Revision verworfen: Verlesung ärztlichen Attests zum Vorhalt nicht gegen §256 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 422/92
- Datum
- 13.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines ärztlichen Attests im Rahmen der Vernehmung zum Zweck des Vorhalts ist nicht per se durch §256 StPO untersagt.
§256 StPO steht der Verwertung der vom Angeklagten hierauf gemachten Angaben nicht entgegen, wenn nicht der Inhalt des Attests selbst zu Beweiszwecken verwertet wird.
Liegen in den Gerichtsakten Hinweise darauf, dass die Verlesung zum Vorhalt und nicht als Verlesung zu Beweiszwecken erfolgte, begründet dies keinen Verfahrensfehler.
Fehlt eine Bestätigung im Protokoll, dass ein Attest ausdrücklich gemäß §256 StPO verlesen wurde, ist die Rüge einer Verfahrensverletzung nicht begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 8. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 422/92 vom 13. August 1992 in der Strafsache gegen KC aus ████████, dort geboren am [REDACTED], Ralph Joachim Co, 1959, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Januar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass die Verlesung des von Dr. [REDACTED] ausgestellten Attests zu Beweiszwecken gemäß § 256 StPO erfolgte, wird vom Protokoll nicht bestätigt. Verlesen wurde das Attest vielmehr – ohne dass § 256 StPO genannt wurde – im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Alles spricht dafür, die Verlesung sei zum Zweck des Vorhalts geschehen.
In UA Seite 13 ist, damit korrespondierend, die Angabe des Angeklagten festgehalten, die Verletzungen seien „richtig dokumentiert“.
§ 256 StPO verbietet nicht die Verlesung zum Zweck des Vorhalts an den Angeklagten, wenn daraufhin nur dessen Angaben zu Beweiszwecken verwertet werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Rdn. 24; aA Klein-knecht/Meyer in KMR 7. Aufl. Rdn. 44; Gericke in KK 2. Aufl. Rdn. 17; Mayr in KK 2. Aufl. zu § 256; RGSt 14, 4).
Ein Verfahrensfehler ist somit nicht bewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Foth | Gribbohm | Brinning | |||
| Ulsamer | Wahl |