Einstellung eines Teilsverfahrens nach §154 StPO und teilweise Änderungsurteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/89
- Datum
- 19.12.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann nach §154 StPO hinsichtlich einzelner Taten vorläufig eingestellt und der Schuldspruch insoweit geändert werden, wenn die öffentliche Klage in diesem Umfang nicht fortgeführt wird.
Bei vorläufiger Einstellung nach §154 StPO fallen die Kosten des eingestellten Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Revisionsführers ergibt (vgl. §349 Abs.2 StPO).
Ändert das Revisionsgericht einen Teil-Schuldspruch, kann es die Gesamtstrafe unverändert lassen, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das Tatgericht auch nach der Änderung dieselbe Gesamtstrafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 421/89 in der Strafsache gegen den Fliesenleger Harald ███ aus ████████, dort geboren am ██████████ 1961, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1989 einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren wird bezüglich des Angeklagten [REDACTED] gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit die öffentliche Klage sich auf den Fall 30 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung) bezieht. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 1988 in Nr. 1a der Urteilsformel dahin geändert, dass die Wörter „der Urkundenfälschung“ entfallen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Im Fall 30 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung) hat es ihn zwar schuldig gesprochen, jedoch keine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren insoweit nach § 154 StPO vorläufig einzustellen und der Schuldspruch zu ändern.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat hält es angesichts der Vielzahl und der Höhe der Einzelstrafen für sicher, dass das Landgericht aufgrund des vom Senat geänderten Schuldspruchs dieselbe Gesamtstrafe verhängt hätte.
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