Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung: Verwerfung mangels Revisionsrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 421/93
Datum
21.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg wegen Vergewaltigung ein. Zentrales Rechtsproblem war, ob Revisionsrechtfertigungsgründe vorliegen und ob methodische Kritik an einem Sachverständigengutachten die Sachrüge trägt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil kein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler ersichtlich ist. Methodische Mängel sind nur rügbar, soweit sie sich aus dem Urteil ergeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Schriftsätze des Verteidigers, die der Sache nach Gegenerklärungen im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO darstellen, begründen nicht zwingend die Einholung einer erneuten Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

3

Methodische Fehler eines Sachverständigengutachtens können in der Revision mit der Sachrüge nur gerügt werden, soweit diese Mängel sich aus dem Urteil selbst ergeben.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten im Revisionsverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 15. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██████ geboren am █████ Gunther 1939 in █ wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Schriftsätze des Verteidigers vom 2. September und 16. September 1993 haben dem Senat vorgelegen. Diese Ausführungen sind der Sache nach Gegenerklärungen im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO. Anlass, sie dem Generalbundesanwalt zur erneuten Stellungnahme zuzuleiten, bestand nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 349 Rdnr. 17); daran ändert hier auch nichts, dass die Sachrüge zunächst nur allgemein erhoben worden war und der Generalbundesanwalt dazu eine über den Verwerfungsantrag hinausgehende Stellungnahme nicht abgegeben hat.

Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Sachkunde der vom Landgericht gehörten Sachverständigen wendet, kann sie damit nicht durchdringen.

Die behaupteten methodischen Fehler bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens können mit der Sachrüge nur insoweit gerügt werden, als sie sich aus dem Urteil selbst ergeben. Solche Mängel enthält das Urteil aber nicht.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

BrinkmannGribbohmBeyer
MaulWahl
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