Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit reduziert Hehlerei-Anzahlen – Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 422/89
Datum
24.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass aus vier Hehlereifällen nur zwei verbleiben (einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung), weil sich Tathandlungen zu einer Tat einheitlich verbanden. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitere Revision blieb ohne Erfolg. Die Entziehung der Fahrerlaubnis blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere unmittelbar zusammenhängende Tathandlungen, die nicht nacheinander, sondern in einem einheitlichen Handlungsvorgang begangen werden, bilden Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB).

2

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Angeklagte hierdurch nicht in einer verteidigungsrelevanten Weise benachteiligt wird; dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, sofern die Verteidigungsrechte nicht berührt sind.

3

Führt die Korrektur des Schuldspruchs zu einer Tragweite, durch die die zuvor bemessenen Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe nicht mehr tragfähig sind, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Überprüfung der Nebenfolgen einer Verurteilung (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) bleibt bestehen, soweit keine Rechtsfehler zu deren Aufhebung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 24. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 422/89 ZY. 8. 83

in der Strafsache gegen den Kfz-Händler Peter S. █████ aus ████████, Kreis ██████, geboren am ██ 1965 in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 24. Februar 1989, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei nicht in vier, sondern in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betrugs, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

In den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte unter anderem dadurch der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht, dass er den Motor und das Getriebe aus den gestohlenen Fahrzeugen jeweils von Albrecht ankaufte und an Wagner weiterveräußerte. Er hat aber die beiden Motoren und die beiden Getriebe nicht nacheinander bei Albrecht abgeholt und zu Wagner gebracht, sondern in einem Transport (UA S. 12). Deshalb überschneiden sich die Tathandlungen in diesem Punkt. Das verbindet die beiden Hehlereitaten zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB).

Auch die Fälle 6 und 7.1 der Urteilsgründe bilden eine einheitliche Tat: Der Angeklagte hat nämlich schon bei der Anlieferung des im Fall 6 gestohlenen Fahrzeugs durch [REDACTED] bei diesem das nächste Fahrzeug „bestellt“ (UA S. 28) und damit seinen Hehlereivorsatz auf den Fall 7.1 erweitert.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die für diese vier Fälle verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unklar geblieben ist, ob die im Fall 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe ein Jahr und drei Monate oder nur ein Jahr und zwei Monate beträgt (vgl. UA S. 27, 43, 44). Auch die in den weiteren drei Fällen verhängten Einzelstrafen haben keinen Bestand, weil sich nicht völlig ausschließen lässt, dass sich die vier wesentlich höheren Einzelstrafen auf die Bemessung dieser restlichen Einzelstrafen ausgewirkt haben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen Bedenken und bleibt deshalb bestehen.

SchauenburgFothBrüning
MaulGranderath
Revision: Tateinheit reduziert Hehlerei-Anzahlen – Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen — Themis