie es sich aus den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der für die Tat maßgeblichen Rechtslage ergibt.
Ändert sich die gesetzliche Rechtslage durch Wegfall oder Neufassung strafrechtlicher Vorschriften, sind bestehende Schuldsprüche und ihre Qualifikation entsprechend anzupassen.
Wenn nach der maßgeblichen Fassung des Strafrechts und der einschlägigen Norm (z. B. § 27b StGB i.d.F. des 1. StrRG) keine Einzelstrafe die für die Bildung einer Gesamtstrafe erforderliche Mindestdauer erreicht, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung in einem Verfahrensbereich keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 12. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 424/69 Peal, in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Schmiedemeister Rudolf dort geboren am ████ ████ 1934, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Juni 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sieben vollendeter und zweier versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie wegen Unzucht zwischen Männern (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) in zwei Fällen verurteilt ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Änderung des Schuldspruchs im Falle Martin ██ (I 2) gebietet sich, wie die Urteilsgründe selbst darlegen (UA S. 7), ohne weiteres aus den getroffenen Feststellungen, die Änderung in den beiden Fällen der gleichgeschlechtlichen Unzucht (I 1, II) durch den Wegfall des § 175a und die Neufassung des § 175 StGB nach dem 1. StrRG.
Die verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafausspruch unterliegen der Aufhebung nach § 27b StGB i.d.F. von Art. 106 1. StrRG, da keine Einzelstrafe die Dauer von sechs Monaten erreicht (vgl. BGH MDR 1969, 1022).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; sein Rechtsmittel ist daher insoweit zu verwerfen.
| Seibert | Mtsl | Preiffer | |||
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