Revision: Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 422/98
- Datum
- 27.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begründet regelmäßig eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 69 StGB indizieren kann, wenn der Täter im Tatgeschehen ein Fahrzeug geführt hat.
Die Bedeutung der Fahrzeugbenutzung für die Geeignetheit ist nicht allein nach der zurückgelegten Strecke zu beurteilen; die tatsächliche Relevanz des Fahrzeuggebrauchs ist gesamthaft und nicht nur streckenbezogen zu würdigen.
Die Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB muss zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen; das Gericht hat bei der Entziehungsentscheidung ausdrücklich zu prüfen, ob nach der Tat eingetretene Umstände gegen eine Fortdauer der Ungeeignetheit sprechen.
Eigenangaben des Täters, die zu erheblicher Aufklärung und zu Sicherstellungen geführt haben und bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, können ein Anhaltspunkt für eine mögliche Besserung und damit für das Fehlen fortdauernder Ungeeignetheit sein und sind in die Entscheidung über § 69 StGB einzubeziehen.
Unterbleibt eine Auseinandersetzung des Tatrichters mit für die Fortdauer der Ungeeignetheit relevanten nachträglichen Umständen, ist der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 7. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 422/98 vom 27. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Mai 1998 mit den Feststellungen soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist (§ 349 Abs. 4 StPO), aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung verhängt.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Entziehung der
Hinsichtlich des Strafausspruchs nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 27. Juli 1998 Bezug.
Der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt folgendes zugrunde:
Der Angeklagte erhielt in der G.-Straße in M. fast 1,5 kg Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er versteckte das Rauschgift zunächst im Wald, wobei die Urteilsgründe nicht verdeutlichen, auf welche Weise er das Rauschgift in den Wald transportierte. Von dem Versteck im Wald verbrachte er das Rauschgift später mit seinem Pkw zu einem Haus in P., wo es im Keller versteckt wurde.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in großer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat. Treten keine besonderen Umstände des Einzelfalls hervor, so ist eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 7; BGH NStZ 1992, 586).
Derartige Umstände liegen hier jedoch vor:
a) Grundsätzlich kann zwar in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, ob die Fahrzeugbenutzung im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter Bedeutung war (BGH NStZ aaO).
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Bedeutung der Fahrzeugbenutzung aber nicht vor allem aus der Länge der vom Täter mit dem Fahrzeug zurückgelegten Strecke, weshalb ihr hierauf bezogenes tatsächliches Vorbringen auf sich beruhen kann.
Auch wenn das Urteil nicht ergibt, dass der Angeklagte beim Transport des Heroins von der G.-Straße in den Wald seinen Pkw benutzt hat, so hat jedenfalls der Transport vom Versteck im Wald zu dem Versteck in P. im Rahmen des Tatgeschehens keine nur untergeordnete Bedeutung.
b) Die Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB muss allerdings noch zum Zeitpunkt des Urteils gegeben sein (BGHSt 7, 165, 175; BGH StV 1994, 314, 315 m.w.Nachw.).
Eine ausdrückliche Erörterung dieses Gesichtspunkts ist geboten, wenn entweder schon die – vor allem erstmalige – Tat selbst von Besonderheiten gekennzeichnet ist, die gegen einen künftigen Missbrauch der Fahrerlaubnis sprechen können (vgl. BGHR aaO Entziehung 5; BGH StV aaO), dies ist hier nicht der Fall – oder wenn hierfür nach der Tat eingetretene Umstände sprechen (vgl. BGHR aaO Entziehung 4).
Hier hat der Angeklagte nach seiner Festnahme nicht nur ein volles Geständnis abgelegt, sondern darüber hinaus Angaben gemacht („eine Lawine losgetreten“), die u.a. zu zahlreichen Haftbefehlen und (über das tatbezogene Rauschgift hinaus) zur Sicherstellung erheblicher Rauschgiftmengen führte.
Dies hat die Strafkammer dem Angeklagten auch bei der Strafzumessung gemäß § 31 BtMG in erheblichem Umfang zugute gehalten.
Zwar kommt es bei der Berücksichtigung derartiger Angaben bei der Strafzumessung auf den Aufklärungserfolg und nicht darauf an, ob sich der Täter auch innerlich von der Rauschgiftszene gelöst hat (vgl. Körner BtMG 4. Aufl. § 31 Rdn. 11 m.w.Nachw.);
derartige Angaben, zumal in dem hier vorliegenden Umfang, können aber Anhaltspunkt dafür sein, dass dies der Fall ist, was wiederum gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB sprechen kann.
Da sich die Strafkammer hiermit nicht auseinandergesetzt hat, kann der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben.
| Fahrerlaubnis Erfolg. | Winkler | Boetticher | |||
| Briining | Granderath | Wahl |