Revision wegen Vergewaltigung: Verwerfung mangels Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/93
- Datum
- 21.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Schriftsätze des Verteidigers, die der Sache nach Gegenerklärungen im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO darstellen, begründen nicht zwingend die Einholung einer erneuten Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Methodische Fehler eines Sachverständigengutachtens können in der Revision mit der Sachrüge nur gerügt werden, soweit diese Mängel sich aus dem Urteil selbst ergeben.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten im Revisionsverfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 15. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██████ geboren am █████ Gunther 1939 in █ wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Schriftsätze des Verteidigers vom 2. September und 16. September 1993 haben dem Senat vorgelegen. Diese Ausführungen sind der Sache nach Gegenerklärungen im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO. Anlass, sie dem Generalbundesanwalt zur erneuten Stellungnahme zuzuleiten, bestand nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 349 Rdnr. 17); daran ändert hier auch nichts, dass die Sachrüge zunächst nur allgemein erhoben worden war und der Generalbundesanwalt dazu eine über den Verwerfungsantrag hinausgehende Stellungnahme nicht abgegeben hat.
Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Sachkunde der vom Landgericht gehörten Sachverständigen wendet, kann sie damit nicht durchdringen.
Die behaupteten methodischen Fehler bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens können mit der Sachrüge nur insoweit gerügt werden, als sie sich aus dem Urteil selbst ergeben. Solche Mängel enthält das Urteil aber nicht.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Brinkmann | Gribbohm | Beyer | |||
| Maul | Wahl |