Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Unzucht mit Abhängiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 424/51
Datum
18.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen fortgesetzter Unzucht mit der minderjährigen Tochter auf und verweist die Sache zurück. Die Revision war verfahrensrechtlich unzulässig, dagegen führt die Sachrüge zum Erfolg. Die Feststellungen des Landgerichts sind zu unbestimmt, um das konkrete Verhalten und damit eine Verurteilung tragen zu können. Es erfolgt Zurückverweisung zur neuen Verhandlung gemäß § 354 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Tatsachen bezeichnet, die den gerügten Mangel enthalten.

2

Die tatrichterlichen Feststellungen müssen hinreichend bestimmt und vollständig sein, damit das Revisionsgericht den Tathergang und die rechtliche Bewertung nachvollziehen und überprüfen kann.

3

Unpräzise Beschreibungen sexueller Handlungen (z. B. allgemeines ‚Unter-den-Rock-Greifen‘ ohne nähere Umstände) genügen nicht zur Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen eines vollendeten Sexualdelikts.

4

Sind die Feststellungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unvollständig oder unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 174 Nr. 1 StGB, § 344 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 24. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbauarbeiter Hugo A. aus ██████, █████ geboren am ██████ 1909 in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 24. April 1951 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen fortgesetzten Missbrauchs seiner minderjährigen Tochter zur Unzucht eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten ausgesprochen.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1.) Für die verfahrensrechtliche Rüge gibt die Revision keine Tatsachen an, die den Mangel enthalten sollen, wie das § 344 Abs. 2 StPO verlangt. Sie ist daher unzulässig.

2.) Die Sachbeschwerde, auf die hin das Urteil in vollem Umfang zu prüfen ist, führt zum Erfolg.

Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten als ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gewürdigt. Es führt hierzu nur aus, er habe sich an zwei Tagen in das Bett seiner damals 15 Jahre alten Tochter begeben und den Versuch gemacht, mit der Hand an ihren Geschlechtsteil zu fassen. An einem anderen Tage habe er sich in ihrer Gegenwart bis aufs Hemd ausgezogen und sich eine Zigarette angezündet. Das Mädchen habe ihm die Zigarette aus dem Mund genommen und selbst weitergeraucht. Der Angeklagte habe seine Tochter gefragt, sich auf einen Stuhl gesetzt und sie auf den Schoß genommen. Sodann habe er ihr mit der Hand unter den Rock gegriffen.

Diese Feststellungen sind so unvollständig, dass sie dem Revisionsgericht keine Überprüfung ermöglichen. Es ist nicht erkennbar, was der Angeklagte getan hat, als er sich zu dem Mädchen ins Bett legte. Es ist nicht ersichtlich, ob er sich zu dem Mädchen körperlich betätigt oder ob er z. B. nur versucht hat, die Bettdecke wegzuziehen, um an den Geschlechtsteil zu gelangen. Auch die Feststellung, er habe der Tochter unter den Rock gegriffen, ist so ungenau, dass sie eine Verurteilung nicht tragen kann, insbesondere nicht eine Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens. Das Urteil leidet somit an einem sachlich-rechtlichen Mangel. Es muss daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dr. PeetzMentelDr. Glanzmann
RichterGeier
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