Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung tätliche Beleidigung/Beleidigung – Zurückverweisung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 421/58
Datum
21.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen tätlicher Beleidigung verurteilt. Der BGH stellt fest, dass zur tätlichen Beleidigung eine Berührung des Körpers der angegriffenen Person gehören muss, welche hier fehlt, und ändert den Schuldspruch in Beleidigung (§185 StGB). Wegen der möglichen Beeinflussung des Strafausspruchs durch das falsch angenommene Erschwerungsmerkmal wird die Strafe aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die Revision ist insoweit erfolgreich, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur tätlichen Beleidigung gehört regelmäßig die Berührung des Körpers der angegriffenen Person; fehlt diese Berührung, liegt keine tätliche Beleidigung vor.

2

Fehlt das für eine tätliche Beleidigung erforderliche Körperkontaktmoment, kann stattdessen ein einfacher Beleidigungstatbestand nach § 185 StGB bejaht werden.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch gemäß § 265 Abs. 1 StPO ändern, auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung jede Schuld bestritten hat, sofern die Tatsachenfeststellungen dies tragen.

4

Beurteilungen der tatrichterlichen Beweiswürdigung sind in der Revision nur eingeschränkt angreifbar; bloße Meinungsverschiedenheiten mit der Tatsachenwürdigung genügen nicht zur Aufhebung, rechtliche Fehler schon.

5

Liegt infolge einer rechtsfehlerhaften Feststellung ein mögliches Einfluss auf den Strafausspruch (z. B. ein Erschwerungsmerkmal) vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 20. Juni 1958

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten █████ Friedrich ████ aus █████, dort geboren ████████████████, wegen tätlicher Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juni 1958 a) dahin geändert, dass der Angeklagte der Beleidigung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zur Gefängnisstrafe von drei Monaten unter Anrechnung von einem Monat Untersuchungshaft verurteilt und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Nach dem festgestellten Sachverhalt kann es keinem rechtlichen Bedenken unterliegen, dass sich der Beschwerdeführer der Beleidigung nach § 185 StGB gegenüber der zur Tatzeit 6 ½ Jahre alten Ingrid G. schuldig gemacht hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern freie tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Revision übersieht vor allem, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Selbstbefriedigungshandlungen im Hausgang vor dem vorbeigehenden Mädchen fortgesetzt, sondern es dabei auch angesprochen hat.

Rechtsirrig ist dagegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Beleidigungen mittels einer „Tätlichkeit“ begangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u. a. RGSt 67, 173; 70, 245, 250), der sich der erkennende Senat bereits in früheren nicht veröffentlichten Urteilen angeschlossen hat, gehört zur tätlichen Beleidigung stets, dass der Körper der angegriffenen Person berührt wird. Hieran fehlt es nach den Urteilsfeststellungen im vorliegenden Fall. Der Senat kann den Schuldspruch von hier aus ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht schon deshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung jede Schuld bestritten hatte.

Die Möglichkeit, dass der Strafausspruch durch die rechtsirrige Annahme einer tätlichen Beleidigung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist, kann im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit muss daher das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Strafkammer trotz Wegfalls des erwähnten Erschwerungsmerkmals nicht gehindert ist, gegen den Angeklagten auf die gleiche Strafe wie früher zu erkennen.

Dr. GeierMantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzHübner
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