Revision verworfen, Schuldspruch berichtigt bei Sexual- und Körperverletzungsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/97
- Datum
- 02.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Sachrüge gestützte Revision kann beschränkt bleiben auf die Berichtigung des Schuldspruchs, wenn die Urteilsgründe Fehler in der Aufzählung der verhängten Verurteilungen erkennen lassen.
Bei Änderung einer Strafnorm ist zu prüfen, ob die neue Fassung nach § 2 Abs. 3 StGB ein milderes Gesetz darstellt; fehlt dies, findet die Neufassung zugunsten des Angeklagten keine Anwendung.
§ 265 StPO steht einer Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn die Urteilsgründe die berichtigte Zuordnung der Taten eindeutig tragen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionskläger keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler darlegt, die zu seinen Gunsten hätten wirken können.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 4. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 421/97 vom 2. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. September 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. April 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er schuldig ist - der versuchten Vergewaltigung, - der sexuellen Nötigung, - der Körperverletzung in acht Fällen – davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung –, - der Beleidigung in fünf Fällen, - des Hausfriedensbruchs und der Nötigung in je zwei Fällen, - des Diebstahls, - der Sachbeschädigung, - der fahrlässigen Körperverletzung sowie - der Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden ist, ist § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Berichtigung des Schuldspruchs ist anhand der Urteilsgründe geboten, weil der Strafkammer hinsichtlich der Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein Zählfehler und ein Fassungsversehen unterlaufen sind. Der Angeklagte ist nicht in sieben, sondern in acht Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig (Fälle II. C. 2, 3, 4, 9, 10, 15 und 16 der Urteilsgründe, davon im Fall II. C. 4 und nicht im Fall II. C. 14 – in Tateinheit mit Beleidigung).
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen.
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