Treffer
BGH Urteil

BGH: Kabel kann als nichttechnische Waffe i.S.v. §250 StGB gelten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 423/75
Datum
02.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen zweier Fälle räuberischer Erpressung; strittig war, ob ein als Schlag- und Drohmittel verwendetes Kabel eine „Waffe" i.S.v. §250 Abs.1 Nr.1 StGB a.F. darstellt. Der BGH hält die Begründung des Landgerichts für unzureichend, weist darauf hin, dass das Kabel je nach Einsatz erhebliche Verletzungen zuzufügen vermag, hebt die Verurteilungen teilweise auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als nichttechnische Waffe i.S.v. §250 Abs.1 Nr.1 StGB a.F. gilt jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampfe zum Angriff oder zur Verteidigung dient und erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

2

Bei der Abwägung der objektiven Gefährlichkeit ist nicht allein auf die tatsächlich zugefügten Verletzungen abzustellen; es ist zu prüfen, ob das verwendete Werkzeug dazu geeignet gewesen wäre, darüber hinausgehende schwerere Verletzungen herbeizuführen.

3

Die Feststellung der Gefährlichkeit erfordert eine nachprüfbare Begründung; die Strafkammer hat darzulegen, warum ein zum Schlagen eingesetzter Gegenstand keine im Sinne des §250 a.F. relevante Gefährlichkeit aufweist.

4

Bei Zweifeln an der inneren Tatseite oder am Fortsetzungszusammenhang sind ergänzende Feststellungen vorzunehmen; unterbliebene oder unzureichende Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm (Donau), 21. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Wilhelm ██ aus ███, dort geboren am ████████████, 2. den Schweißer Karl-Heinz ███████ aus ██████, geboren am ██ 1952 in ████, zur Zeit in Haft, 3. den Hilfsarbeiter Steffen Kr████████ aus █████████, geboren am 10. Mai 1945 in ██████████, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger des Angeklagten Kr████████, Justizangestellte ███████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 21. Februar 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit die Angeklagten wegen zweier Verbrechen der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe verurteilt sind, im Ausspruch über die gegen den Angeklagten ██ erkannte Jugendstrafe, im Ausspruch über die gegen die Angeklagten ███████ und Kr████████ festgesetzten Gesamtstrafen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt

1. den Angeklagten ██ wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, gemeinschaftlichen Diebstahls und zweier Verbrechen der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der durch Urteil des Jugendschöffengerichts Ulm vom 11. März 1974 getroffenen Schuldfeststellung zur Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,

2. den Angeklagten ███████ wegen zweier Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls sowie wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren,

3. den Angeklagten Kr████████ wegen zweier Verbrechen der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten aller drei Angeklagten Revision eingelegt. Sie greift mit der Sachbeschwerde die Verurteilung in zwei Fällen der räuberischen Erpressung (II 4 und 5 der Urteilsgründe) einschließlich der zugehörigen Strafaussprache sowie den Ausspruch über die gegen die Angeklagten ███████ und Kr████████ verhängten Gesamtstrafen an. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel, das im Wesentlichen vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat in den bezeichneten Fällen keine schwere räuberische Erpressung angenommen, weil sie der Meinung war, das vom Angeklagten ███ im Fall II 4 zur Einschüchterung der Opfer geschwungene und im Fall II 5 zum Schlagen verwendete Mikrofonkabel sei keine „Waffe“ i. S. des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. gewesen. Das Urteil führt hierzu u. a. aus:

Man könne zwar beim Zuschlagen mit diesem Kabel heftig schmerzende Platzwunden zufügen, wie der Fall II 5 ausweise. Das genüge aber nicht; es müsse sich vielmehr um erhebliche Verletzungen handeln, die über das hinausgingen, was man auch ohne Einsatz der Waffe nur mit der Körperkraft erzielen könne. Es komme also nur ein objektiv gefährliches Werkzeug in Betracht, das nach Vorstellung des Täters auch in gefährlicher Weise verwendet werden sollte.

Das wäre der Fall gewesen, wenn das Kabel bestimmungsgemäß zum Würgen des Opfers Verwendung gefunden hätte. Beim bloßen Zuschlagen oder Drohen damit liege indessen keine solche Gefährlichkeit des Werkzeugs vor, dass es als Waffe bezeichnet werden könnte (UA S. 20/21).

Gegen diese Ausführungen des Landgerichts wendet sich die Revision mit Recht.

Der Ausgangspunkt des Urteils ist zutreffend. Als nichttechnische Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. gilt jedes Werkzeug, das „im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dient und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann“ (BGHSt 4, 127). Die hiernach vorauszusetzende objektive Gefährlichkeit hat die Rechtsprechung namentlich bei zahlreichen zum Schlagen verwendeten Gegenständen angenommen, so z. B. bei leeren Bierflaschen (BGHSt 13, 259, 260), Gaspistolen (BGH, Urteil vom 14. April 1964 – 1 StR 95/64), Spielzeugrevolvern (BGHSt 20, 194, 197) und Stühlen (BGH, Urteil vom 17. März 1970 – 1 StR 606/69), andererseits auch bei mit Äther getränkten Taschentüchern oder Wattebäuschen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1972 – 1 StR 621/71). Diese Rechtsgrundsätze sind durch die Neuregelung, die § 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB durch das 1. StRG erfahren haben, unberührt geblieben (BGHSt 24, 276).

Jedoch kann der Strafkammer nicht ohne weiteres gefolgt werden, wenn sie es ablehnt, das von dem Angeklagten ███ bei dem zweiten Tatakt des Falles II 4 und im Fall II 5 mitgeführte Kabel den genannten Beispielen an Gefährlichkeit gleichzusetzen.

Nach den Feststellungen ließ █████ das Kabel im Fall II 4 mehrfach „pfeifend kreisen“, um seine Opfer einzuschüchtern, was auch gelang (UA S. 18); im Fall II 5 schlug er mit dem Kabel auf den überfallenen Hotelier Rau ein (UA S. 22) und fügte ihm dabei Verletzungen zu, die das Urteil als heftig schmerzende Platzwunden beschreibt (UA S. 21), ohne sie näher nach Zahl, Größe und Lage zu bezeichnen. Bei Aufzählung der dem Überfallenen insgesamt zugefügten Verletzungen sind lediglich die Angaben über von der rechten Hüfte bis zum Rücken führende „starke blutunterlaufene schmale Striemen“ (UA S. 23) unmittelbar mit der Kabeleinwirkung in Verbindung zu bringen, sodass es offenbleibt, ob nicht auch Verwundungen unbedeckter Körperpartien, etwa die festgestellten beiden Augenlidspaltungen oder sonstige Verletzungen im Gesichtsbereich, auf Schläge mit dem Kabel zurückgeführt werden könnten.

Unter diesen Umständen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der mangelnden Gefährlichkeit des zum Schlagen verwendeten Kabels unzureichend begründet. Erscheint es schon zweifelhaft, ob in der Zufügung heftig schmerzender Platzwunden unter allen Umständen nur unerhebliche körperliche Beeinträchtigungen zu sehen sind, so ist der Strafkammer jedenfalls entgegenzuhalten, dass sie nicht erkennbar geprüft hat, ob durch Schläge mit dem Kabel je nach Art des Auftreffens nicht auch noch schwerere Verletzungen hätten zugefügt werden können, als sie tatsächlich herbeigeführt worden sind, und inwieweit der Angeklagte ██████ und seine Mitangeklagten dies in ihre Vorstellungen aufgenommen haben.

Die Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. ist hiernach bei allen drei Angeklagten rechtlich fehlerhaft. Seiner Anwendung steht auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. nicht entgegen, da diese Vorschrift nicht milder ist.

Ergänzende Feststellungen – insbesondere zur inneren Tatseite bei den Angeklagten ███████ und Kr████████ sowie zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs im Fall II 4 – erscheinen möglich. Das Urteil unterliegt daher hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen II 4 und II 5 sowie im Ausspruch über die insgesamt betroffene Jugendstrafe bei dem Angeklagten ██, im Gesamtstrafausspruch bei den Angeklagten ███████ und Kr████████ der Aufhebung und Zurückverweisung.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zugleich Gelegenheit haben, sich erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Fall II 5 nicht auch eine Verurteilung wegen Raubes in Betracht kommt.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen

BGH: Kabel kann als nichttechnische Waffe i.S.v. §250 StGB gelten — Themis