Treffer
BGH Urteil

Revision des Hauptzollamts: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Wertersatzstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 422/57
Datum
09.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt rügte die fehlende Verurteilung zu Wertersatz für beschlagnahmte, an alliierte Dienststellen zurückgegebene Waren. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Der Wertersatz ist aufzuheben und die Sache insoweit zur Neuverhandlung zurückzuverweisen. Entscheidungsinhalt: Wertersatz tritt bei rechtlich unmöglicher Einziehung (z.B. gestohlene Sachen) an die Stelle der Einziehung; die Risikoübernahme durch den Staat bei Beschlagnahme gilt nur, wenn die Einziehung grundsätzlich möglich war und die zuständige Behörde Besitz erlangt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wertersatzstrafe tritt an die Stelle der Einziehung, wenn die Einziehung aus rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann (z. B. bei gestohlenen Sachen, die dem Eigentümer zurückzugeben sind).

2

Eine nachträgliche Unmöglichkeit der tatsächlichen Vollziehung macht die bereits begründete Wertersatzfolge nicht zuungunsten des Staates rückgängig, soweit die Einziehung von vornherein rechtlich ausgeschlossen war.

3

Der Gefahrübergang auf den Staat aufgrund einer Beschlagnahme führt nur dann dazu, dass keine Wertersatzstrafe zu verhängen ist, wenn die Einziehung an sich möglich war und die zuständige Behörde die Sache in ihren Besitz gebracht hat.

4

Gelangt die zuständige deutsche Behörde nicht in Besitz der von einer Besatzungsmacht beschlagnahmten Sachen, trägt bis zur Besitzergreifung der Täter das Risiko der Nichtvollziehbarkeit der Einziehung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. Mai 1957

Rubrum

in der Strafsache gegen

███ ███████████ und █████████████ Gottfried, 1. den Bäcker, jetzt ████████████████████ Hans, geboren am ██ in ███, 2. aus ████, geboren am ███ in ████, jetzt ████████ ████████, 3. den Elfenbeinschnitzer Adolf, geboren am ██ in ███, 4. den Gastwirt Heinrich, Metzger, geboren am ██ in ███, 5. den Kaufmann, geboren am ██ in ███, 6. ███ ███████████████ ████████████ Josef, geboren am █ in ███, 7. ███ ██████ ████ ████, geboren am █████ in ███, 8. ███ █████, geboren am ███ in █████, 9. ███, geboren am ██ in ███,

wegen Steuerhinterziehung u. a.

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Pest als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als Beisitzer,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts Darmstadt als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai 1957 im Ausspruch über die Wertersatzstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

### Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, zum Teil in Tateinheit mit Diebstahl, den Angeklagten Andreas █████████ in Tateinheit mit Begünstigung (§ 257 StGB) und außerdem wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Sachhehlerei zu Strafen und zum Wertersatz verurteilt. Frau ███████ ist von der Anklage, sich an den strafbaren Handlungen ihres Ehemannes als Mittäterin beteiligt zu haben, freigesprochen worden.

Der Nebenkläger hat ursprünglich unbeschränkt Revision eingelegt, rügt aber nach der Begründungsfrist die Verletzung des sachlichen Rechts nur insoweit, als die Strafkammer nicht auf Wertersatz für die von der CID beschlagnahmten und an die amerikanische Dienststelle zurückgegebenen Waren erkannt hat. Demnach bezieht sich das Rechtsmittel nicht auf den Freispruch der Frau ██████. So legt der Senat die Revision aus. Unbedenklich ist das. Zulässigerweise braucht die Revision nicht ausdrücklich anzugeben, gegen welchen der Angeklagten sie sich richtet; dies muss vielmehr, soweit bei jeder anderen Willenserklärung, durch Auslegung ermittelt werden. Den sachlichen Umfang des Rechtsmittels zu bestimmen, hat die Rechtsprechung stets für zulässig erachtet (vgl. RGSt 67, 197; BGHSt 3, 305/53 vom 22. Oktober 1953).

Dass hier der Umfang der Revision in persönlicher Hinsicht in Frage steht, begründet keinen rechtlich erheblichen Unterschied.

Sachlich ergreift die Revision den Wertersatzausspruch in diesem Umfang. Insoweit ist ihre Beschränkung zulässig (vgl. BGHSt 62, 63).

Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Rechtlich zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Landgerichts. Die Strafe an die Stelle der Einziehung tritt auch dann, wenn diese zwar tatsächlich unmöglich wäre, aber aus rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann (RGSt 4, 62, 64; 8, 98, 99). Bezieht sich daher, wie hier, die Steuerhinterziehung auf gestohlene Gegenstände, so ist, da diese nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 1, 351, 354) dem Eigentümer gegenüber regelmäßig nicht eingezogen werden können, auf Erlegung ihres Wertes zu erkennen (BGHSt 3, 163).

Missverstanden hat die Strafkammer jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Falle der Beschlagnahme von Sachen, hinsichtlich deren Zoll hinterzogen ist, die Gefahr auf den Staat mit der Wirkung übergeht, dass keine Wertersatzstrafe ausgesprochen werden darf, wenn später eintretende Umstände den Vollzug der Einziehung unmöglich machen (BGHSt 4, 62, 65).

Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem Täter nachteilig sein darf, sondern den Staat treffen muss, wenn dieser die Sache durch eine Beschlagnahme der Verfügungsgewalt des Täters entzieht und so sich selbst den Zugriff auf sie später aber diese Sicherung, sei es durch Rückgabe oder durch höhere Gewalt, freiwillig aufgibt. Dabei ist allerdings vorausgesetzt, dass die Einziehung an sich möglich wäre. Trifft das nicht zu, wie bei gestohlenen Sachen, die dem Eigentümer zurückgegeben werden müssen (vgl. § 111 StPO), und tritt daher ohnehin die Wertersatzstrafe an die Stelle der (rechtlich nicht vollziehbaren) Einziehung, so kann diese von vornherein begründete Folge nicht nachträglich dadurch beseitigt werden, dass nach der Beschlagnahme eintretende Umstände die Einziehung tatsächlich nicht vollziehbar machen. Umstände dieser Art können zwar für das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Eigentümer oder dem sonst Anspruchsberechtigten von Bedeutung sein, aber nicht mehr die Rechtslage beeinflussen, in der sich der Täter befindet.

Überdies trifft der Gesichtspunkt des Gefahrübergangs hier auch aus folgendem Grunde nicht zu: Wie im Urteil festgestellt ist, hatte die Besatzungsmacht die Beschlagnahme ausgesprochen. Die zuständige deutsche Behörde war gar nicht in den Besitz der Gegenstände gelangt. Bis zu einer solchen Besitzergreifung trägt aber der Täter die Gefahr der Nichtvollziehbarkeit der Einziehung (BGHSt 4, 62, 64 f.).

II.

Bei der Neuberechnung des Wertersatzes wird die Strafkammer außer einigen Rechenfehlern die gesamtschuldnerische Haftung in einigen Fällen berichtigen müssen. So haftet ██ allein, im Falle ███ nur █████ █████, im Falle ██ ██. Die Verurteilung zu ███ bezieht sich nur auf Tat 21, 18, 6b; die Verurteilung zu ██ nicht auf Tat 5. Warum nicht auch in den bis in das Jahr 1953 zurückreichenden Fällen 17 und 27 eine Wertersatzstrafe ausgesprochen wurde, ist nicht erkennbar.

Die Wertersatzstrafe auch in Bruchteilen einer Deutschen Mark festzusetzen, besteht kein Bedenken, da Bemessungsgrundlage der Wert der steuerpflichtigen Erzeugnisse oder der zollpflichtigen Waren ist, deren Einziehung nicht vollzogen werden kann (§ 401 Abs. 2, § 391 RAbgO; vgl. RGSt 60, 198, 202).

Für den Wertersatz ist gleichfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (BGHSt 4, 291 ff.).

Es sind die Tarifstellen des Zolltarifs (BGBI. 1951 I, 531) anzugeben, nach denen sich die Zollschuld im Einzelnen bemisst.

Dr. PestMartinDr. Hengsberger
MantelHübner
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