Revision: Änderung einer Verurteilung nach §175a auf §175 und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/66
- Datum
- 20.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Disposition eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung nach §244 Abs. 3 S. 2 StPO ist zulässig, wenn sie das Beweisthema sinngemäß erfasst; der Tatrichter ist nicht verpflichtet, aus der unterstellten Tatsache dieselben Schlussfolgerungen zu ziehen wie der Antragsteller.
Für die Annahme einer Verführung nach §175a Nr. 3 StGB müssen tatsächliche Feststellungen vorliegen, die konkrete Verführungshandlungen nachweisen; liegt dagegen Zustimmung oder selbstständige Bereitschaft des Partners vor, scheidet Verführung aus.
Erstreckt sich ein Feststellungsfehler auf Tatsachen, die das Strafmaß beeinflussen können, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Kommt bei Festsetzung von Zuchthausstrafen eine Umwandlung in Gefängnis zu prüfen, sind die Vorgaben des §44 Abs. 3 S. 2 i.V.m. §21 StGB zu beachten; eine fehlerhafte Einzelstrafenbemessung kann Anlass zur Aufhebung des Strafausspruchs sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 23. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Strafsache gegen den Rentner Rudolf █, geboren am ██ in ████, Kreis ████████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 23. März 1966
1. dahin klargestellt, dass er im Fall █████ wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist,
2. zu Ia des Urteilsspruchs dahin geändert, dass der Angeklagte im dritten Fall K(______) wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt wird,
mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch in
3. den drei Fällen ███████ im Fall R(___) und zur Gesamtstrafe.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen drei vollendeter und zwei versuchter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und wegen Volltrunkenheit zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
II. 1) Die erste Verfahrensrüge (angeblich mangelnde Zeugenbelehrung) hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat wirksam zurückgenommen.
2) Den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über einen etwaigen ursächlichen Zusammenhang („ob“) zwischen den homosexuellen Taten und den Kriegsverletzungen des Angeklagten hat die Strafkammer zulässigerweise nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Wahrunterstellung beschieden (Bl. 128 d. A.). Dass die Wahrunterstellung dem Beweisthema nicht wortlich entsprach, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls geschah sie sinngemäß. Der Tatrichter hat diese Wahrunterstellung eingehalten (S. 2, 3, 14 UA). Die Strafkammer war jedoch nicht gehalten, aus der als wahr unterstellten Tatsache dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212). Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der im Beisein seiner Verteidigerin auftretende Angeklagte hatte die Möglichkeit, nach der Bescheidung seines Antrags einen neuen Beweisantrag mit dem Ziel einer Untersuchung auf Vorhandensein einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu stellen. Das hat er nicht getan, sondern zu einem ganz anderen Thema einen Zeugen benannt, der dann auch gehört wurde (Bl. 128, 129 d. A.).
Das Landgericht war jedenfalls nicht gedrängt, über den etwaigen Krankheitswert der homosexuellen Neigungen des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören, zumal der Angeklagte auch geschlechtliche Beziehungen zu Frauen unterhielt.
III. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu sagen:
Im dritten Fall ██ ███ (vgl. S. 6 UA) ist die Annahme einer Verführung (§ 175a Nr. 3 StGB) nicht gerechtfertigt. Die drei Vorkommnisse (§ 74 StGB; S. 11 UA) berücksichtigen die zusammenfassenden Darlegungen. Die tatsächlichen Feststellungen zum letzten Vorfall nicht genügend. Diese besagen vielmehr, dass der immerhin schon 19 Jahre alte Partner Manfred ██████████ diesmal, wie vom Angeklagten erwartet, von sich aus zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen bereit war, so dass es seiner Verführung in diesem Fall nicht bedurfte. Es sind denn auch keine Verführungshandlungen (RGSt 70, 199, 200) festgestellt worden. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Betracht kommen, und der Angeklagte insoweit selbst Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB erstrebt (S. 2 der Revisionsbegründung), ist der Schuldspruch in diesem dritten Fall von hier aus entsprechend zu ändern.
Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs in den drei Fällen ██████ ██ ███ zur Folge. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Beurteilung des letzten Vorfalls das Strafmaß auch bezüglich der beiden vorausgehenden Geschehnisse (S. 14, 15 UA) zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Dasselbe gilt von dem Fall ████████, bei dem übrigens zu Unrecht zehn Monate Zuchthaus als Einzelstrafe festgesetzt worden sind. Nach § 44 Abs. 3 S. 2 StGB wäre die verwirkte Zuchthausstrafe nach § 21 StGB sogleich in eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Monaten umzuwandeln gewesen (RGSt 55, 97); unbeschadet der Tatsache, dass damals nach § 74 Abs. 2 StGB eine Zuchthaus-Gesamtstrafe zu bilden war.
Die übrigen Revisionsangriffe gehen offensichtlich fehl, so dass die weitergehende Revision, unbeschadet einer Schuldspruch-Klarstellung im Fall ███ (RGSt 69, 187–189), zu verwerfen war.
Bundesrichter Seibert Hübner Fischer ist durch Urlaub verhindert.
Zu unterschreiben:
| Hübner | Loesdau | ||
| Pikart |