Revision gegen Verurteilung und Unterbringungsanordnung wegen Sexualstraftaten teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/64
- Datum
- 24.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Richterliche Handlungen, die das Verfahren hinsichtlich bereits bekannter Vorgänge fördern (z. B. Haftbefehle, Durchsuchungs- oder Brieföffnungsanordnungen), unterbrechen die Verjährung auch für diese im Verfahren enthaltenen Einzelfälle.
Das Vorführen oder Überlassen eindeutiger erotischer Bildnisse mit der Absicht, einen Minderjährigen sexuell zu erregen und zu Handlungen zu veranlassen, erfüllt den Tatbestand der Verführung/Unzucht nach §§ 175, 175a StGB.
Bei der Strafzumessung sind bei Sittlichkeitsdelikten die Folgen für das Opfer (z. B. Ausmaß seelischen Schadens, Gefährdung der Entwicklung) als strafschärfende oder strafmindernde Umstände zu berücksichtigen und stellen keine unzulässige Tatbestandsverschärfung dar.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 51 Abs. 2 StGB setzt neben der Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit eine erkennbare Prüfung und Würdigung der Frage voraus, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr nicht durch weniger einschneidende, zumutbare Maßnahmen (z. B. Überwachung, psychotherapeutische Behandlung, weitere gutachterliche Anhörung) abgewendet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 23. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Journalisten Heinz Peter aus L., geboren am ██ ██ ███ in █████, █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:
Seibert Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,
Willms Bundesrichter Dr.
Fischer Bundesrichter
Mai Bundesrichter Dr.
Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 23. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 24. Juli 1964 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Verbrechen der fortgesetzten gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB, in einem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und wegen dreier Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB zur Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in Fällen der Verurteilung nach § 175 (II, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe) und in drei weiteren Einzelfällen der Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB (II 2, 5 und 9 der Urteilsgründe) in vollem Umfang, im Übrigen im Strafausspruch an.
I. In den Fällen II 3, 6 und 7 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht nur jeweils ein Vergehen nach § 175 StGB als gegeben ansah, wie auch in den Fällen II 5 und 9 der Urteilsgründe, in denen nach Auffassung der Revision gleichfalls nur eine Anwendung des Vergehens-Tatbestandes in Betracht kam, kann es allein mit Rücksicht auf die Unterbrechung durch richterliche Handlungen nicht zur Verjährung der Strafverfolgung gekommen sein.
Begangen waren die Taten in den Jahren 1956 bis 1958. Die erste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung in diesem Verfahren bestand in dem Haftbefehl vom 9. Oktober 1958 (Bl. 10 d. A.). In diesem Haftbefehl sind zwar nicht ausdrücklich bestimmte Einzelfälle bezeichnet. Er bezog sich aber ersichtlich auf alle Vorgänge, die dem Richter im Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls aus den bis dahin angestellten Ermittlungen bekannt waren. Das waren die Fälle ███ (5), ███ (6), ████████ (7) und ██████ (9). Als in der Zeit vom 4. November 1958 bis 10. Januar 1959 mehrere Verfügungen des Ermittlungsrichters ergingen, mit denen die Öffnung an den Angeklagten gerichteter, auf der Post beschlagnahmter Briefe angeordnet wurde (Bl. 45 bis 51 d. A.), waren auch die Fälle ███ (2) und ███ (3) Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei den Brieföffnungen handelte es sich gleicherweise um richterliche Handlungen, durch die das Verfahren wegen aller Taten, die es damals zum Gegenstand hatte, gefördert werden sollte. Sie verfolgten in keinem Fall das ausschließliche Ziel der Aufklärung neuer, bis dahin noch nicht erfaßter Vorgänge, sondern dienten durchweg mindestens auch dem Zweck, Anhaltspunkte für den Aufenthalt des flüchtigen Angeklagten oder weitere Aufklärung in den zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Fällen zu gewinnen. Neu unterbrochen wurde die Verjährung schließlich allgemein durch den zur Erwirkung der Auslieferung des Angeklagten erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Laupheim vom 24. April 1963 (Bl. 159 d. A.), der alle im Urteil behandelten Einzelfälle ausdrücklich anführt. Die für den Tatbestand des § 175 StGB in Betracht kommende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB) konnte hiernach nicht ablaufen, sondern ist jeweils rechtzeitig unterbrochen worden.
II. Die von der Revision in den angeführten Fällen zum Schuldspruch erhobene Sachrüge ist unbegründet. Das räumt der Beschwerdeführer in den Fällen der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 175 StGB selbst ein. Das trifft aber auch dort zu, wo die Revision sich gegen die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB (statt bloß des § 175 StGB) wendet.
In allen drei Fällen gab der Angeklagte den Jungen Hefte mit Nacktaufnahmen zum Betrachten und verstand es damit, sie geschlechtlich zu erregen und zu dem von ihm beabsichtigten unzüchtigen Treiben geneigt zu machen. Das genügt.
III. Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung hat der Senat eingehend geprüft. Sie behandeln umfassend und geradezu vorbildlich alle zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Was die Revision dagegen vorbringt, verkennt die sachlichen Zusammenhänge und den wirklichen Sinn der Darlegungen des Landgerichts. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die Strafkammer in unzulässiger Weise Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes strafschärfend herangezogen hätte. Gerade bei Sittlichkeitsdelikten sind die Folgen, welche die Tat im einzelnen für das Opfer gehabt hat – wie vor allem das Ausmaß des angerichteten seelischen Schadens oder der Grad der Gefahr für die Entstehung eines solchen Schadens –, bei der Bemessung der Strafe von wesentlicher Bedeutung (vgl. auch Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 263). Es ist nicht richtig, wenn die Revision eine solche Erörterung deshalb als rechtlich unzulässig bezeichnet, weil jede Verführung eines Jugendlichen im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB diesen der Gefahr aussetzt, sittlich verdorben zu werden. Übrigens hat das Landgericht gerade zu Gunsten des Angeklagten beachtet, daß bei manchen der Jungen ein Dauerschaden oder eine noch anhaltende seelische Belastung zurückgeblieben ist. Dem Umstand, daß das Landgericht einerseits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, andererseits aber auch den Strafzweck der persönlichen Abschreckung mitberücksichtigt hat, läßt sich kein sachlicher Widerspruch entnehmen. Solange beim Täter überhaupt noch ein Hemmungsvermögen vorhanden ist, ist auch für den Gesichtspunkt der Spezialprävention Raum.
IV. Dagegen ist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach den bisherigen Feststellungen nicht ausreichend begründet.
Der Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigkeiten ist nicht auf die klinisch-psychiatrisch anerkannten Zustände beschränkt, sondern umfaßt auch andere Störungen, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Beeinträchtigungen des Verstandes oder des Gefühl- oder Trieblebens handelt. Auch Störungen solcher Art können krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein (vgl. BGHSt 14, 30; BGH LM § 51 StGB Nr. 10). Sie können denn ebenso wie Geisteskrankheiten im Sinne der wissenschaftlichen Grundlagen für eine Maßnahme nach § 42b StGB bilden (vgl. BGH GA 1962, 185 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der hier abgeurteilten Taten in einem besonders starken und abartig auf männliche Jugendliche fixierten Geschlechtstrieb gefunden hat. Es befand sich dabei, wie auch mit seiner Annahme, daß bei der abnormen Sucht des Angeklagten eine hohe Wahrscheinlichkeit für Rückfälle bestehe, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, der den Angeklagten sechs Wochen in Anstaltsbeobachtung hatte.
Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr nicht durch andere, weniger einschneidende und zumutbare Mittel abgewendet werden könne. Der Gedanke an eine solche Möglichkeit erscheint bei der gegebenen Sachlage nicht von vornherein so abwegig, daß sich das Landgericht die ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte ersparen dürfen. Zu denken gibt insbesondere, daß der Angeklagte nach den Feststellungen sich nicht unsittlich an Jugendlichen vergangen hat, solange er noch als Vikar tätig war, und daß er sich im Falle Hannes fügte und nicht auf Fortsetzung des unzüchtigen Umgangs drängte, als der Jugendliche ihm erklärte, daß er derartiges nicht mehr haben wolle. Das sind Umstände, die immerhin die Erwägung nahelegen, ob sich nicht eine Überwachung des Angeklagten im Hause seiner Eltern bei gleichzeitiger Anwendung einer psychotherapeutischen Behandlung als Ausweg anbietet, gegebenenfalls nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen (z. B. der Tübinger Universität). Selbstverständlich wird das Landgericht die soeben genannten Umstände auch bei der erneuten Prüfung der Frage zu beachten haben, ob eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit der von § 42b StGB geforderten Bestimmtheit überhaupt zu bejahen ist. Die Rechtskraft des Schuld- und Strafausspruchs und die Bindung an die hierzu getroffenen Feststellungen schließt selbständige neue Feststellungen insofern nicht aus, weil die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB für die Strafzumessung schon durch entsprechende Zweifel begründet wird (vgl. auch BGHSt 3, 169, 173 unten).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fischer | Willms | Sanders | |||
| Seibert | Mai |