Treffer
BGH Beschluss

Revision: unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei starker Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 421/74
Datum
24.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Anwendung des § 175 StGB ein. Zentrales Problem war, ob bei dem sehr hohen Alkoholkonsum die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) erschöpfend geprüft wurde. Der BGH rügt mangelhafte Begründung und fehlende nachvollziehbare Berechnung der Blutalkoholkonzentration und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Einsichts- oder Steuerungsvermögens nach § 51 Abs. 2 StGB vorliegt, bedarf bei erheblicher Alkoholisierung einer ausdrücklichen und nachvollziehbaren Begründung.

2

Bei Anhaltspunkten für hohen Alkoholgenuss hat das Gericht die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt durch nachvollziehbare Berechnungen zu bestimmen; dabei sind gegebenenfalls Höchst‑ und Mindestwerte zu berücksichtigen.

3

Ein bloßes Sich‑Anschließen des Gerichts an eine sachverständige Äußerung ohne eigene substantielle Begründung ersetzt nicht die gerichtliche Prüfung der Zurechnungsfähigkeit.

4

Ergeben sich aus der Feststellungslage erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Prüfung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 20. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 421/74 in der Strafsache gegen ███ den Schweißer Werner aus ██, Kreis ███, geboren am ███████ 1945 in ███ (ehem. CSSR), zur Zeit in Haft, wegen homosexueller Handlungen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. September 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Mai 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Anwendung des § 175 Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt lässt an sich Rechtsfehler nicht erkennen. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme uneingeschränkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Angeklagten.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte, der am 4. Dezember 1973 bereits über den ganzen Tag verteilt 8 Flaschen Bier und eine 3/4-Liter-Flasche Wein getrunken hatte, in der folgenden Nacht und am Morgen des nächsten Tages bis etwa 2 – 3 Stunden vor Tatbegehung weitere Alkoholmengen zu sich nahm, und zwar 4 – 5 Gläser Bier zu je einem halben Liter, 2 – 3 Gläser Schnaps, 1 – 2 Flaschen Bier und 9 1/2 kleine Taschenflaschen Kräuterlikör (UA S. 4).

Dennoch lag nach der Auffassung der Strafkammer, die sich insoweit einer gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Dr. Veil ohne nähere Begründung angeschlossen hat, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Zeit der Tat wegen des stattgefundenen anhaltenden Alkoholabbaus „nicht mehr in einem Bereich, in dem das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB nicht mehr ausgeschlossen werden kann“ (UA S. 12). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erschöpfend geprüft und rechtlich einwandfrei beantwortet hat.

Der Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB) wäre bei dem sehr hohen Alkoholkonsum des Angeklagten (die Zusammenrechnung ergibt – neben wesentlichen Mengen von Wein, Schnaps und Likör – allein eine Biermenge von etwa 7 1/2 Litern, die Strafkammer geht von diesem Alkoholgenuss aus) offensichtlich nur dann zu rechtfertigen gewesen, wenn die Strafkammer Anlass gehabt hätte, ihrer Berechnung ganz außergewöhnliche Abbauwerte zugrunde zu legen. Solche besonderen Umstände sind aber nicht dargetan. Das Urteil lässt nicht einmal erkennen, ob überhaupt der Versuch unternommen worden ist, die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten vor der Tat und zur Zeit der Tatbegehung durch exakte Berechnungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Höchst- und Mindestwerten (vgl. BGHSt 25, 246), näher zu bestimmen.

Da sich nicht völlig ausschließen lässt, dass der aufgezeigte Rechtsmangel auch den Bereich des § 51 Abs. 1 StGB betrifft, unterliegt das gesamte Urteil der Aufhebung und

Zurückverweisung.MeislHerdegen
PikartPfeifferZipfel
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