Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen unterbliebenen Hinweises auf Diebstahlsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 422/90
Datum
14.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Hehlerei und Diebstahlsvorwürfen. Der BGH hob den Strafausspruch im genannten Teil auf, weil das Landgericht nicht darauf hingewiesen hatte, dass statt vollendeten Diebstahls auch ein Diebstahlsversuch in Betracht stand. Wegen der dadurch möglichen Beeinflussung der Strafzumessung (fakultative Versuchs‑Milderung nach §23 Abs.2 StGB) verwies der Senat zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurück; sonstige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis nach §265 StPO ist nur erforderlich, wenn die in Betracht gezogene abweichende Tatbestandsqualifikation oder -form die Verteidigung oder die Entscheidung des Gerichts beeinflussen kann.

2

Stellt das Gericht die Möglichkeit fest, dass statt einer vollendeten Tat nur ein Versuch vorliegt, kann die Unterlassung eines entsprechenden Hinweises die Rechtssache in verletzlicher Weise beeinflussen; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Strafzumessung rechtfertigen.

3

Wurde ein Hinweis auf die Erwägung des Versuchs unterlassen, hatte die Verteidigung keine Gelegenheit, sich zur möglichen fakultativen Milderung nach §23 Abs.2 StGB zu äußern, wodurch der Strafausspruch beeinflusst sein kann.

4

Feststellungen, die den Strafausspruch tragen, können bei teilweiser Aufhebung des Urteils grundsätzlich bestehen bleiben; die Strafzumessung ist jedoch neu zu verhandeln, wenn prozessuale Mängel die Strafhöhe betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Elektromechaniker Engelbert [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1955 in [REDACTED] (Rumänien), wegen Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1990 im Fall II 4 der Gründe im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Ob im Fall II 4 der Urteilsgründe ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich war, anstelle des angeklagten Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) komme einfacher Diebstahl in Betracht, bedarf keiner Entscheidung, weil insoweit jedenfalls eine Auswirkung auf Verteidigung und Urteil auszuschließen ist. Fehlerhaft war dagegen, nicht darauf hinzuweisen, dass anstatt vollendeten Diebstahls Diebstahlsversuch zur Erwägung stand, und dennoch nach §§ 242, 23 StGB zu verurteilen.

Zwar ist auch hier zum Schuldspruch eine andere Möglichkeit der Verteidigung nicht ersichtlich; denn das Landgericht beließ es allein deshalb beim Versuch, weil wegen ständiger Überwachung und alsbaldiger Rückgewinnung der Ware durch das Verkaufspersonal ein Gewahrsamswechsel nicht stattgefunden habe. Doch kann der Strafausspruch beeinflusst sein: Solange versuchter Diebstahl nicht in Frage stand, hatte die Verteidigung keinen Anlass, sich mit der besonderen Frage der fakultativen Versuchs-Milderung (§ 23 Abs. 2 StGB) zu befassen; tatsächlich nahm das Landgericht keine Milderung vor. Deshalb muss insoweit über die Strafe neu verhandelt werden; dabei hat der Senat keinen Anlass gesehen, die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen aufzuheben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

v. Gerlach

FothMiebach
MaulBrüning
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