Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung der Vereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 424/58
Datum
21.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt und in der Revision nur der Strafausspruch beanstandet. Der BGH hält den Schuldspruch für rechtlich unbedenklich, hebt jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob die Vereidigung zulässig war, was für die Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzulässige oder fehlerhafte Vereidigung steht der Feststellung der Schuld wegen der eidesstattlichen Aussage nicht zwingend entgegen, soweit die Aussage sonst verwertbar ist.

2

Ein verfahrensrechtlicher Mangel bei der Vereidigung ist bei der Strafzumessung als möglich mildernder Umstand in vollem Umfang zu berücksichtigen.

3

Hat die Vorinstanz nicht geprüft, ob eine Vereidigung zulässig war, so ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision kann in ihren Erfolgsaussichten auf Teile des Urteils (z.B. Strafausspruch) beschränkt sein; nur diese Teile sind zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 23. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Musiklehrer Heinrich B. aus ███, geboren am █████ in ███, █████, ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23. Mai 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Er wurde in dem Strafverfahren gegen den Makler G. ███ als Zeuge vernommen und erstattete, dabei teils bewusst, teils fahrlässig, eine falsche Aussage, die er beschwor.

Die Revision, die der Angeklagte auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt hat, ist nur zum Strafausspruch begründet.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat allerdings nicht geprüft, ob die Vereidigung des Angeklagten zulässig war oder ob ihr § 60 Nr. 3 StPO entgegenstand. Wie die Urteilsgründe erkennen lassen, hielt ihn das Landgericht zum mindesten der Beihilfe zu dem von Gotthilf ████ zur Last gelegten Betrug verdächtig. Es ist jedoch für die ███████████ bedeutungslos, ob der Abnahme des Eides Verfahrensvorschriften entgegenstanden (RGSt 62, 147; BGH 2 StR 271/51 vom 10. Juli 1951 = BGHSt 1, 384; 1 StR 232/58 vom 10. Juni 1958).

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat weder bei der Strafzumessung noch bei der Entscheidung zu § 23 StGB erörtert, ob die Vereidigung des Angeklagten zulässig war. Diese Prüfung war erforderlich; denn wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht vereidigt, so war der Verfahrensverstoß bei der Strafzumessung nach seiner vollen Bedeutung für den Einzelfall zu berücksichtigen (BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 = LM Nr. 42 zu § 154 StGB (Nr. 8 zu § 52 StGB); vgl. BGHSt 6, 186).

Nach alledem ist die Revision zum Schuldspruch unbegründet, dagegen muss der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Dr. PeetzDr. GeierHübner
MantelDr. Hengsberger
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