Treffer
BGH Urteil

Revision und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Ausbeutung (§181a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 424/53
Datum
22.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Zuhälterei verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Revision bemängelte unzureichende Feststellungen zur Frage, ob der Angeklagte den Unzuchtserwerb seiner damaligen Ehefrau ausgebeutet hat. Eine Verfahrensrüge, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unzulässig (§§ 337, 261 StPO). Das Landgericht hat nicht hinreichend Feststellungen zu Beiträgen, Entnahmen und dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ohne weitere Beweismittel zu benennen, ist unzulässig (§§ 337, 261 StPO).

2

Bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung liegt Ausbeutung im Sinne des § 181a StGB vor, wenn die vom Täter aus der gemeinsamen Kasse entnommenen Leistungen den wirtschaftlichen Wert seiner Beiträge deutlich übersteigen.

3

Vereinzelte Zuwendungen oder vorübergehende, unbedeutende Überschreitungen des eigenen Beitrags begründen keine Ausbeutung; die Überschreitung muss bei vernünftiger Würdigung ins Gewicht fallen.

4

Mitgenuss von Speisen und Getränken gilt nur dann als Ausbeuten des Unzuchtentgelts, wenn diese Zuwendungen Teil des Entgelts sind und nicht lediglich gelegentliche Leistungen ohne Schmälerung des geforderten Entgelts darstellen.

5

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 181a StGB sind konkrete Feststellungen zu Unterstützungsbeträgen, anderen Einkünften, Entnahmen und dem wirtschaftlichen Wert der aus der gemeinsamen Kasse bestrittenen Leistungen für die einzelnen Zeitabschnitte erforderlich; fehlen sie, ist Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 21. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Anton L. aus ██, geboren am ██ ██ ██ in ██, wegen Zuhälterei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende ████████, Amtsgerichtsrat ███ ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████ ███ ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 21. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auf die angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Verfahrensrüge wendet sich ohne die Angabe weiterer Beweismittel, die das Landgericht hätte benutzen können, nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher unzulässig (§§ 337, 261 StPO).

2. Die Sachrüge ist begründet. Bei der Auslegung des § 181a StGB ist das Landgericht der Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 770/51 vom 27. Mai 1952 (JZ 1952, 935) gefolgt. An ihr hält der Senat jedoch nicht fest.

Der Schuldspruch stützt sich auf das Verhalten des Angeklagten in der Zeit vom Oktober 1952 bis zum Januar 1953. Das Landgericht legt im Ergebnis zutreffend dar, dass der Angeklagte während dieser Zeit bei dem unzüchtigen Gewerbe seiner damaligen Ehefrau zu ihr hielt und dass beiden gemeinsam hieran gelegen war. Ungenügend äußert sich das Urteil jedoch darüber, ob der Angeklagte durch Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs teilweise seinen Lebensunterhalt bezog. Was darunter zu verstehen ist, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 4, 316 im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.

Bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung beutet der Mann den Unzuchtserwerb der Dirne für den eigenen Unterhalt aus, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der gemeinsamen Kasse Bezogenen nicht erreichen (BGHSt 4, 316 und die dort angegebenen Entscheidungen). Vereinzelte Zuwendungen der Dirne oder eine vorübergehende, unbedeutende Überschreitung des eigenen Beitrags sind kein Ausbeuten in diesem Sinne. Die Überschreitung muss bei vernünftiger Würdigung ins Gewicht fallen.

Hierüber enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Es kommt darauf an, welche Unterstützungsbeträge und anderen Einkünfte der Angeklagte zur fraglichen Zeit während der einzelnen Zeitabschnitte bezog und zur Wirtschaftsführung beitrug und welchen wirtschaftlichen Wert jeweils in demselben Zeitabschnitt die Leistungen hatten, die er aus der gemeinsamen Kasse bestritt.

Der Mitgenuss von Speisen und Getränken in Gaststätten auf Kosten der Dirne ist nur insoweit ein Ausbeuten des Unzuchterwerbs, als ein solches Preishalten einen Teil des Unzuchtentgelts bildet und nicht auf eine nur vereinzelte, gelegentliche Zuwendung beschränkt bleibt. Wurden solche Zuwendungen ohne Schmälerung des von der Dirne geforderten Entgelts gewährt, so fehlt das Merkmal des Ausbeutens nach § 181a StGB.

Dr. HorchnerGlanzmannJagusch
Dr. PeetzDr. Schalscha
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