Revision im Mordprozess: Verwertung früherer Aussagen und polizeilicher Protokolle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/51
- Datum
- 02.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils lässt die in der früheren Hauptverhandlung getätigten Aussagen als tatsächliche Vorgänge unberührt; sie können in der neuen Hauptverhandlung erneut zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden.
Ein Zeuge darf zur Auffrischung seines Gedächtnisses eigene Aufzeichnungen aus einer früheren Hauptverhandlung als Gedächtnisstütze heranziehen; ein Verfahrensverbot folgt weder aus der Urteilsaufhebung noch aus einer fehlenden Protokolleigenschaft der Aufzeichnungen.
§ 252 StPO über das Verwertungsverbot früherer Zeugenaussagen bei Zeugnisverweigerung ist nicht auf frühere Angaben des Angeklagten zu übertragen; freiwillig gemachte Angeklagtenäußerungen bleiben grundsätzlich verwertbar.
Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen dürfen nicht zum Urkundenbeweis dafür verlesen werden, dass der Angeklagte die beurkundeten Erklärungen abgegeben hat; sie können jedoch zur Gedächtnisstütze des vernehmenden Beamten als von ihm gefertigtes Schriftstück verlesen werden.
Außerhalb förmlicher Vernehmungen gemachte private Mitteilungen eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen bleiben als selbständige Beweismittel grundsätzlich beweiszugänglich; ein Beruhen des Urteils scheidet aus, wenn das Tatgericht daraus keine belastenden Schlüsse zieht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankenthal, 28. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen die Apothekerswitwe Margarete VoC, geb. ██ aus ████████████, geboren am ███, ██ in ███, 2.2. in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankenthal vom 28. November 1950 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Verfahrensbeschwerde
a) Die Angeklagte sei zunächst durch das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 28. August 1949 wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Auf ihre Revision habe das Oberlandesgericht in Neustadt a.d. Haardt dieses Urteil am 21. Dezember 1949 aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung seien die Aufzeichnungen des Berichterstatters aus der ersten Hauptverhandlung, des Landgerichtsrats Dr. █████, in unzulässiger Weise verwertet worden. Das Schwurgericht habe ihn unter Verwendung und Vorhaltung seiner Aufzeichnungen aus der ersten Verhandlung als Zeugen darüber vernommen, was Angeklagte und Zeugen in jener Verhandlung ausgesagt hätten. Auch den Zeugen Apotheker ███████ und Elisabeth ████████, die im Auftrag des Schwurgerichts durch den beauftragten Richter vernommen worden seien, habe der Richter aus den Aufzeichnungen des Berichterstatters Vorhaltungen gemacht, obwohl dieser selbst erst nachträglich vernommen worden sei. Die Revision beanstandet dieses Verfahren, weil die in Kurzschrift abgefassten Aufzeichnungen des Berichterstatters der ersten Hauptverhandlung weder als Protokoll noch als Urkunde anzusehen seien. Sie seien daher nicht verlesbar gewesen. Sie hätten auch nicht zu Vorhaltungen benutzt werden dürfen, weil das erste Urteil auf die Revision der Angeklagten aufgehoben worden sei. Das Gericht hätte die erste Hauptverhandlung als nicht vorhanden betrachten müssen. Es gehe nicht an, durch die Vernehmung des Berichterstatters der ersten Verhandlung und die Verwendung seiner Aufzeichnungen die Ergebnisse der ersten Hauptverhandlung beizubehalten und so die Aufhebung des in dieser ergangenen Urteils zu missachten.
Diese Rüge geht fehl. Angaben und Aussagen von Angeklagten und Zeugen, die diese in einer früheren Hauptverhandlung gemacht haben, können genau so zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung gemacht werden wie ihre Angaben und Bekundungen bei polizeilichen oder richterlichen Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung oder ihre Äußerungen Dritten gegenüber außerhalb jeder Vernehmung. Es fehlt an jeder verfahrensrechtlichen Vorschrift, die das verbietet. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus der Aufhebung des Urteils der Strafkammer auch nicht folgern, dass die in der ersten Verhandlung von Angeklagten und Zeugen gemachten Aussagen als „nicht vorhanden“ angesehen werden mussten. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1949 beseitigte nur das Urteil der Großen Strafkammer, machte aber die Vorgänge in der Verhandlung nicht ungeschehen. Es ist auch ein Trugschluss der Revision, dass mit der Erörterung von Vorgängen aus der ersten Hauptverhandlung deren Ergebnisse vom Schwurgericht beibehalten worden seien. Das angefochtene Urteil erörtert sehr sorgfältig und sehr eingehend, auf welchen Beweisanzeichen die Überzeugung im Einzelnen beruht. Unter ihnen spielen Vorgänge aus der ersten Hauptverhandlung nur eine ganz geringe Rolle. Soweit sie überhaupt erörtert werden, lässt das Urteil zweifelsfrei erkennen, dass sie für das Schwurgericht eben nur den Wert von Beweisanzeichen hatten, die zusammen mit anderen von ihm selbständig gewürdigt wurden. Für den Vorwurf der Revision, das Gericht habe nur die Ergebnisse der ersten Hauptverhandlung beibehalten und so die Aufhebung des in ihr ergangenen Urteils missachtet, fehlt es somit an jeder Berechtigung. Die Vernehmung des Landgerichtsrats Dr. █████ über Vorgänge aus der ersten Hauptverhandlung verletzt nach alledem keine verfahrensrechtliche Vorschrift. Er durfte auch die Aufzeichnungen, die er selbst in der ersten Verhandlung angefertigt hatte, als Gedächtnisstütze verwenden, sei es, dass er vor oder bei seiner Vernehmung in sie Einsicht nahm oder sich aus ihnen Vorhaltungen machen ließ. Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens, das ständiger Rechtsprechung entspricht, ist auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (BGHSt 1, 4, 8).
Dass auch den Zeugen ███████ und Elisabeth ████████ bei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter Vorhaltungen aus den Aufzeichnungen des Berichterstatters in der ersten Verhandlung gemacht worden seien, steht nicht fest. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob das zulässig gewesen wäre. Wenn sich auch in den Vernehmungsniederschriften die Bemerkung findet: „Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der ersten Hauptverhandlung ausgesagt habe...“, so ergibt sich daraus noch nicht, dass den Zeugen Vorhaltungen aus den Aufzeichnungen des Berichterstatters gemacht worden sind. Nach der dienstlichen Erklärung des bei den Vernehmungen anwesenden Staatsanwalts [REDACTED] hätten nämlich der Verteidiger und der Staatsanwalt aus ihrer Erinnerung an die Vorgänge in der ersten Hauptverhandlung und unter Benutzung ihrer Aufzeichnungen den Zeugen Vorhaltungen gemacht. Auf diese Weise kam es dazu, dass diese sich über ihre Bekundungen in der ersten Hauptverhandlung äußerten. Dadurch wurden, wie sich aus ihren Bekundungen und ihrer Verwertung im Urteil zweifelsfrei ergibt, nicht etwa die Erinnerungen des Staatsanwalts oder des Verteidigers oder ihre Aufzeichnungen aus der ersten Verhandlung in unzulässiger Weise als Beweismittel in die Verhandlung eingeführt. Vielmehr wurden Aussagen, die die Zeugen in der ersten Hauptverhandlung gemacht hatten, dadurch zum Verhandlungsgegenstand in der zweiten Verhandlung, dass diese sich selbst dazu äußerten. Das war verfahrensrechtlich einwandfrei.
b) Die Revision bemängelt weiter, dass die Angaben der Angeklagten vor der Kriminalpolizei aus der Vorzeit verlesen worden seien, obwohl sie in der Hauptverhandlung erklärt habe, dass sie sich dazu nicht äußern wolle. Die Revision ist der Auffassung, dass in einem solchen Falle die Angaben eines Angeklagten bei einer früheren Vernehmung, jedenfalls aber bei einer polizeilichen Vernehmung, überhaupt nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden dürften, so wie von seinem Zeugnisverweigerungsrecht bei einem Zeugen, der davon Gebrauch mache, nicht auf seine Bekundungen bei früheren Vernehmungen zurückgegriffen werden dürfe.
Diese Ansicht ist rechtsirrig.
Die neuere Rechtsprechung hat zwar für den Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen abweichend vom Reichsgericht vielfach angenommen, dass § 252 StPO nicht nur ein Urkundenverwertungsverbot ausspricht, sondern die Verwertung der früheren Zeugenaussage schlechthin verbietet (vgl. OGHSt 2, 299 und die dort angeführten Entscheidungen). Auf die Frage braucht hier nicht rechtsgrundsätzlich eingegangen zu werden. Denn keinesfalls sind die für die Zeugnisverweigerung geltenden Grundsätze auf die früheren Angaben des Angeklagten zu übertragen, der in der Hauptverhandlung erklärt, sich zu bestimmten Vorgängen oder Angaben der früheren Vernehmungen nicht äußern zu wollen. So verschieden auch die Gründe im Einzelnen sind, die den Gesetzgeber dazu bestimmt haben, einem Zeugen ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, in jedem Falle ist es eine bestimmte persönliche Nähe zur Sache, die für den Zeugen zu einer seelischen Belastung führen kann, wenn er unter Zeugniszwang steht, und das Gesetz nimmt auf diese besondere Lage des Zeugen Rücksicht, wenn es ihn mit der unbedingten Verpflichtung zur Ablegung des Zeugnisses verschont. Diese Rücksicht auf einen möglichen Widerstreit der Pflichten in der Person des Zeugen hat den Gesetzgeber veranlasst, das öffentliche Bedürfnis an der Aufklärung eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts zurücktreten zu lassen und unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der Ausübung dieses Rechts das in § 252 StPO umschriebene Verbot einer Verwertung der früheren Aussage auszusprechen. Für den Angeklagten gilt das nicht. Auch er hat zwar nach dem Verfahrensrecht keine Pflicht zur Äußerung und darf im Laufe des Verfahrens jederzeit seine Haltung ändern; er kann also zunächst Erklärungen abgeben und später jede Angabe verweigern oder umkehren. Diese Stellung wird ihm aber nicht aus Rücksicht auf einen echten und schutzwürdigen Widerstreit der Pflichten eingeräumt wie dem weigerungsberechtigten Zeugen, sondern aus Achtung vor der Freiheit seiner Persönlichkeit, die zwar nicht zulässt, ihn zu Angaben zu verpflichten oder ihn gar zu diesem Zweck unter einen die Freiheit der Willensbildung und der Willensbetätigung beeinträchtigenden Druck zu setzen (§§ 136, 136a StPO), die aber nicht fordert, Angaben, die er einmal freiwillig gemacht hat, nicht zu verwerten, wenn er später seine Haltung ändert. Das ergibt sich unzweifelhaft aus § 254 StPO, der die Verwertung von Angaben, die in einem früheren richterlichen Protokoll enthalten sind, sogar im Wege des Urkundenbeweises gestattet.
Von dieser von der Revision zu Unrecht bestrittenen, vielmehr zu bejahenden Möglichkeit des Rückgriffs auf Angaben des Angeklagten in früheren Vernehmungen ist jedoch zu unterscheiden, in welcher Weise sich das erkennende Gericht Kenntnis von den früheren Angaben verschaffen darf. Richterliche Protokolle dürfen, wie aus § 254 StPO hervorgeht, zum Beweise dafür verlesen werden, dass der Angeklagte die in ihnen beurkundeten Erklärungen abgegeben hat; aus der Beschränkung auf richterliche Protokolle ergibt sich aber zugleich auch, dass Niederschriften über eine polizeiliche Vernehmung nicht in dieser Weise verwertet werden dürfen. Wenn danach polizeiliche Protokolle nicht zum Beweise dafür verlesen werden dürfen, dass der Angeklagte die beurkundeten Erklärungen abgegeben hat, so wird dadurch ihre Verlesung nicht schlechthin unzulässig. Die Rechtsprechung hat stets anerkannt, dass solche Protokolle dem Angeklagten vorgehalten und zu diesem Zweck auch wörtlich verlesen werden dürfen. Bestreitet der Angeklagte auf Vorhalt die Richtigkeit der im polizeilichen Protokoll enthaltenen Erklärungen, so steht der Verwertung dieser auf die Verlesung des Protokolls vom Angeklagten selbst abgegebenen Erklärung kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (RGSt 61, 72). Da die Angeklagte in der Hauptverhandlung jedoch ablehnte, zu den polizeilichen Protokollen eine Erklärung abzugeben, konnte das Gericht auf dem Wege über ihre Äußerungen in der Hauptverhandlung trotz Vorhalts der Protokolle keine Kenntnis von ihrem Inhalt gewinnen.
Das ist auch nicht geschehen; denn aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, dass die Protokolle nicht nur zum Zwecke des Vorhalts an die Angeklagte, sondern auch zur Gedächtnisstütze für den Zeugen █████████ verlesen wurden, der als Kriminalbeamter die Angeklagte vernommen und die Niederschriften angefertigt hatte. Auf diesem Wege konnte sich das Schwurgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise Kenntnis von den Angaben verschaffen, die die Angeklagte bei früheren polizeilichen Vernehmungen gemacht hatte (BGHSt 1, 4, 8). Die verlesenen Protokolle enthielten nicht die eigenen früheren Aussagen des Zeugen █████████, so dass der Fall des § 252 StPO, soweit die Protokolle ihm durch Verlesung vorgehalten wurden, nicht vorliegt. Sie hatten vielmehr für ihn die Bedeutung selbst angefertigter Urkundsstücke, deren Verlesung zur Unterstützung seines Gedächtnisses jederzeit zulässig war. Ob die Regelung des § 253 StPO, nach der einem Zeugen zur Unterstützung seines Gedächtnisses eine frühere Aussage erst vorgelesen werden soll, nachdem er erklärt hat, sich sonst nicht an dem Vorgang erinnern zu können, auch auf den Fall sinngemäß anzuwenden ist, dass ein Zeuge zur Unterstützung seines Gedächtnisses der Verlesung eines von ihm angefertigten Schriftstücks bedarf, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Auch wenn man das bejahen wollte, kann die Revision aus der Tatsache, dass der Zeuge █████████ erst während der Verlesung des von ihm aufgenommenen Protokolls erklärte, er würde ohne die Verlesung keine genauen Angaben machen können, keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Verfahrensfehler herleiten. Denn § 253 StPO beruht auf der Erkenntnis, dass der Beweiswert einer Aussage verschieden beurteilt werden kann, je nachdem, ob ein Zeuge über einen Vorgang aus lebendiger Erinnerung berichten kann oder ob er zur Unterstützung des Gedächtnisses des Vorhalts der früheren Aussage bedarf. Als dem Zeugen █████████ die von ihm aufgenommenen Niederschriften vorgelesen wurden, war sich das Schwurgericht, wie die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, von Anfang an darüber im Klaren, dass er ohne die Verlesung der Protokolle keine näheren Angaben würde machen können, und er hat das im Laufe seiner Vernehmung auch ausdrücklich bestätigt. Dementsprechend ist seine Aussage vom Schwurgericht gewürdigt worden. Damit steht fest, dass seine Bekundungen nur so bewertet worden sind, wie wenn er vor Beginn der Verlesung erklärt hätte, sich ohne den wörtlichen Vorhalt nicht mehr der Einzelheiten erinnern zu können, also das in § 253 StPO vorgesehene Verfahren beachtet worden wäre.
Auch diese Rüge kann demnach der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
c) Unrecht sieht die Revision auch in einer Verletzung der §§ 252, 52 StPO darin, dass das Schwurgericht nach dem Gebrauchmachen der Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Beweis über Gespräche erhob, die das Mädchen außerhalb einer Vernehmung mit anderen Personen geführt hatte. Schriftum und Rechtsprechung sind sich, auch soweit sie in § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot der früheren Zeugenaussage sehen, darin einig, dass deren Vernehmungsinhalt dadurch nicht ausgeschaltet wird, dass der Zeuge außerhalb seiner Zeugeneigenschaft einem mit der Strafsache amtlich nicht befassten Dritten private Mitteilungen gemacht oder er sonst ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich Schlüsse auf den aufzuklärenden Sachverhalt ziehen lassen; das alles bleibt dem Beweise zugänglich und ist trotz des § 252 StPO und des verweigerten Zeugnisses als Urteilsgrundlage verwertbar (OGHSt 1, 299). Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. Denn das Schwurgericht hat zwar Feststellungen über solche Äußerungen der Tochter Christel ██████████ gegenüber getroffen, hat aber davon abgesehen, wie sich aus dem Urteil ergibt, aus ihnen zu Ungunsten der Angeklagten irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Selbst wenn man also mit der Revision solche Feststellungen für unzulässig halten wollte, müsste verneint werden, dass das Urteil auf ihnen beruht.
2. Sachbeschwerde
a) Die wegen der Verlesung und Verwertung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Dr. █████████ durch den ersuchten Richter erhobenen Rügen können der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist nicht nachweisbar, dass die Angeklagte und ihr Verteidiger von dem Termin zur Vernehmung des Zeugen vorher benachrichtigt wurden. Die Verlesbarkeit und Verwertbarkeit der Niederschrift ist jedoch, wie sich ergibt, von der Einhaltung der Vorschrift des § 224 StPO nicht abhängig (BGHSt 1, 219). Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben auch, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, nicht beantragt, die Vernehmung des Zeugen unter Beachtung der Vorschrift des § 224 StPO zu wiederholen. Bei dieser Sachlage könnte eine Verfahrensverletzung nur bejaht werden, wenn die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Wiederholung der kommissarischen Zeugenvernehmung unter Beachtung der Vorschrift des § 224 StPO gefordert hätte. Das ist jedoch zu verneinen. Dr. █████████ wurde bereits am 13. Juli 1949 durch den ersuchten Richter vernommen. Weder in dem Zeitraum von über einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung noch während ihres Verlaufs gab die Angeklagte trotz Kenntnis der Einzelheiten seiner Aussage zu erkennen, dass seine Bekundungen – wenn auch nur in Nebenumständen – unrichtig oder unvollständig seien. Sie betrafen Vorgänge, die für die Urteilsfindung von keiner entscheidenden Bedeutung waren. Unter diesen Umständen bestand für das Schwurgericht kein Anlass, die Wiederholung der kommissarischen Zeugenvernehmung unter Beachtung des § 224 StPO für geboten zu erachten. Aus dem von ihr angeführten Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. März 1950 (Dtsch. Rechtspr. IV 454 Bl. 1001) kann die Revision nichts für ihre gegenteilige Auffassung herleiten, weil diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betrifft. Das ersuchende Gericht hatte dort abweichend von der hier gegebenen Sachlage das ersuchte Gericht dahin verständigt, dass eine Benachrichtigung der Beteiligten nicht erforderlich sei. Der Verteidiger des Angeklagten hatte zudem in der Hauptverhandlung der Verwertung der Niederschrift ausdrücklich unter Hinweis auf § 224 StPO widersprochen.
Das Schwurgericht war entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gehindert, die Niederschrift zu verwerten, obwohl der Zeuge vom ersuchten Gericht für seine Aussage nicht vereidigt worden war. Nach § 251 Abs. 4 StPO hatte das Gericht zwar die Vereidigung nachzuholen, wenn sie ihm notwendig erschien und noch ausführbar war. Darüber hatte das Schwurgericht, wie der Senat im Urteil vom 26. Juni 1951 – 1 StR 238/51 – entschieden hat, von Amts wegen zu befinden. Es hatte sich dabei von denselben Grundsätzen leiten zu lassen wie bei der Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Dementsprechend verkündete das Gericht den Beschluss, dass von der Vereidigung des kommissarisch vernommenen Zeugen Dr. █████████ gemäß § 59 StPO abgesehen werde, da seine Aussage glaubwürdig erscheine. Die Meinung der Revision, dieser Beschluss sei nur verständlich, weil dem Gericht nach der Verlesung des Protokolls selbst Bedenken wegen der Zulässigkeit seines Verfahrens gekommen seien, ist abwegig und überzieht die Vorschrift des § 251 Abs. 4 StPO. Der Beschluss selbst weist auch keinen Rechtsfehler auf. Da die Verhandlung am 25. September 1950 begann, hatte das Schwurgericht die Hauptverhandlung nach Art. 8 Nr. 117° des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 nach den bis zum 30. September 1950 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Nach § 59 StPO in der bis zum 20. September 1950 geltenden Fassung hatte aber das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Zeuge zu vereidigen ist.
b) Der Einwand der Revision, dass das angefochtene Urteil entgegen dem § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht lückenlos und widerspruchslos alle diejenigen Tatsachen enthalte, in denen das Schwurgericht die Merkmale des Mordes gefunden habe, hängt aufs Engste mit der Sachbeschwerde zusammen und kann nur im Zusammenhang mit ihr erörtert werden.
c) Soweit die Revision geltend macht, das Schwurgericht hätte auf Grund der ihm vorliegenden Beweisanzeichen andere Feststellungen treffen müssen, als sie im Urteil zu finden seien, enthält ihr Vorbringen keine Rechtsrüge, die in diesem Rechtszug allein berücksichtigt werden kann (§ 337 StPO). Denkfehler und Widersprüche sind in den Darlegungen des Urteils nicht enthalten. Denkbare Schlüsse können nicht mit der Begründung beanstandet werden, dass sie nicht zwingend seien. Für die Frage, ob das Urteil Widersprüche enthält, müssen Behauptungen, die die Revision aufstellt, die aber nicht als Tatsachen im Urteil enthalten sind, ausscheiden. So muss u.a. auch die Behauptung unbeachtet bleiben, der Sachverständige Prof. Dr. Wagner habe entgegen der Darstellung im Urteil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht verneint, sondern die Entscheidung darüber dem Gericht überlassen.
d) Die Anwendung des § 211 StGB auf den vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. Die von ihm getroffene Feststellung, dass die Angeklagte in der Nacht zum 30. April 1948 Rotwein mit Morphium vermischt habe, diesen Trank ihrem Ehemann verabreicht habe, dabei mit Tötungsvorsatz gehandelt und durch diese ihre Handlungsweise auch den Tod ihres Mannes herbeigeführt habe, wird durch ihre weitere Erörterung, es sei nicht ausgeschlossen, aber auch nicht erwiesen, dass die Angeklagte ihrem Manne noch zu anderen Gelegenheiten Morphium mit Tötungsvorsatz verabreicht habe, nicht in Frage gestellt. Die Erörterung dieser Möglichkeit neben der für erwiesen erachteten, die Anwendung des § 211 StGB tragenden Tatsache bedeutet entgegen der Meinung der Revision nicht, dass das Schwurgericht eine unzulässige Wahlfeststellung getroffen habe.
e) Das Schwurgericht ist in tatsächlicher Beziehung weiter davon ausgegangen, die Angeklagte habe ihren Ehemann getötet, um ihr Liebesverhältnis mit dem Apotheker █████ fortsetzen und so ihr „Verlangen nach flachem Lebensgenuss“ befriedigen zu können. Auf Grund dieser Feststellung hat es mit Recht ein Handeln aus niedrigen Beweggründen bejaht. Dazu steht nicht in Widerspruch, dass das Schwurgericht ein Handeln aus Habgier nicht für erwiesen hielt, weil es der Angeklagten zwar darauf angekommen sei, ihr Ziel in einer Weise zu erreichen, dass sie auf die mit ihrer Stellung als Ehefrau eines begüterten Apothekers verbundenen wirtschaftlichen Annehmlichkeiten nicht habe zu verzichten brauchen, dass sie aber nicht um der eigenen Bereicherung willen getötet habe. Die Merkmale der Heimtücke hat das Schwurgericht zutreffend darin gefunden, dass die Angeklagte das Gift ihrem noch bettlägerigen und schutzbedürftigen Manne, der ihr trotz aller Spannungen noch ehefrauenschuldige Treue entgegenbrachte, unter der Maske der um sein Wohl besorgten Ehefrau verabreichte und es meisterlich verstand, ihr wahres Vorhaben nicht nur vor ihrem Ehemann, sondern auch vor den Hausangestellten, den Ärzten und Pflegepersonen und den Freunden des Hauses zu tarnen.
f) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB hat das Schwurgericht im Anschluss an das für überzeugend gehaltene Gutachten des Sachverständigen verneint. Auch darin zeigt sich kein Rechtsirrtum. Die nach den Darlegungen des Schwurgerichts im Charakterbilde der Angeklagten zutage tretenden psychopathischen Züge stehen zur uneingeschränkten Bejahung der Zurechnungsfähigkeit nicht in Widerspruch.
3. Abschließende Würdigung
Die Revision ist somit im Ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
| Dr. Peetz | Richter | Jagusch | |||
| Dr. Geier | Glanzmann |