Aufhebung wegen unklarer Zeugenglaubwürdigkeit; Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/53
- Datum
- 19.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt ein Sachverständigengutachten Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Zeugin, muss das Gericht diese Zweifel durch weitere Aufklärung oder vertiefende sachverständige Stellungnahmen ausräumen.
Kommt ein Antrag des Verteidigers auf ergänzende Begutachtung in Betracht, hat das Gericht dem Sachverständigen die konkreten, entscheidungserheblichen Fragen vorzulegen und dessen hierzu Stellungnahme zu veranlassen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Eine Verurteilung darf nicht auf der Aussage einer Zeugin beruhen, deren neurologische oder psychische Beeinträchtigungen die Wahrnehmung, das Gedächtnis oder die Trieb-/Gefühlslage und damit die Glaubwürdigkeit in nicht aufgeklärter Weise beeinflussen.
Verletzt das Gericht die Pflicht zur weiteren Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 27. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter und Bettfedernaufkäufer Georg S., geboren am █████ 1897 in ████ (Landkreis ████████), wegen Notzucht, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Bye, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 27. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte ist auf Grund der Aussage der Hausgehilfin Frieda ███████ wegen an ihr am 31. Juli 1952 begangener Notzucht zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist begründet. Das Urteil beruht auf der Aussage der Zeugin ████████, die den Angeklagten bei der im Dunkeln im Vorraum eines Backofens verübten Vergewaltigung zwar nicht an seinen Gesichtsügen, wohl aber an seiner Gestalt und Stimme erkannt haben will. Nach dem Gutachten des Gerichtsarztes Medizinalrat Dr. Jung, dem die Strafkammer folgt, hat die Zeugin mit 4 Jahren am Veitstanz gelitten und ist schon in der ersten Volksschulklasse nicht mitgekommen. Diese Krankheit ist aber, wie das Landgericht feststellt, zum Stillstand gekommen; Anhaltspunkte dafür, dass die Krankheit die Gefühlswelt der Zeugin beeinträchtigt habe, sind nach der Feststellung der Strafkammer nicht vorhanden. Ihre Verstandesleistungen und ihr Gedächtnis werden als gut bezeichnet, ihre Schilderung des Vorganges als „durchaus objektiv“; sie sei weder geisteskrank noch geistesschwach im Sinne des § 51 ████ und habe eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Eides. Ein Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Obergutachtens über den Geisteszustand der Zeugin und darüber, ob die Schwangerschaft einen Einfluss auf die Zuverlässigkeit ihrer Aussage gehabt habe, ist abgelehnt worden, „da das Gericht das Gutachten des Sachverständigen Dr. Jung für vollkommen zuverlässig und ausreichend hält und ein anderer Sachverständiger nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen des bisherigen Sachverständigen überlegen erscheinen“.
Die Verfahrensrüge ermöglicht dem Revisionsgericht, auf den Akteninhalt, insbesondere auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen zurückzugreifen. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass bei der Zeugin Muskelbewegungen im Bereich des Körpers und des Gesichts sowie der Extremitätenmuskulatur zu beobachten sind, die nur teilweise und zum Teil überhaupt nicht unterdrückt werden können. Sie beruhen auf einer Störung im Mittelhirn, in dem sich ein entzündlicher Prozess abgespielt hat. Der Sachverständige hat das Benehmen der Zeugin als „etwas lappisch“ bezeichnet und ausgeführt, die Krankheit habe „die Triebsphäre verändert“.
Nicht ganz übereinstimmend hiermit hat die Strafkammer festgestellt, dass das „Gefühlsleben“ der Zeugin nicht beeinträchtigt sei. Die Abweichungen des Zustandes der Zeugin ███████ von der Norm, insbesondere die Unklarheit darüber, welche Folgen eine Schädigung des Mittelhirns hat und ob die nach dem Gutachten des Sachverständigen veränderte „Triebsphäre“ mit der Annahme eines unveränderten Gefühlslebens der Zeugin in Einklang zu bringen ist, drängen zu weiterer Aufklärung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Obergutachtens stattzugeben war. In jedem Fall musste der Sachverständige Medizinalrat Dr. Jung veranlasst werden, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Da der Antrag des Verteidigers auch dahin ging, den Einfluss einer Schwangerschaft auf die Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin nachzuprüfen, hätte der Sachverständige sich vor allem darüber äußern müssen, ob überhaupt eine Schwangerschaft vorlag und ob aus ihrem etwaigen Nichtbestehen irgendwelche Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu ziehen sind.
Wegen der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Rüge einer Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist dem weitergehenden, auf Ablehnung des Beweisantrages gestützten Angriff zu entnehmen.
Auf die sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung richtende Sachbeschwerde einzugehen, besteht kein Anlass, da die Verfahrensrüge durchgreift.
| Justizangestellter | Jagusch | Dr. Schalscha | |||
| Glanzmann | Dr. Hörchner | Heimann-Trosien |