Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 424/56
Datum
22.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freising wegen fortgesetzter Blutschande werden vom BGH verworfen. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen wiederholten Beischlafs mit seiner minderjährigen Tochter verurteilt; frühere Taten wurden teilweise unter dem Gesichtspunkt vermeintlichen Notstands nicht zur Schuld gerechnet. Der BGH hält die Beweiswürdigung und die getroffenen Annahmen für revisionsfest und sieht verfahrensrechtliche Beanstandungen als nicht entscheidungserheblich an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorstellung eines vermeintlichen Notstands im Sinne des § 54 StGB kann zur Nichtzurechnung von Handlungen führen, wenn der Täter in der Überzeugung handelte, durch die Handlung eine gegenwärtige Gefahr abwenden zu müssen.

2

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Revision ist eingeschränkt; die Bewertung von Geständnissen und Zeugenaussagen obliegt dem Tatrichter und wird nur bei Rechtsfehlern aufgehoben.

3

Die Unterlassung, über gestellte Hilfsbeweisanträge oder die Vernehmung bestimmter Zeugen zu entscheiden, rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn hierdurch das Urteil beeinflusst wurde oder tragfähige Feststellungen fehlen.

4

Bei unsicheren oder schätzungsweisen Angaben zur Häufigkeit von Tathandlungen genügt die Feststellung einer Mindestanzahl; geringfügige Rechenfehler in der Anzahlfeststellung beeinträchtigen das Urteil nicht, sofern die Mindestanzahl strafbarer Handlungen sicher feststeht.

Vorinstanzen

Landgericht Freising, 2. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. den ███████████████████ ██████ GI aus [REDACTED], geboren am ██████████████████,

2. die ████████ Therese Reiter aus [REDACTED], geboren am [REDACTED],

wegen fortgesetzter Blutschande u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hochemer als Vorsitzender,

Dr. Peetz Bundesrichter,

Werner Bundesrichter,

Dr. Hübner Bundesrichter,

Dr. Hengsberger Bundesrichter

als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Ludwig gegen das Urteil des Landgerichts Freising vom 2. Juli 1956 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer Ludwig ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Eröffnungsbeschluss ist den Angeklagten zur Last gelegt:

Ludwig ████ habe einmal seine (damals etwa 16-jährige) Tochter Anna und fortgesetzt seine Tochter Maria – als sie im Alter von etwa 15 bis 17 Jahren stand – zur Unzucht missbraucht, und zwar Maria dadurch, dass er in etwa 14 Fällen den Beischlaf mit ihr vollzog;

Therese ████ habe ihren Ehemann Ludwig zu den Unzuchtshandlungen an der Tochter Maria angestiftet und ihm dazu (durch eine weitere selbständige Handlung) Beihilfe geleistet.

Das Landgericht hat für erwiesen erachtet:

Maria verlor als etwa 9-jähriges Kind allmählich ihr Sehvermögen, nach ärztlicher Meinung infolge einer Hirngeschwulst. Man rechnete damals mit ihrem Ableben. Indessen gewann sie das Augenlicht wieder; jedoch traten nun Ohnmachtsanfälle und epileptische Krämpfe auf, mit der fortschreitenden Reifung des Mädchens desto häufiger und bedrohlicher. Alle ärztliche und seelsorgliche Hilfe brachte keine Besserung. In der Irrmeinung an die Äußerung eines früher behandelnden Arztes, der Krankheitszustand des Kindes könne sich nach Einsetzen der Regel und durch Geschlechtsverkehr bessern, ferner in der Meinung, dass Geschlechtsverkehr den Eintritt der Regel beschleunige, kamen die Angeklagten daher auf Anregung der Ehefrau überein, der Vater solle mit Maria geschlechtlich verkehren. Die Eltern meinten, das Mädchen nicht anders am Leben erhalten zu können. Nach einem ersten vergeblichen Versuch vollzog Ludwig den Geschlechtsverkehr mit Maria im Beisein seiner Ehefrau und nach einiger Zeit erneut in ihrer Abwesenheit, aber mit ihrem Wissen. Tatsächlich trat danach bei Maria die Regel ein. Ihr Gesundheitszustand besserte sich, die Anfälle hörten schließlich ganz auf.

Ohne Wissen seiner Ehefrau setzte Ludwig ████ jedoch die Geschlechtsbeziehungen zu seiner Tochter fort, weil er inzwischen daran Gefallen gefunden hatte. Mindestens noch fünfmal vollzog er mit Maria den Beischlaf.

Insoweit hat ihn das Landgericht wegen fortgesetzter Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Weitere Beischlafshandlungen nach dem Mädchen die erste Regel hatte, hielt die Strafkammer nicht für erwiesen. Die zeitlich vorherliegenden Fälle hat sie dem Angeklagten nicht zur Schuld angerechnet, weil er in einem Notstand (§ 54 StGB) zu handeln vermeint habe. Die insoweit mitangeklagte Ehefrau hat das Landgericht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt freigesprochen.

Ludwig ist ferner mangels Beweises von der Anklage freigesprochen worden, seine Tochter Anna zur Unzucht missbraucht zu haben.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen und in sachlich-rechtlicher Hinsicht; sie erstrebt die Verurteilung der beiden Angeklagten im ganzen Umfang des Schuldvorwurfs.

Der Angeklagte Ludwig ███ wendet sich – nur mit der Sachrüge – gegen seine Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Verfahrensrügen

a) An sich mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gestellten Hilfsbeweisanträge nicht wenigstens in den Urteilsgründen beschieden hat. Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß.

aa) Allerdings hat Maria in der dem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung als Zeugin in Übereinstimmung mit der jetzigen Einlassung ihres Vaters ausgesagt, dieser habe ihr bis zum Eintritt der „richtigen“ Regel sechsmal beigewohnt. In der Anzeige hatte sie angegeben, es sei vor Eintritt ihrer ersten Regel dreimal und danach etwa zwölfmal, insgesamt etwa fünfzehnmal zum Geschlechtsverkehr mit dem Vater gekommen. Auf die Behauptung in dem Beweisantrag, bei Aufnahme der Anzeige durch die Polizei sei der (inzwischen geschiedene) Ehemann der Maria ██ nicht zugegen gewesen oder habe sich doch still verhalten und ihre Aussage nicht beeinflusst, brauchte das Landgericht nicht einzugehen; denn es hat die behauptete Tatsache als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). In dem Urteil ist die Aussage, die Maria in der Hauptverhandlung erstattete, ausdrücklich als unrichtig und unglaubhaft bezeichnet. Das Landgericht geht also augenscheinlich von ihren ursprünglichen Angaben aus. Diese in einem der Revision erwünschten Sinne zu würdigen, war es nicht genötigt. Daher bleibt die Rüge ebenfalls erfolglos, dass das Landgericht auch zur Erforschung des Sachverhalts den geschiedenen Ehemann der Maria ██████ von Amts wegen über die bezeichnete Beweisbehauptung hätte vernehmen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).

b) Das Landgericht sieht für erwiesen an, dass Ludwig ████ bei seinem richterlichen Geständnis am 2. Juli 1954 nicht mehr „unter der Schockwirkung der Verhaftung“ stand. Daher durfte es davon absehen, entsprechend dem Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft den vernehmenden Richter darüber zu hören, dass der Angeklagte damals nicht aufgeregt oder verängstigt war (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Zu näherer Aufklärung durch Vernehmung des Richters und der polizeilichen Verhörspersonen als Zeugen war die Strafkammer auch nicht genötigt, soweit das Geständnis des Angeklagten die Unzuchtshandlung mit seiner Tochter Anna betraf. Zwar wird die Vernehmung der Verhörspersonen regelmäßig nicht zu umgehen sein, wenn es gilt, Klarheit über den Beweiswert eines früheren Geständnisses des Angeklagten zu gewinnen. Hier brauchte sich jedoch die Strafkammer bei den besonderen Umständen des Falles keinen Erfolg davon zu versprechen. Der Angeklagte ist leicht schwachsinnig. Die ungleich schwereren Verfehlungen an seiner Tochter Maria hatte er damals unumwunden eingestanden, während er über sein Verhalten gegenüber der Tochter Anna schon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung wesentlich andere Angaben gemacht hatte als tags zuvor bei der Polizei. Hinzu kommt, dass zwischen dem zur Last gelegten einmaligen Vorgang und den ersten Vernehmungen des Angeklagten ein Jahr vergangen war und dass die Hauptverhandlung vor dem Landgericht erst nach Ablauf von weiteren zwei Jahren stattfand. Anna hat von Anfang an unbeirrt bestritten, dass ihr Vater sich ihr jemals unsittlich genähert habe, ersichtlich ohne dass ihr dabei eine vorherige Absprache mit ihm möglich gewesen wäre. Überdies hat die Strafkammer das frühere Geständnis des Angeklagten als erwiesen angesehen und nur zu seiner Überführung für nicht ausreichend erachtet. Diese Entscheidung fällt in den Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Schließlich beeinträchtigt es den Bestand des Urteils nicht, dass das Landgericht über den Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft hinweggegangen ist, den Ortspfarrer als Zeugen darüber zu vernehmen, zu welchem Zeitpunkt er Maria die letzte Ölung erteilt hatte. Während derselben lebensgefährlichen Krankheit wird die letzte Ölung dem Kranken im Allgemeinen nur einmal gespendet (Codex juris canonici, can. 940 §§ 1 und 2). Daher konnte daraus, wann Maria jenes Sakrament empfangen hatte, nichts gegen die Annahme des Landgerichts hergeleitet werden, dass die Angeklagten in einem Notstand zu handeln vermeinten. Den Pfarrer darüber zu hören, ob er dem Mädchen überhaupt die letzte Ölung gespendet hatte, drängte sich der Strafkammer nicht auf, weil in der Hauptverhandlung bei den insoweit augenscheinlich übereinstimmenden Angaben der Beteiligten daran kein Zweifel aufgekommen war, nach dem Inhalt des Beweisantrages nicht einmal bei dem Vertreter der Staatsanwaltschaft.

Daher kann auf sich beruhen, ob die Revision insoweit überhaupt zulässig war (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; Art. 8 Abs. 1, Art. 9 des Konkordats vom 20. Juli 1933, RGBl. II S. 679, bzw. Art. 144 Abs. 3 BayVerf.).

2. Sachrüge

Die Revision meint, das Landgericht habe es an einer ausreichenden Begründung dafür fehlen lassen, dass der Geschlechtsverkehr gerade des Vaters mit Maria notwendig gewesen sei, um diese am Leben zu erhalten. Sie übersieht jedoch die Urteilsausführung, dass dies in Wirklichkeit überhaupt nicht, vielmehr nur nach der Vorstellung der angeklagten Eltern zutraf. Für diese Urteilsannahme ist die Feststellung eine ausreichende Grundlage, dass „ein anderer Geschlechtspartner für Maria nicht zu finden“ war.

Der Oberbundesanwalt weist an sich zutreffend darauf hin, dass die Beweiswürdigung in dem Urteil in folgenden Punkten nicht bedenkenfrei erscheint: Einerseits hat die Strafkammer die Einlassung des angeklagten Ehemannes, er habe seiner Tochter Maria nur fünf- bis sechsmal bis zum Eintritt der „richtigen“ Regel beigewohnt, durch seine früheren, mit den ursprünglichen Angaben der Maria übereinstimmenden Geständnisse etwa zehn- bis fünfzehnmaligen Geschlechtsverkehrs für widerlegt erachtet. Andererseits hat sie der Verurteilung nur „mindestens fünf“ Fälle des Beischlafs nach Eintritt der ersten Regel zugrunde gelegt. Offensichtlich knüpft jedoch die Strafkammer an die Mindestzahl der zugegebenen Fälle (zehn) an. Das ist nicht zu beanstanden. Die Straftat liegt lange Jahre zurück. Beide Teile haben nur schätzen können, wie oft es zwischen ihnen zum Beischlaf gekommen war. Der Angeklagte ist, wie schon bemerkt, leicht schwachsinnig, die Tochter Maria minderbegabt. Freilich ist der Strafkammer selbst auf dieser Grundlage ein Rechenfehler unterlaufen: Nach Abzug der (drei) Unzuchtshandlungen vor Eintritt der ersten Regel verbleiben sieben, nicht sechs Fälle strafbaren Geschlechtsverkehrs. Da indessen die Angaben, wie erwähnt, nur als ungefähre gelten können, die Strafkammer auch mindestens fünf Fälle der Blutschande festgestellt hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden, dass das Versehen der Strafkammer die Entscheidung irgendwie beeinflusst hat. Hiernach ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat sie vertreten.

II. Die Revision des Angeklagten Ludwig

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Bundesrichter Werner Dr. Hochemer Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HochemerDr. Hübner
Dr. Hengsberger
Revisionen verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande bestätigt — Themis