Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Übergangsregelung §27b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 421/69
Datum
09.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Baden-Baden ein. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch und die Gesamtstrafe in mehreren Fällen wegen der anzuwendenden Strafmilderungsregel des §27b StGB (Übergangsvorschrift Art.106 Abs.1 Nr.1 1. StrRG) auf. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen; in anderen Punkten bleibt die Revision verworfen. Fortsetzungszusammenhang und das Unterlassen bestimmter rechtlicher Erwägungen waren nicht zu seinen Lasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung einer gesetzlich normierten Strafmilderung in einer Übergangsregelung zwingt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Neubemessung des Strafausspruchs; bleibt dies unberücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Der Fortsetzungszusammenhang ist auszuschließen, wenn die Beteiligten jeweils aus einem neuen, selbständigen Entschluss heraus gehandelt haben.

3

Das Fehlen einer Auseinandersetzung des Tatgerichts mit bestimmten rechtlichen Fragen begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hierdurch eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung zu Lasten des Angeklagten eingetreten ist.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne die Feststellung der Schuld anzutasten, wenn verfahrensrechtliche oder strafzumessungsrelevante Voraussetzungen (insbesondere neue gesetzliche Milderungsgründe) die Rechtslage nachträglich verändern.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 3. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 421/69

in der Strafsache gegen den Schrotthändler Christian ██████ aus ███, Kreis ██ ██████, dort geboren am ██ 1934,

Sachbezeichnung: u. a. wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 3. März 1969, soweit es ihn betrifft, zum Strafausspruch – ausgenommen jedoch die Fälle Clubhaus ███ und Schützenhaus [REDACTED] (II 7 und II 14 der Urteilsgründe) – sowie zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Fortsetzungszusammenhang ist durch die Feststellung, dass der Angeklagte und seine Tatgenossen jeweils auf Grund neuen, selbständigen Entschlusses handelten, rechtlich einwandfrei ausgeschlossen. Näher hatte die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB gelegen. Es beschwert den Angeklagten indessen nicht, dass das Landgericht weder diese Frage noch die Anwendbarkeit des § 17 UnedelMetG (in den Fällen II 2, 3, 4 der Urteilsgründe) erörtert hat.

Allein die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 27b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG erzwingt die Aufhebung des Strafausspruchs (außer in den Fällen II 7 und II 14 der Urteilsgründe) und die Aufhebung der Gesamtstrafe.

HiibnerLoesdauZipfel
SeibertPikart
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Übergangsregelung §27b StGB — Themis