Revision: Ablehnung eines Sachverständigenbeweises bei Kinderaussage aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 424/52
- Datum
- 11.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur zulässig, wenn das Gericht über die für die Beurteilung erforderliche Sachkunde verfügt.
Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Kinderaussagen können besondere, die Aussage erheblich erschütternde Umstände die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen, insbesondere wenn keine erwachsenen Bestätiger zur Verfügung stehen.
Beruht die Verurteilung möglicherweise auf der Unterlassung einer notwendigen Beweisaufnahme oder auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Sind Feststellungen (z. B. zum Alter eines Beteiligten) unsicher oder widersprüchlich, hat das Tatgericht die rechtliche Wertung (z. B. die strafrechtliche Qualifikation nach §§ des StGB) im Wiederaufnahmeverfahren bzw. bei erneuter Verhandlung sorgfältig zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 14. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Glasermeister und Kaufmann Johann TC ████, dort geboren ██ 1912, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████████████ in der Verhandlung, ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 14. März 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe mit seiner eigenen 12 Jahre alten Tochter und anderen Mädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet. Der Angeklagte hatte bestritten und die Aussagen der Kinder als unglaubwürdig bezeichnet. Er hatte verschiedene nach seiner Ansicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Tochter sprechende Umstände (z. B. Gelddiebstähle und ihr Ableugnen) angeführt, die das Landgericht auch als erwiesen erachtet. Der Verteidiger brachte vor, bei dem Mädchen liege eine „pseudologia phantastica“ vor, und beantragte, hierüber das Gutachten eines Psychiaters zu erholen. Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab und begründete die Entscheidung u. a. damit, dass es selbst über ausreichende Sachkunde verfüge. Die Revision rügt die Ablehnung des Beweisantrags als Verfahrensverstoß. Die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden. In einem Falle wie dem vorliegenden habe das Landgericht die Erholung eines Sachverständigengutachtens keinesfalls übergehen dürfen. Die Rüge ist begründet. Der Tatrichter darf zwar einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ablehnen, wenn er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Über die erforderliche Sachkunde wird er auch häufig in ausreichendem Maße verfügen, wenn er die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen zu beurteilen hat. Er bewegt sich dabei auf einem schwierigen Gebiet (BGHSt 2, 164).
In dem vorliegenden Fall hat nun das Landgericht eine Reihe von besonderen Umständen festgestellt, die gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens sprechen und den Beweiswert seiner Aussage entscheidend beeinflussen konnten. Erwachsene, die seine Angaben stützen konnten, standen nicht zur Verfügung. Bei dieser besonderen Lage des Falls durfte sich das Landgericht nicht die ausreichende, hier auch auf medizinischem Gebiet liegende Sachkunde zutrauen, auf Grund des Eindrucks, den das Kind in der Hauptverhandlung machte, seine Glaubwürdigkeit richtig abzuschätzen (BGHSt 3, 27). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung der Beweislage gekommen wäre, wenn es einen Sachverständigen gehört hätte. Es kann auch nicht die Möglichkeit verneint werden, dass das Landgericht in den übrigen Fällen, in denen es den Angeklagten auf Grund von Kinderaussagen verurteilt hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn nicht die Angaben der Tochter des Angeklagten ihre Aussagen gestützt hätten. Das Urteil führt überdies von einem der Kinder aus, das die einzige Zeugin im Falle II 5 war und auch im Falle II 4 den Angeklagten neben einem anderen Mädchen belastete, es habe auf das Gericht den besten Eindruck gemacht (UA Bl. 7). Da das Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt, auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, war es mit den Feststellungen aufzuheben.
Zur sachlich-rechtlichen Rüge:
Im Falle II 4 hält das Landgericht für erwiesen, der Angeklagte habe Anfang Dezember 1950 die 12 1/2 Jahre alte Ingrid HM. und ein am 16. Juni 1936 (JA Bl. 2 R) geborenes Mädchen zum geflissentlichen Hinschauen auf sein entblößtes Glied bewegt (Bl. 2 R, 7 R der UA). Falls der Geburtstag des zweiten Mädchens richtig angegeben ist, war es zur Zeit der Tat schon 14 Jahre alt. Es wäre dann nur ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, nicht zwei in Tateinheit begangene Verbrechen gegeben. Im Übrigen sind die Gesetzesbestimmungen auf den festgestellten Tatbestand rechtlich zutreffend angewendet.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Möglichkeit haben, das Vorbringen der Revision über die Aussage der Ingrid HM. zu berücksichtigen. Danach soll dieses Mädchen bei Vernehmung erklärt haben, Frau ███████ sei bei einer polizeilichen Vernehmung anwesend gewesen, als der Angeklagte sein Glied vorgezeigt habe, und habe erklärt, bei so einem Schwein würde sie nichts kaufen. Frau ███████ habe aber im Vorverfahren ausgesagt, dass kein Wort hiervon wahr sei. Ihre Aussage kann von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ingrid HM. sein, sei es, dass sie die Angaben des Kindes bestätigt (BGHSt 3, 27) oder sie verneint.
| Mantel | Peetz | Dr. Geier | |||
| Richter | Dr. | Glanzmann |