Treffer
BGH Urteil

Schuldspruch geändert; Strafausspruch aufgehoben – Zurückverweisung wegen Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 423/70
Datum
27.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte den Schuldspruch eines wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht Verurteilten im Lichte der Strafrechtsreform und hob den Strafausspruch einschließlich der angeordneten Sicherungsverwahrung auf. Er führt aus, dass die Sicherungsverwahrung eine Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe voraussetzt und die Strafzumessung allein nach der Schuld zu erfolgen hat. Deshalb durfte die Jugendkammer die Strafe nicht zugunsten der Maßregel mindern; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zwischenzeitlicher Änderung des Strafrechts ist der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltende Rechtszustand für Schuldspruch und Bezeichnungen zugrunde zu legen.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach der neuen Rechtslage eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren voraus.

3

Die Strafzumessung richtet sich nach der Schuld des Täters; Maßregeln verfolgen andere Zwecke und dürfen nicht dazu führen, dass die Strafe den schuldangemessenen Rahmen unterschreitet.

4

Die Strafkammer darf bei der Bemessung der Strafe nicht zugunsten des Sicherungszwecks auf einen gerechten Schuldausgleich verzichten.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 13. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 423/70 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Martin ████ aus ████ ███, geboren am ███ ██ 1910 in ███ ████████, wegen Unzucht zwischen Männern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, ███ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Februar 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht zwischen Männern schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit einem Minderjährigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus vorurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

1. Der Schuldspruch lässt bei Zugrundelegung des Rechtszustands, der zur Zeit seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die weiteren Neuerungen des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu berücksichtigen. Der Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. n.F. StGB, der nach den Feststellungen des Landgerichts erfüllt ist, stellt ein Vergehen dar. Nach ersatzlosem Wegfall des § 20a a.F. StGB (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG) ist die Tat auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr als Verbrechen einzuordnen. Die Bezeichnung „Verbrecher“ muss deshalb im Urteilssatz entfallen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist der Schuldspruch neu gefasst.

2. Die in der Streichung des § 20a a.F. StGB liegende Beschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer Überprüfung des Strafausspruchs einschließlich der Verhängung der Maßregel. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben. Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind in § 42 n.F. StGB und Art. 93 des 1. StrRG neu geregelt. Zu ihnen gehört eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.

II. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat insoweit auch in vollem Umfang Erfolg.

Die Strafkammer hat die Strafe ersichtlich niedriger bemessen, weil sie zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Sie hält den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt „mehr für einen Verwahrungsfall, in welchem der Strafhöhe mindere Bedeutung zukam“ (UA S. 24). Das bedeutet einen Verzicht auf einen gerechten Schuldausgleich aus der Erwägung, dass der Sicherungszweck der Maßregel im Vordergrund stehe. Die Jugendkammer glaubt, einen Teil der an sich verwirkten Strafe durch die gleichzeitig verhängte Sicherungsverwahrung ersetzen zu können. Eine derartige Trennung der Strafe vom Schuldmaß ist jedoch nach früherem wie nach gegenwärtigem Rechtszustand unstatthaft.

Der Bundesgerichtshof hat in der Zeit vor Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zum Ausdruck gebracht, Grundlage der Strafzumessung bildeten die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179; 7, 214, 216). Innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe konnte der Richter auch andere Strafzwecke berücksichtigen. Diese durften aber nicht dazu führen, dass der Rahmen der gerechten Strafe überschritten wird (BGHSt 20, 264, 267). Insbesondere war es unzulässig, dem Sicherungsgedanken eine derartige Bedeutung beizumessen, dass die notwendige Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr beachtet wird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 – 1 StR 364/62).

Die bisherige Rechtsprechung ist somit davon ausgegangen, dass eine Abweichung der Strafe vom schuldangemessenen Rahmen nicht zulässig ist.

Das Erste Strafrechtsreformgesetz hält an dem System der Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel fest. Der Schuldgrundsatz, nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB), gebietet, klar zwischen den Aufgaben der Strafe und der Maßregel zu unterscheiden. Grundlage für die Zumessung der Strafe unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Funktionen ist die Schuld des Täters. Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen (vgl. Sitzungsniederschriften des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform 5. Wahlperiode S. 2795; Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094 S. 5). Soweit eine besondere Gefahrlichkeit das Erfordernis begründet, den Täter über die Zeitspanne der schuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung. Strafe und Maßregel haben verschiedene sachliche Anknüpfungspunkte. Die Anordnung einer Maßregel darf deshalb bei der Strafbemessung auch nicht im Sinne einer Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.

WoesnerPfeifferMeise
LoesdauStrickert
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