Wiedereinsetzung und Rückverweisung wegen Nichtbeachtung des § 55 Abs.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 423/80
- Datum
- 19.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafklageverbrauch tritt nicht ein, wenn neu verfolgte Taten nach tatrichterlicher Feststellung keine Einzelakte einer fortgesetzten Handlung und damit nicht in den Fortsetzungszusammenhang des früheren Verfahrens einbezogen sind.
Für die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB ist auf die letzte tatrichterliche Entscheidung des früheren Verfahrens zur Schuld‑ oder Straffrage abzustellen.
Sind die betreffenden Taten vor dem Tag des zur Straffrage ergangenen früheren Urteils begangen worden, ist das Gebot des § 55 Abs. 1 StGB bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zu beachten, auch wenn zwei Strafen gebildet werden müssen.
Wird bei der Gesamtstrafenbildung § 55 Abs. 1 StGB nicht beachtet, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/80 in der Strafsache gegen den Arbeiter Robert G ████ in ████ zur Zeit in Haft, geboren am [REDACTED], wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und – soweit er über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers und nach § 349 Abs. 2 (und Abs. 3) StPO entscheidet – auf dessen Antrag am 19. August 1980 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1980 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1980 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
I. Auch soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Straftaten verurteilt hat, die in der zwischen den tatrichterlichen Urteilen, welche im Verfahren 24 Js 40590/78 ergingen, liegenden Zeitspanne (vgl. UA S. 5/6 und 14) verübt wurden, ist kein Strafklageverbrauch eingetreten. Auf der Grundlage ihrer nicht zu beanstandenden Feststellungen hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung angenommen, dass diese Straftaten nicht Einzelakte einer fortgesetzten Handlung waren (UA S. 13), infolgedessen auch nicht in den Fortsetzungszusammenhang fallen können, der im Verfahren 24 Js 40590/78 angenommen worden ist. Diese Prüfung und Entscheidung oblag der Strafkammer (vgl. BGHSt 15, 268, 270).
II. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat nicht erkannt, dass es für die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB auf die letzte tatrichterliche Entscheidung des früheren Verfahrens zur Schuld- oder Straffrage ankommt (BGHSt 15, 66, 69). Die unter I. 1., 2. und 3. der Urteilsgründe geschilderten Straftaten hat der Angeklagte vor dem 11. Oktober 1979 (Tag des zur Straffrage ergangenen Berufungsurteils im Verfahren 24 Js 40590/78) verübt. Die unter I. 4. der Urteilsgründe geschilderte Straftat hat er möglicherweise vor dem 11. Oktober 1979 begangen.
Infolgedessen ist das Gebot des § 55 Abs. 1 StGB zu beachten, auch wenn zwei Strafen gebildet werden müssen (vgl. LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 4, 9 und 12).
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