Revision verworfen: Tilgungshemmung nach § 45 Abs. 3 BZRG und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 423/72
- Datum
- 17.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Schuldfähigkeit verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, wenn das Tatgericht auf Grundlage eines fachkundigen, in sich schlüssigen Gutachtens ohne Anhaltspunkte für Spezialuntersuchungen von voller Verantwortlichkeit überzeugt ist.
Ein Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG greift nicht ein, wenn der Eintritt der Tilgungsreife früherer Eintragungen aufgrund Tilgungshemmung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG noch nicht eingetreten ist.
Für die Tilgungshemmung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist maßgeblich, dass eine neue Verurteilung vor Ablauf der Tilgungsfrist verkündet wurde; auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der neuen Entscheidung kommt es insoweit nicht an.
Eine ausdrückliche Erörterung des § 14 StGB ist entbehrlich, wenn sich aus den Strafzumessungserwägungen ergibt, dass besondere Umstände die Verhängung kurzer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich machen.
Eine knappe Begründung der Gesamtstrafe genügt, wenn sie die wesentlichen Zumessungsgesichtspunkte erkennen lässt und keine Rechtsfehler aufzeigt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 423/72
in der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Bernd Helmut █████████ ███ ██ ██ ███ ██ aus München, dort geboren ███ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mésl, Pikart und Zipfel in der Sitzung vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt L. █████ aus █████████ Verteidiger, Justizangestellter ███████ Urkundsbeamter der
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen Urteil des Landgerichts München I vom 10. Februar 1972 wird verworfen.
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ sowie die Mitangeklagten G[REDACTED] und M[REDACTED] wegen je zweier Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls von Kunstgegenständen aus bayerischen Kirchen (u. a. der „Blutenburger Madonna“) und wegen je eines Vergehens der gemeinschaftlichen versuchten Erpressung, ███████████ dem noch wegen unerlaubter Führung von Schusswaffen, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar ████████ zu 6 Jahren 6 Monaten, ███ zu 2 Jahren 6 Monaten und ██ zu 3 Jahren 9 Monaten.
Die Revision des Mitangeklagten M[REDACTED] ist inzwischen durch Beschluss des Senats vom 19. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Der Mitangeklagte G[REDACTED] hat kein Rechtsmittel eingelegt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten █████, über die nunmehr noch zu entscheiden ist, rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Auch dieses Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Aufklarungspflichtverletzung die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags. Wie die Revision im Einzelnen darlegt, hatte der Verteidiger die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit geltend gemacht und beantragt, hierüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Universitätsnervenklinik München und durch Vernehmung des Regierungsrats █████████ als sachverständigen Zeugen Beweis zu erheben.
Dieser Antrag ist von der Strafkammer durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Gericht sich durch das in jeder Hinsicht einwandfreie Gutachten des Sachverständigen Dr. S[REDACTED] vom Gegenteil der behaupteten Tatsache überzeugt habe und dass auch weder dargetan noch ersichtlich sei, dass weitere Sachverständige bei Beurteilung des einfach gelagerten Falles über überlegene Forschungsmittel verfügen würden.
Die beantragte Vernehmung des sachverständigen Zeugen habe abgelehnt werden müssen, weil insoweit eine bestimmte Beweisbehauptung nicht vorliege und auch die Behandlung des Antrags als Beweisermittlungsantrag keinen Anlass zur Vernehmung des Zeugen biete.
Diese Ablehnungsbegründung ist, gemessen an den Anforderungen des § 244 Abs. 2 StPO, entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist mit Recht von der Sachkunde des mit der Begutachtung beauftragten Landgerichtsarztes ausgegangen (vgl. BGHSt 23, 311). Sie hat dessen Ausführungen eingehend gewürdigt und die Gründe für ihre Überzeugung, dass der Angeklagte für seine Taten voll verantwortlich ist, ausführlich dargelegt (UA S. 32–34); dabei haben die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Besonderheiten des vom Angeklagten geschilderten Lebenslaufs bereits volle Berücksichtigung gefunden (UA S. 32). Auf die Möglichkeit des Vorhandenseins umfangreicherer Kenntnisse und Erfahrungen bei anderen Sachverständigen kam es nicht an (BGH GA 1961, 241; BGHSt 23, 176, 186). Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Spezialuntersuchungen, deren Durchführung besondere Hilfsmittel erfordert hätte, bestanden dagegen nicht; insbesondere fehlte es, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, an jedem Anzeichen für das Bestehen der vom Angeklagten behaupteten „Zwangsneurose“ und für die Auswirkung einer derartigen krankhaften Fehlhaltung auf das Tatgeschehen (UA S. 34). Hiernach bestand für das Gericht keine dringende Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung im Sinne des Revisionsvorbringens (vgl. BGHSt 3, 169).
II. Der Strafausspruch hält aber auch den sachlich-rechtlichen Angriffen des Beschwerdeführers stand.
1. In erster Linie rügt die Revision eine Verletzung des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 BZRG. Sie meint, das Landgericht hätte zwei jugendgerichtliche Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 1962 und 1963 nicht strafschärfend verwerten dürfen, weil es sich bei beiden Verurteilungen – von denen die eine auf 4 Wochen Dauerarrest und die andere auf 1 Jahr Jugendstrafe lautete – um tilgungsreife Eintragungen gehandelt habe. Träfe letzteres zu, wäre dem Revisionsvortrag grundsätzlich zu folgen (BGH, Urteil vom 19. Juli 1972 – 3 StR 66/72 = MDR 1972, 879 = JZ 1972, 635; s. hierzu auch Dreher JZ 1972, 618, 620), wobei eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 BZRG auf die Eintragung von Zuchtmitteln (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 1972 – RReg. 2 St 2/72) ohne abschließende Entscheidung insoweit unterstellt werden könnte. Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG kam jedoch hier deshalb nicht in Betracht, weil der Eintritt der Tilgungsreife hinsichtlich der genannten Vorstrafen jedenfalls durch eine weitere, zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG gehemmt worden war.
Das Landgericht hat „strafschärfend“ berücksichtigt, dass der Angeklagte V[REDACTED] dreimal wegen nicht unerheblicher Straftaten belangt werden musste: 1961 habe er bei einem Einbruch in ein Geschäft 900,– DM erbeutet, 1962 habe er in zwei Fernsprechzellen selbstangefertigten Sprengstoff zur Explosion gebracht und 1967 habe er beim Abtransport eines gestohlenen Panzerwirfels mitgewirkt, sich außerdem an der Entwendung von 63.000,– DM beteiligt und schließlich versucht, einen gestohlenen Scheck über 19.450,– DM einzulösen.
Aus alledem ergebe sich, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Gelegenheitstäter handele, sondern um eine gefährliche Person, die günstige Gelegenheiten zu besonders einträglichen Straftaten suche (UA S. 38, 39). Dabei bezieht sich die Strafkammer, wie aus dem Urteilszusammenhang ersichtlich ist, im Einzelnen auf eine Verurteilung zu 4 Wochen Dauerarrest durch das Jugendschöffengericht Traunstein am 26. April 1962, auf die Verhängung einer Jugendstrafe von 1 Jahr durch Urteil des Jugendschöffengerichts München vom 4. Februar 1963 und auf Urteile des Schöffengerichts München vom 24. Januar 1968 und 13. August 1968, aus deren Strafen durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Mai 1969 eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 5 Monaten Gefängnis gebildet wurde (UA S. 6–8). Hiernach besteht kein Zweifel daran, dass die Strafkammer insbesondere auch die beiden Vorstrafen aus den Jahren 1962 und 1963 strafschärfend verwertet hat.
Der die Verurteilung des Angeklagten vom 26. April 1962 betreffende Vermerk in der Erziehungskartei war gemäß Nr. 7 der AO über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955 (abgedr. bei Hartung, Strafregister 2. Aufl. Anm. 5 zu § 94 JGG) am 29. Februar 1968 zu entfernen, da der Angeklagte an diesem Tage sein 24. Lebensjahr vollendete. Bezüglich der Verurteilung vom 4. Februar 1963 lief die Tilgungsfrist gemäß § 45 Abs. 1 BZRG am 4. Februar 1968 ab. Inzwischen war jedoch der Angeklagte erneut registerpflichtig verurteilt worden, nämlich am 24. Januar 1968 vom Schöffengericht München zu 11 Monaten Gefängnis wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs (UA S. 7). Für solche Fälle bestimmt § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG entsprechend der früheren Regelung des § 2 Abs. 1 StrTilgG, dass dann, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Die Revision meint nun allerdings, der Verurteilung vom 24. Januar 1968 könne keine tilgungshemmende Wirkung beigelegt werden, weil sie erst am 25. November 1968, also nach Ablauf der Tilgungsfristen, Rechtskraft erlangt habe und demnach auch erst nach diesem Zeitpunkt im Strafregister eingetragen worden sei. Diesem Umstand kann indessen keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Bereits § 2 Abs. 1 StrTilgG hatte keine nähere Bestimmung darüber getroffen, in welchem zeitlichen Verhältnis mehrere Verurteilungen einer Person zueinander stehen müssen, um sich gegenseitig am Ablauf der Tilgungsfristen zu hindern. Bei wörtlicher Auslegung konnte es so scheinen, als ob jede neue Verurteilung die Wirkung habe, bis zu ihrer eigenen Tilgungsreife nicht nur den Ablauf der für die voraufgegangenen Verurteilungen in Lauf gesetzten Fristen zu hemmen, sondern dem Verurteilten sogar die Berufung auf bereits abgelaufene Tilgungsfristen abzuschneiden. Eine solche Lösung war indessen vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. In der amtlichen Begründung zu § 2 StrTilgG (auszugsweise abgedruckt bei Hartung aaO Anm. 2 zu § 2 StrTilgG) heißt es hierzu, es müsse eine Gewähr dafür geschaffen werden, dass die Vergünstigungen des § 1 StrTilgG (beschränkte Auskunft und Tilgung) nur eintreten, wenn das staatliche Interesse an der Kenntnis der Verurteilungen wirklich stark vermindert oder erloschen sei. Das sei „nicht der Fall, wenn für eine Verurteilung zwar die Frist für die beschränkte Auskunft oder die Tilgung abgelaufen ist, inzwischen aber im Strafregister eine neue Verurteilung vermerkt worden ist, für welche die Fristen noch laufen“.
In einem solchen Fall müssten beide Verurteilungen gleich behandelt werden; andernfalls käme man zu Auskünften aus dem Strafregister, die lückenhaft und irreführend wären. Alledem kann, wie insbesondere die Wahl des Wortes „inzwischen“ ausweist, nur entnommen werden, dass eine neue Verurteilung lediglich auf noch laufende Tilgungsfristen hemmenden Einfluss haben sollte. Dagegen war nicht daran gedacht, eine einmal eingetretene Tilgungsreife, die nach allgemeiner Rechtsansicht sachlich der Tilgung gleichzusetzen ist (RGSt 64, 146, 147; BGHSt 7, 58, 60; BGHSt 20, 205, 207; Hartung JR 1952, 42, 45), gegebenenfalls nachträglich in Frage zu stellen (vgl. Daleke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl., D5, Anm. 1 zu § 2 StrTilgG).
Zweifelhaft blieb somit nur noch, was unter „neuer Verurteilung“ zu verstehen sei. Sicherlich sollte nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut der Begehung einer neuen Straftat innerhalb der Tilgungsfrist für sich gesehen noch keine Hemmungswirkung zukommen. Andererseits zwang die Fassung des Gesetzes keineswegs zur Annahme des Erfordernisses einer vor Fristablauf erfolgten Eintragung der neuen Verurteilung im Strafregister (a. A. Schultheis, Recht 1921 Sp. 119, 122). Vielmehr konnte eine sinngemäße Auslegung der Vorschrift nur dahin gehen, der Verkündung der neuen Verurteilung entscheidende Bedeutung beizumessen, weil sich allein damit eine klare, von nicht vorhersehbaren Verzögerungen der Registereintragung unabhängige und vor allem auch dem Verurteilten deutlich erkennbare Lösung abzeichnete. Hiernach kam aber bereits für den alten Rechtszustand als maßgebendes Datum der neuen Verurteilung grundsätzlich nur das Verkündungsdatum der verurteilenden Entscheidung in Betracht und nicht erst der mehr oder weniger zufällig vom weiteren Verfahrensverlauf bestimmte Tag, an dem diese Entscheidung Rechtskraft erlangte (vgl. Hartung aaO Anm. 3c zu § 2 StrTilgG; Burchardi/Klempahn, Strafregister, Führungszeugnis und Karteien, 3. Aufl. Anm. I 5). Das ergab sich nicht zuletzt auch aus § 13 Abs. 4 StrRVO, wonach als das allein ins Register aufzunehmende Entscheidungsdatum der Tag der Entscheidung erster Instanz galt, sofern diese nicht in höherer Instanz in der Hauptsache geändert wurde.
Die einschränkende Regelung des § 2 Abs. 1 Str-TilgG ist in § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG „im Interesse der Wahrheit und Vollständigkeit“ der Registereintragungen sachlich übernommen worden (vgl. den Entwurf eines Gesetzes über das Zentral- und das Erziehungsregister, BT-Drucksache VI/477 S. 21/22, 23 in Verbindung mit dem Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache VI/1550 S. 17, 21). Somit muss jetzt auch für den neuen Rechtszustand davon ausgegangen werden, dass eine neue Verurteilung nur dann, aber auch jedenfalls schon dann dem Eintritt der Tilgungsreife vorausgegangener Bestrafungen entgegensteht, wenn sie vor Ablauf der Tilgungsfrist verktündet worden ist, während es insoweit auf das Datum des Eintritts der Rechtskraft ebensowenig ankommt (vgl. Götz, BZRG § 45 Anm. 6), wie es auf eine nachträgliche Modifizierung der verurteilenden Entscheidung ankommen dürfte. Dem entspricht § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 BZRG, wonach die Tilgungsfristen neuerdings stets mit dem Tag des ersten Urteils beginnen (vgl. Götz aaO § 34 Anm. 2, 3).
Ist hiernach jedenfalls auch der Zeitpunkt der ersten Verurteilung für den Beginn der Tilgungsfrist maßgebend, so liegt es nahe, demselben Anknüpfungspunkt ebenso für die Hemmung ihres Ablaufs entscheidende Bedeutung beizumessen.
Ob für die Aufnahme von Eintragungen in das Führungszeugnis gemäß § 36 BZRG beim Vorhandensein mehrerer Verurteilungen durchweg dasselbe gilt (vgl. hierzu Götz, aaO § 36 Anm. 7; BT-Drucksache VI/477 S. 22 zu § 34 des Entwurfs; BT-Drucksache VI/1550 S. 17), bedarf hier keiner Entscheidung.
Da nach alledem bereits die am 24. Januar 1968 verkündete und unter diesem Datum in das Strafregister aufgenommene neue Verurteilung den Eintritt der Tilgungsreife für die beiden Bestrafungen aus den Jahren 1962 und 1963 verhindert hat, scheidet schon hierwegen der von der Revision gerügte Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG aus. Es kommt daher nach Sachlage auch nicht mehr darauf an, ob der Ablauf der Tilgungsfristen im vorliegenden Fall etwa noch anderweitig gehemmt worden ist.
Der Umstand, dass der Eintrag der ersten Verurteilung nicht in das Zentralregister, sondern gemäß § 63 BZRG in das Erziehungsregister zu übernehmen ist und im Hinblick auf das Vorhandensein der weiteren Verurteilungen nach § 58 Abs. 2 BZRG dort zu verbleiben hat, rechtfertigt keine andere rechtliche Betrachtung. Ein zusätzliches Verwertungsverbot ergibt sich insoweit auch nicht aus § 61 BZRG.
2. Einen weiteren Rechtsfehler bei der Strafzumessung glaubt die Revision darin zu finden, dass die Strafkammer für das Vergehen des unerlaubten Führens von Schusswaffen eine Einzelstrafe von 3 Monaten verhängt hat, ohne sich ausdrücklich mit § 14 StGB auseinanderzusetzen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dem Angeklagten ist bei dieser Tat strafschärfend zur Last gelegt worden, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt zwei Schusswaffen geführt hat (UA S. 40, 41). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass das Landgericht besondere Umstände angenommen hat, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch in diesem Fall zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich im Sinne von § 14 StGB machten (vgl. BGH MDR 1969, 1022; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196).
3. Ebensowenig kann die Begründung der Gesamtstrafe beanstandet werden. Sie ist zwar kurz, enthält aber die wesentlichen Zumessungserwägungen und genügt deshalb den gestellten Anforderungen (vgl. BGHSt 24, 268).
4. Die weiteren Ausführungen der Revision zur Bemessung der Strafe enthalten nur Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung, ohne auch hierbei Rechtsfehler aufzuzeigen.
Nach alledem unterliegt die Revision der Verwerfung.
Mésl
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