Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 423/77
- Datum
- 07.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur weiteren Beweisaufnahme, wenn keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die die Vernehmung eines bestimmten Zeugen erforderlich machen.
Ein bloß hilfsweise gestellter Beweisantrag begründet nicht ohne Weiteres die Pflicht des Gerichts, die beantragte Vernehmung vorzunehmen, insbesondere wenn das Tatgericht die relevanten Behauptungen bereits berücksichtigt hat.
Der Tatrichter ist nicht gehalten, unbegründete Hilfsanträge zur Beiziehung fremder Strafakten nachzugehen; eine Beiziehung erfordert die Angabe eines konkreten Beweisthemas oder Zwecks.
Für die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 StGB genügt es, dass der Täter wusste, dass die Sachen gestohlen waren, und in Bereicherungsabsicht handelte; ein Teilgeständnis kann die Feststellung der Begehungsform stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 6. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Goldschmied und Friseurmeister Adolf ███ aus ██, geboren am █ 1939 in ██
Sachbezeichnung: ████ u. a. – wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Mösle, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 6. September 1977, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. September 1977
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 6. Dezember 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen
1. Die von der Revision behaupteten Verletzungen der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegen nicht vor.
a) Soweit der Beschwerdeführer die Nichtvernehmung des Zeugen █████ bemängelt, vermag er keine Umstände aufzuzeigen, die dem Tatrichter die Einvernahme dieses Zeugen aufgedrängt hätten. Daran ändert auch nichts, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise „Vernehmung des Zeugen █████ über die Bedrohung des Angeklagten ██████ durch ███████“ beantragt hatte. Das Landgericht hat sich mit diesem Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen befasst und die Behauptung des Angeklagten, im Dezenber 1975 von ██████ in einem Mannheimer Lokal bedroht worden zu sein, als wahr unterstellt (UA S. 15). Es hat sich an diese Wahrunterstellung auch gehalten, indem es ausdrücklich davon ausgeht, dass ███████ den Angeklagten am 18. Dezember 1975 in der erwähnten Gaststätte beschuldigt hat, ihn bei der Polizei verpfiffen zu haben, und „einen wie ███████ sollte man totschlagen“ dazu meinte (UA S. 10). Eine weitere Ausdehnung der Beweisaufnahme zu diesem Punkt konnte der Beschwerdeführer nach Lage der Sache nicht erwarten. Wenn er jetzt vorträgt, die Strafkammer habe die Bedeutung des Hilfsbeweisantrages verkannt, es sei nämlich darum gegangen zu beweisen, dass ███████ ihn, den Angeklagten, nicht nur mit Totschlagen bedroht, sondern ihm auch eine Belastung durch unrichtige Aussagen vor der Polizei und bei Gericht angedroht habe, so liegt darin eine unzulässige nachträgliche Erweiterung der nachweisbar in der Verhandlung vorgetragenen Beweisbehauptungen. Das ergänzende Vorbringen, ███████ sei am 18. Dezember 1975 aus Rachsucht bereit gewesen, zur Erreichung seiner Ziele auch falsche Angaben bei Polizei und Gericht zu machen (Rev.Begr. S. 6), steht im übrigen in Widerspruch dazu, dass ██ die den Angeklagten entscheidend belastenden Tatsachen bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 26. November 1975 in aller Ausführlichkeit dargelegt hatte; insbesondere hatte ████████ bereits damals angegeben, dass der Angeklagte bei Annahme der gestohlenen Edelsteine von deren Herkunft genaue Kenntnis hatte (AS 271). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nach alledem ebensowenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 StPO).
b) Aus den dargelegten Gründen drängte sich dem Tatrichter auch die – nicht beantragte – Vernehmung des Zeugen █████████, der ██ am 18. Dezember 1975 nach Mannheim begleitet hatte, nicht auf.
c) Für die Einnahme eines Augenscheins in der Wohnung des Angeklagten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau ██████████ bestand ebenfalls kein Anlass. Das Gericht hat dieser Zeugin hinsichtlich ihrer negativen Wahrnehmungen allein deshalb im Ergebnis nicht geglaubt, weil sie einräumen musste, das Gespräch zwischen ihrem Ehemann und ███████ nur für kurze Zeit und bruchstückhaft mitgehört zu haben. Auf die u. U. gegebene Möglichkeit des uneingeschränkten Mithörens kam es deshalb nicht an.
d) Auch die von der Verteidigung hilfsweise beantragte Beiziehung der Strafakten gegen den Zeugen ███ (LG Frankfurt – 2 KLs 7/76) konnte unterbleiben. Mangels Angabe des Beweisthemas oder auch nur eines Zwecks der Beiziehung war der Tatrichter nicht gehalten, diesem Hilfsantrag näher nachzugehen.
e) Da die Strafkammer auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass zumindest die gestohlenen 64 Karat Brillanten, die über den Mitangeklagten ██ an █████████ weitergegeben wurden, „verschleudert“ worden sind (UA S. 15), bestand ferner auch keinerlei Veranlassung dazu, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über den Wert der – größtenteils nicht mehr greifbaren – Steine einzuholen.
2. Alle weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
Die Ausführungen des Urteils zur Anwendung des § 259 StGB auf den festgestellten Sachverhalt sind knapp, aber im Ergebnis ausreichend. Den getroffenen Feststellungen ist sowohl die – durch das Teilgeständnis des Angeklagten gedeckte – Begehungsform des Absetzens gestohlener Ware als auch der Hehlereivorsatz mit genügender Sicherheit zu entnehmen. Insbesondere wusste der Angeklagte nach den Entscheidungsgründen, dass die von ihm abzusetzenden Steine gestohlen waren (UA S. 9, 10), und es bleibt auch kein Zweifel, dass er jeweils in Bereicherungsabsicht handelte. Das Ausbleiben der erhofften „Vermittlerprovision“ im Falle der Weitergabe der 64 Karat Brillanten an den Mitangeklagten ███████████ (UA S. 9) ändert daran nichts.
Da die Verurteilung auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.
| Pikart | Pfeiffer | Herdegen | |||
| Mösle | Kuhn |