Treffer
BGH Urteil

Üble Nachrede gegen Beamten: Strafantrag des Vorgesetzten und fehlerhafte Gerichtsbesetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 424/63
Datum
03.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen übler Nachrede in mehreren Eingaben an Behörden verurteilt; zusätzlich stellte das Landgericht nach § 18 StFG 1954 die Unwahrheit der Behauptungen fest. Auf Revision hebt der BGH das Urteil (bis auf eine frühere Teileinstellung) wegen vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer auf. Hinsichtlich einer Eingabe vom 21.04.1954 stellt der BGH das Verfahren mangels Strafantrags (§ 194 StGB) ein und legt die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auf. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beleidigung und übler Nachrede gegen einen Beamten kann der Strafantrag nach § 196 StGB durch den amtlichen Vorgesetzten wirksam gestellt werden und muss sich nach seinem Sinn auf alle in der bezeichneten Eingabe enthaltenen ehrenrührigen Vorwürfe erstrecken.

2

Ein Feststellungsantrag nach § 18 Abs. 1 StFG 1954 ist auch dann wirksam, wenn er bereits vor der Hauptverhandlung gestellt wird; die Wendung „in der Hauptverhandlung“ eröffnet eine zusätzliche, nicht ausschließliche Antragsmöglichkeit bis zum Schluss der Hauptverhandlung.

3

Der Feststellungsantrag nach § 18 StFG 1954 muss inhaltlich hinreichend bestimmt bezeichnen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen als unwahr oder haltlos festgestellt werden sollen; ein rechtzeitig gestellter Antrag kann nachträglich näher konkretisiert werden.

4

Fehlt für eine bestimmte Äußerung der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag, ist das Verfahren insoweit einzustellen; die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen sind regelmäßig der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO).

5

Eine vorweg getroffene Anordnung, die den Vorsitz in einer Strafkammer einem erst künftig zu ernennenden und noch unbekannten Richter zuweist, ist unwirksam und führt zur Urteilsaufhebung wegen vorschriftswidriger Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 24. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergbauunternehmer Carl ██, geboren am █████████████████ in ███, wegen übler Nachrede

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hibner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, außer im Ausspruch über die Einstellung (Abschnitt II Satz 1 des Urteilsspruchs).

Das Verfahren wegen Beleidigung und übler Nachrede durch die Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsregierung des Landes Baden-Württemberg vom 21. April 1954 wird eingestellt. Insoweit werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen übler Nachrede in zwei Fällen zu zwei Geldstrafen von je 6.000 DM verurteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt. Es hat aber nach § 18 StFG 1954 festgestellt, „dass die ehrenrührigen Behauptungen über Professor Dr. Franz ███ in den Schreiben des Angeklagten vom 18. Juli 1953 und vom 28. September 1953 an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg sowie vom 27. August 1953 an das Landratsamt Lörrach unwahr sind.“ Diese Entscheidung, die teilweise Einstellung des Verfahrens ausgenommen, greift der Angeklagte mit der Revision an. Er rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts und will das Verfahren ganz eingestellt wissen. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Verfahrensvoraussetzungen

A) Soweit der Angeklagte verfolgt wird, weil er in seinen Eingaben an den Wirtschaftsminister von Baden-Württemberg vom 18. Juli 1953 und vom 28. September 1953, an das Landratsamt in Lörrach vom 21. August 1953 und an die Staatsregierung von Baden-Württemberg vom 16. Februar 1954 den Leiter der Badischen Geologischen Landesanstalt beleidigt und ihm Übles nachgeredet habe, sind entgegen der Meinung der Revision sämtliche Verfahrensvoraussetzungen gegeben.

1) Der durch die Äußerungen des Beschwerdeführers unmittelbar verletzte Beamte hat keinen Strafantrag gestellt. Sein amtlicher Vorgesetzter, der Wirtschaftsminister von Baden-Württemberg, hat jedoch auf Grund des § 196 StGB wegen der Beleidigungen und üblen Nachreden, die in den an ihn gerichteten Schreiben vom 18. Juli 1953, eingegangen am 23. Juli 1953, und vom 28. September 1953 sowie in dem Schreiben an das Landratsamt Lörrach vom 21. August 1953 enthalten sind, durch das am 19. Oktober 1953 bei der Staatsanwaltschaft in Baden-Baden eingegangene Schreiben vom 17. Oktober 1953 (Bl. 1 bis 9 d.A.) rechtzeitig Bestrafung des Angeklagten gefordert. Dasselbe gilt für die Angriffe des Beschwerdeführers gegen Professor Dr. ████████ in der an die Staatsregierung von Baden-Württemberg gerichteten Eingabe vom 16. Februar 1954, derentwegen der Wirtschaftsminister am 12. März 1954 Strafantrag gestellt hat (Bl. 141 d.A.).

Das Verlangen, den Angeklagten zur Rechenschaft zu ziehen, bezog sich nach dem Sinn der beiden Strafanträge nicht nur auf dessen Ausführungen, die in der „Strafanzeige“ vom 17. Oktober 1953 wörtlich wiedergegeben waren, sondern auf alle Vorwürfe, die dieser in den vier angeführten Eingaben gegen den Leiter der Badischen Geologischen Landesanstalt erhoben hatte. Die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen daraus in dem ersten Strafantrag sollte nur deutlich machen, worin der Anzeiger die Schwerpunkte des strafbaren Verhaltens des Angeklagten sah.

2) Soweit diese Beleidigungen unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fallen, hat der Wirtschaftsminister auch den Feststellungsantrag nach § 18 StFG 1954 rechtzeitig gestellt. Er war antragsberechtigt (BGHSt 9, 265) und hat in seinem Schreiben vom 19. August 1954 (Bl. 433 bis 439 d.A.) „vorsorglich“ auch für den Fall, dass in der Hauptverhandlung die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 erwogen werde, beantragt, die Unwahrheit oder die Haltlosigkeit der Angriffe des Beschwerdeführers gegen Professor Dr. █████████ festzustellen. Dieser Antrag ist entgegen der Ansicht der Revision rechtswirksam. Der Zusatz „vorsorglich“ nimmt ihm nicht die notwendige Unbedingtheit (vgl. auch BGH NJW 1961, 1412 Nr. 14). An eine teilweise Einstellung des Verfahrens ist erst in der Hauptverhandlung gedacht worden. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 kann der Verletzte in solchem Fall den Feststellungsantrag „in der Hauptverhandlung“ stellen. Das besagt aber entgegen der offenbar ungenauen Ausdrucksweise des Gesetzes nicht, dass er nur in der Hauptverhandlung darum bitten könne und dass ein schon vorher gestelltes Gesuch darum ohne Wiederholung in der Hauptverhandlung unwirksam sei, wie die Revision meint. Nach dem Zusammenhang der in § 18 Abs. 1 StFG 1954 getroffenen Regelung will das Gesetz dem Verletzten die Möglichkeit eröffnen, in einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung bis zum Schluss der Hauptverhandlung zu beantragen, die Unwahrheit oder die Haltlosigkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsachen festzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, den dazu entschlossenen Beleidigten zu zwingen, den Feststellungsantrag in der Hauptverhandlung zu stellen, wenn eine Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 erst in diesem Verfahrensabschnitt zu erwarten ist. Im Gegenteil: Es ist zweckmäßig, auch einen schon vor der Hauptverhandlung geltend gemachten Feststellungsantrag genügen zu lassen. Andernfalls würde das Gericht, das das Verfahren im Hinblick auf die Antragsbefugnis des Verletzten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 aussetzen kann, aus seiner Fürsorgepflicht in den Fällen zur Aussetzung gezwungen werden, in denen der Verletzte an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt, aber schon vorher darum gebeten hat, die Unwahrheit oder die Haltlosigkeit der in Bezug auf ihn behaupteten ehrenrührigen Tatsachen festzustellen. Solche Unzweckmäßigkeit des Verfahrens kann das Gesetz nicht wollen. Der Senat hält deshalb auch einen schon vor der Hauptverhandlung gestellten Feststellungsantrag für wirksam (so zutreffend BayObLG NJW 1955, 681 Nr. 25 und Brandstetter, Straffreiheitsgesetz 1954 § 18 Anm. 26).

In seinem Inhalt ist der Feststellungsantrag des Wirtschaftsministers allerdings nicht genügend bestimmt. Der Antrag grenzt den beschränkten Umfang ab, in dem das Verfahren weiterzuführen ist. Um diesen Zweck zu erfüllen, muss er im Einzelnen angeben, welche ehrenrührigen Behauptungen tatsächlicher Art als unwahr oder als haltlos festgestellt werden sollen und welche Wahrheitswidrigkeiten in ihnen enthalten sind (vgl. Nagler GerS. 113, 38; Merkel NJW 1950, 329, 330). Dieser Mangel, den das Landgericht übersehen und dessen Beseitigung anzuregen es deshalb unterlassen hat, ist aber behebbar; denn der rechtzeitig gestellte Antrag nach § 18 Abs. 1 StFG 1954 kann auch nachträglich noch näher bestimmt werden (BGHSt 7, 385, 386 f.).

Der Einwand des Beschwerdeführers, der Feststellungsantrag sei ihm nicht bekanntgegeben und er sei dazu nicht gehört worden, erledigt sich dadurch, dass das Urteil aus einem anderen verfahrensrechtlichen Grund aufgehoben werden muss. Der Angeklagte erhält so Gelegenheit, vor einer Entscheidung des Tatrichters zu dem Feststellungsbegehren des amtlichen Vorgesetzten des beleidigten Beamten Stellung zu nehmen.

3) Die Ansicht der Revision, der Beschwerdeführer sei wegen der herabsetzenden Äußerungen in seinem Schreiben an die Staatsregierung von Baden-Württemberg vom 16. Februar 1954 nicht angeklagt, trifft nicht zu. Die nach Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung erhobene und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende Anklage vom 15. August 1958 (Bl. 1439 bis 1447 d.A.), in die der Inhalt der ursprünglichen Anklage vom 10. Mai 1956 (Bl. 509 bis 512 d.A.) aufgenommen worden ist, erwähnt diese Eingabe ausdrücklich und gibt obendrein längere Ausschnitte daraus wieder. Damit waren alle beleidigenden Äußerungen gegen den angegriffenen Beamten, die der Angeklagte durch die Absendung dieses Schreibens zum Ausdruck gebracht hatte und deren Kundgabe ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang ist, zum Gegenstand der Anklage gemacht worden.

B) Dagegen hat der Wirtschaftsminister wegen der inhaltlich ähnlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen Professor Dr. Kirchheimer in der Eingabe an die Staatsregierung von Baden-Württemberg vom 21. April 1954 keinen Strafantrag gestellt. Der Minister hat dieses Schriftstück (Bl. 403 bis 415 d.A.) in seinen späteren Strafanträgen (Bl. 431, 435 bis 439, 441 d.A.) niemals erwähnt, insbesondere auch nicht in dem Antrag vom 19. August 1954, in dem er noch einmal alle von ihm als beleidigende Herabsetzungen des Leiters der Badischen Geologischen Landesanstalt angesehenen Darstellungen des Angeklagten angeführt hat. Er hat ferner – im Gegensatz zu seiner Handhabung bei den anderen Eingaben des Beschwerdeführers – keine Abschrift dieses Schreibens zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gegeben; das hat vielmehr der Verteidiger des Angeklagten getan (Bl. 311, 403 ff. d.A.).

Mangels Strafantrag kann der Beschwerdeführer nach § 194 StGB nicht verfolgt werden, soweit seine Eingabe an die Staatsregierung vom 21. April 1954 in Betracht kommt. Das Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung nötigt dazu, insoweit das Verfahren einzustellen und die dadurch entstandenen ausscheidbaren Kosten einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO; vgl. BGHSt 13, 75).

II. Verfahrensrügen

Mit Recht bemängelt die Revision, dass das Landgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Vorsitzender war ein am 18. April 1962 ernannter Landgerichtsdirektor. Er war auf Grund des Beschlusses des Präsidenten und des anderen Direktors des Landgerichts vom 20. Dezember 1961 tätig geworden, in dem der Vorsitz in der Strafkammer dem „Nachfolger“ eines bereits ausgeschiedenen Landgerichtsdirektors übertragen worden war. Eine solche Anordnung ist unwirksam; denn die vorhandenen Mitglieder des Direktoriums eines Landgerichts können nicht vorweg und allein über die Verwendung eines noch nicht ernannten und ihnen noch unbekannten Landgerichtsdirektors beschließen. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Oktober 1963 – 1 StR 374/63 – entschieden und näher begründet. Der aufgezeigte Fehler ist durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung in den Gerichtsferien 1962, an dem der Vorsitzende der Strafkammer mitgewirkt hat, nicht behoben worden; denn bei dieser Entscheidung handelt es sich nicht um eine Maßnahme des Direktoriums, sondern eine solche des Präsidiums des Landgerichts, und ihre Bestimmungen galten nur für die Zeit der Gerichtsferien 1962.

Die fehlerhafte Bestimmung des Vorsitzenden der Strafkammer zwingt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO), soweit dieses nicht schon wegen des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung (vgl. I B) aufgehoben werden muss.

Über die weiteren Verfahrensrügen braucht deshalb nicht abschließend entschieden zu werden. Es besteht aber Anlass, folgendes zu bemerken:

1) Das Präsidium hat alle acht Mitglieder des Landgerichts der Strafkammer als Beisitzer zugeteilt, darunter einen zur Zeit der Beschlussfassung ebenfalls noch unbekannten Nachfolger für einen ausgeschiedenen Landgerichtsrat. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Landgerichtsräte „bei geringerer Beanspruchung in Zivilsachen entsprechend mehr in Strafsachen“ verwendet werden sollen und dass der nicht namentlich genannte Referent für freiwillige Gerichtsbarkeit „nur für die Obliegenheiten der Bereitschaftskammer und in Ausnahmefällen herangezogen werden“ soll. Im Übrigen hat das Präsidium die Entscheidung, welche Beisitzer mitzuwirken haben, dem Vorsitzenden der Strafkammer überlassen, der jedoch über deren Inanspruchnahme in ihrem weiteren Aufgabengebiet nicht zu bestimmen hat. Die von der Revision gegen diese Art der Besetzung der Strafkammer erhobenen Angriffe brauchen nicht erörtert zu werden, weil die neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht naturgemäß erst im kommenden Jahr stattfinden kann, für das das Präsidium eine neue Geschäftsverteilung beschließen muss. Die Staatsanwaltschaft hat in der Gegenerklärung gegen die Revision ausgeführt, der Senat habe durch seine in der Sache 1 StR 144/62 (KLs 22/61 StA Baden-Baden) getroffene Entscheidung die ähnliche Regelung der Geschäftsverteilung für 1961 gebilligt. Das trifft nicht zu. In jenem Verfahren hatte die Strafkammer nämlich unter Mitwirkung der ihr in dem Änderungsbeschluss vom 30. Juni 1961 (320 E) zugewiesenen Richter entschieden. Deshalb musste der Senat damals nur diese – rechtlich einwandfreie Besetzung des erkennenden Gerichts prüfen. Bei der Entscheidung über die künftige Besetzung der Strafkammer wird das Präsidium des Landgerichts außer den Darlegungen des Senats in dem schon erwähnten Urteil vom 22. Oktober 1963 – 1 StR 374/63 – die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 20, 355 entwickelten Grundsätze und den in BGHSt 18, 386, 389 oben gegebenen Hinweis zu beachten haben. Um Missdeutungen von vornherein auszuschalten, empfiehlt es sich ferner, davon abzusehen, der Strafkammer einen Richter neben dem Bereitschaftsdienst nur für „Ausnahmefälle“ zuzuweisen, die nicht allgemein sachlich näher bestimmt sind.

2) Urkunden, auf deren Wortlaut ein Urteil gestützt wird, müssen insoweit verlesen werden (BGHSt 5, 278; 6, 141, 143; 11, 29 und 159). Inwieweit das geschehen ist, muss aus der Sitzungsniederschrift genau ersichtlich sein.

3) Wegen der Fassung einer Feststellung nach § 18 StFG 1954 in der Urteilsformel wird auf Brandstetter, Straffreiheitsgesetz 1954 § 18 Anm. 39 bis 42 aufmerksam gemacht. Auch wird § 18 Abs. 5 StFG 1954 zu beachten sein; das Verbot der Schlechterstellung schließt das nicht aus (BGHSt 5, 52).

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertHibnerMai
FischerSanders
Üble Nachrede gegen Beamten: Strafantrag des Vorgesetzten und fehlerhafte Gerichtsbesetzung — Themis