Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Übergangsregelung §27b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/69
- Datum
- 09.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung einer gesetzlich normierten Strafmilderung in einer Übergangsregelung zwingt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Neubemessung des Strafausspruchs; bleibt dies unberücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Der Fortsetzungszusammenhang ist auszuschließen, wenn die Beteiligten jeweils aus einem neuen, selbständigen Entschluss heraus gehandelt haben.
Das Fehlen einer Auseinandersetzung des Tatgerichts mit bestimmten rechtlichen Fragen begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hierdurch eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung zu Lasten des Angeklagten eingetreten ist.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne die Feststellung der Schuld anzutasten, wenn verfahrensrechtliche oder strafzumessungsrelevante Voraussetzungen (insbesondere neue gesetzliche Milderungsgründe) die Rechtslage nachträglich verändern.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 3. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 421/69
in der Strafsache gegen den Schrotthändler Christian ██████ aus ███, Kreis ██ ██████, dort geboren am ██ 1934,
Sachbezeichnung: u. a. wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 3. März 1969, soweit es ihn betrifft, zum Strafausspruch – ausgenommen jedoch die Fälle Clubhaus ███ und Schützenhaus [REDACTED] (II 7 und II 14 der Urteilsgründe) – sowie zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Fortsetzungszusammenhang ist durch die Feststellung, dass der Angeklagte und seine Tatgenossen jeweils auf Grund neuen, selbständigen Entschlusses handelten, rechtlich einwandfrei ausgeschlossen. Näher hatte die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB gelegen. Es beschwert den Angeklagten indessen nicht, dass das Landgericht weder diese Frage noch die Anwendbarkeit des § 17 UnedelMetG (in den Fällen II 2, 3, 4 der Urteilsgründe) erörtert hat.
Allein die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 27b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG erzwingt die Aufhebung des Strafausspruchs (außer in den Fällen II 7 und II 14 der Urteilsgründe) und die Aufhebung der Gesamtstrafe.
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