Treffer
BGH Urteil

BGH: Aussagenotstand und unterbliebene Belehrung (§55 Abs.2 StPO) – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 422/91
Datum
01.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt; das Landgericht berücksichtigte einen Aussagenotstand und milderte nach §§157, 49 Abs.2 StGB. Der Generalbundesanwalt rügte, die unterbliebene Belehrung nach §55 Abs.2 StPO habe zusätzlich strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Der BGH verwirft die Revision: Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen Belehrungsfehler in den Urteilsgründen, und bloße Möglichkeit genügt nicht für die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung eines Aussagenotstands schließt die zusätzliche Berücksichtigung der unterbliebenen Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 Abs.2 StPO nicht aus.

2

Eine Erörterung eines möglichen zusätzlichen Strafmilderungsgrundes ist nicht in jedem Fall geboten; sie ist nur dann erforderlich, wenn sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür ergeben oder der Umstand als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt.

3

Die bloße allgemeine Möglichkeit, dass ein strafmildernder Umstand vorliegt, rechtfertigt keine erfolgreiche Revision; es bedarf konkreter Anhaltspunkte oder substantiierter Rügen.

4

Für eine zusätzliche Strafmilderung wegen unterbliebener Belehrung muss das Gericht überzeugt sein, dass der Betroffene bei erfolgter Belehrung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 25. Februar 1991

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 422/91

in der Strafsache gegen

1. Heinz H., geboren am █████████████████ in ███, 2. ███████, geboren am █████████████████,

wegen falscher uneidlicher Aussage.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl, Dr. ████

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Februar 1991 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind nicht begründet.

Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben 1985 in zwei Berufungshauptverhandlungen vor dem Landgericht Würzburg uneidlich falsch ausgesagt.

Zur Straffrage bedarf folgendes der Erörterung: Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend einen Aussagenotstand zugebilligt und jeweils den Strafrahmen des § 153 StGB nach § 157 Abs. 1, § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Denn die Angeklagten hatten bereits 1984 in erster Instanz vor dem Amtsgericht Würzburg als Zeugen die gleiche – jetzt verjährte – falsche Aussage gemacht. Der Generalbundesanwalt hegt die Besorgnis, das Landgericht habe nicht bedacht, „dass daneben eine zusätzliche Strafmilderung in Betracht kam, falls die Angeklagten vor ihren Aussagen nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO hingewiesen worden sind“.

Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, dass die Zuerkennung eines Aussagenotstands die zusätzliche mildernde Berücksichtigung der unterbliebenen Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nicht ausschließt (BGH NStZ 1984, 134). Das bedeutet aber nicht, dass diese Frage in jedem Fall erörtert werden muss.

Die Urteilsgründe ergeben keine Verletzung von Belehrungspflichten anlässlich der falschen Zeugenaussagen. Die Revision hat auch nicht – etwa in Form einer Aufklärungsrüge – behauptet, eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO sei damals unterblieben. Verfahrensfehler bei den früheren Zeugenvernehmungen, die sich jetzt strafmildernd auswirken könnten, stehen somit nicht fest. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe drängt auch nichts dazu, sie ohne weiteres anzunehmen. Die bloße allgemeine Möglichkeit, dass ein bestimmter strafmildernder Umstand vorliegt, begründet nicht die Revision.

Eine Erörterung des möglichen Milderungsgrundes wäre hier nur dann veranlasst gewesen, wenn die Strafkammer neben der Berücksichtigung des Aussagenotstands in einer erfolgten oder unterbliebenen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO – welche die gleiche falsche Aussage betraf, die den Notstand nach § 157 StGB begründete – einen bestimmenden Strafzumessungsgrund gesehen hätte oder hätte sehen müssen (vgl. hierzu Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 24). Das war nicht der Fall. Eine Strafmilderung hätte zusätzlich die gerichtliche Überzeugung vorausgesetzt, dass die Angeklagten bei einem Hinweis nach § 55 Abs. 2 StPO von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht auch Gebrauch gemacht hätten (vgl. BGH JR 1981, 248).

Die oben angeführte Senatsentscheidung (NStZ 1984, 134) steht nicht entgegen. Dort ergab sich der Rechtsfehler der unterlassenen Belehrung aus den Urteilsgründen, und der Erörterung bedurfte danach die Frage eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB.

BrüningGribbohmBeyer
FothWahl
BGH: Aussagenotstand und unterbliebene Belehrung (§55 Abs.2 StPO) – Revision verworfen — Themis