Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen strafschärfender Würdigung des Verteidigungsverhaltens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 420/84
- Datum
- 30.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung darf zulässiges Verteidigungsverhalten, insbesondere die Stellung von Beweisanträgen, nicht strafschärfend anlasten, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Verteidiger ohne irreführende Angaben des Angeklagten gehandelt hat.
Ein Antrag auf Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeitsprüfung erwachsener Zeugen erfordert eine konkrete und substantiiert begründete Beweisbehauptung.
Die Entscheidung, eine verletzte Zeugin unvereidigt zu belassen, fällt in das sachliche Ermessen des Gerichts; bloße Erwägungen, unter Eid sei keine andere Aussage zu erwarten, sind zwar überflüssig, aber im Rahmen des Ermessens zulässig.
Fehler in der Strafzumessung an einer Einzelstrafe können wegen des inneren Zusammenhangs der Bemessung die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 420/84 in der Strafsache gegen Gerhard C ██ aus ████████, geboren am ██, Wolfgang ███ ██ aus █████, geboren am ██ 1950 in ███, wegen Menschenhandels u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1984 in der Sitzung am 31. Oktober 1984, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████████ in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ████████ in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 1983 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt: Den Angeklagten ██ wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. April 1983 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten ████ wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zur Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Die Revisionen der Angeklagten haben zum Strafausspruch Erfolg.
A. Revision des Angeklagten █████
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████████ ist nicht zu beanstanden.
Die Beweisbehauptung zum Geisteszustand der Zeugin weist nicht die für einen Beweisantrag erforderliche Substantiierung auf (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 49). Dass die Zeugin teilweise unrichtige Angaben gemacht hat, genügt nicht. Zutreffend hat die Strafkammer den Beweisantrag nach den Grundsätzen behandelt, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen gelten (vgl. Herdegen aaO Rdn. 34). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter die nötige Sachkunde nur in ganz außergewöhnlich liegenden Fällen nicht zutrauen. Um einen derartigen Fall handelt es sich nicht.
2. Auch die Rüge, die Ablehnung des Antrags auf nochmalige Vernehmung der Zeugin █████████ verletze § 244 Abs. 2 StPO, bleibt ohne Erfolg. Aus der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergibt sich, dass im Antrag Beweisthemen angegeben worden sind, zu denen die Zeugin bereits gehört worden war. Die Revision hätte darlegen müssen, inwiefern der ersten Vernehmung der Zeugin ein Aufklärungsdefizit anhaftete, das ihre erneute Vernehmung erforderte. Das ist nicht geschehen. Offen bleiben kann, ob in der hilfsweise gegebenen Ablehnungsbegründung Beweisbehauptungen zu Recht als bedeutungslos angesehen worden sind.
3. Die Zeugin █████████ durfte nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 61 Rdn. 6) unvereidigt gelassen werden. Die Erwägung, dass „auch unter Eid keine andere Aussage zu erwarten ist“, war überflüssig, durfte im Rahmen der Ermessensausübung indes angestellt werden.
4. Die Rüge, der Antrag auf Vernehmung der Zeugin ██ sei zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit der Zeugin abgelehnt worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ist der ablehnende Beschluss nicht vollständig mitgeteilt (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 54), so dass der Umfang der vom Tatrichter zur Erreichung des Beweismittels angestellten Ermittlungen aufgrund der schriftlichen Revisionsbegründung nicht beurteilt werden kann.
5. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen ██████ im Urteil als unzulässig (UA S. 30) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Einwendungen der Revision gegen die Bescheidung des Antrags (erst) im Urteil gehen fehl. Ausweislich des Protokolls ist der Antrag nur vorsorglich gestellt worden (Bd. II Bl. 260); er ist zutreffend als Hilfsbeweisantrag beurteilt und erst in den Urteilsgründen beschieden worden (vgl. Herdegen aaO Rdn. 54). Aus der Entscheidung BGHSt 22, 124, die sich mit der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages wegen Verschleppungsabsicht befasst, ergibt sich nichts für die Auffassung der Revision, der Antrag hätte schon vor der Urteilsverkündung durch Beschluss beschieden werden müssen.
6. Die Strafkammer hat den Antrag zurückgewiesen, „da er sich gegen die rechtskräftigen Feststellungen“ des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. September 1976 richte. Im Ergebnis ist die Zurückweisung nicht zu beanstanden. Die Revision trägt selbst vor, dass das Gewicht der Vorverurteilung für die Strafzumessung relativiert werden sollte. Ziel des Antrags war es also, die Feststellungen des früheren Urteils zu erschüttern und so deren Gewicht für die Strafzumessung zu mindern. Damit konnte die funktionelle Bedeutung der Verurteilung vom 24. September 1976 als Vorstrafe nicht in Frage gestellt werden.
7. Der vom Angeklagten selbst gestellte Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin █████████ war infolge wirksamer Antragsrücknahme erledigt. Zwar hat der Verteidiger den Antrag zurückgenommen; der anwesende Angeklagte hat aber der Zurücknahme durch den Verteidiger nicht widersprochen und daher durch schlüssiges Verhalten der Zurücknahme zugestimmt (vgl. Herdegen aaO § 245 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer aaO § 251 Rdn. 13).
8. Auch die Rüge, § 244 Abs. 2 und 3 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer dem Antrag auf Gegenüberstellung der Zeugin █████████ mit dem Zeugen ██████ nicht stattgegeben hat (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt ████), bleibt ohne Erfolg.
Einer Bescheidung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO bedurfte es nicht, weil es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelte (vgl. Herdegen aaO § 244 Rdn. 17). Für die Frage, ob das Aufklärungsinteresse die Gegenüberstellung der Zeugen geboten hatte (§ 244 Abs. 2 StPO), kann der tatsächliche Ablauf der Beweisaufnahme, soweit sie die Vernehmung dieser Zeugen betraf, nicht außer Betracht bleiben. Die Revision hat dazu nichts vorgetragen.
9. Die weiteren Verfahrensrügen sind, soweit sie den Formvorschriften der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 2 StPO genügen, offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████ ergeben. Die Angriffe der Revision zur Frage der Drohung gehen ins Leere. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugin ███ durch List dazu gebracht hat, der Prostitution nachzugehen. Auch die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ist nicht zu beanstanden. Die Annahme von Tateinheit zwischen den Taten nach §§ 181 Nr. 1, 180a Abs. 4 und 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist rechtlich möglich und hier zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1983 – 2 StR 792/83; vgl. auch Beschluss vom 24. April 1983 – 3 StR 84/83).
2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer dem Angeklagten im Falle ████ strafschärfend das Verteidigungsverhalten, insbesondere die Stellung von Beweisanträgen, anlastet (UA S. 34). Die Berechtigung dazu entfällt schon dann, wenn – wie hier – nicht auszuschließen ist, dass die Anträge vom Verteidiger gestellt worden sind, ohne dass er dazu durch unrichtige Informationen des Angeklagten veranlasst worden ist. Der Rechtsfehler betrifft zwar unmittelbar nur die im Falle ████ verhängte Einzelstrafe und damit auch den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat indes auch die übrigen Einzelstrafen und damit den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.
B. Revision des Angeklagten ███
Die allein erhobene Sachrüge hat zum Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte der Tatrichter in wertender Betrachtung Mittäterschaft bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1984 – 1 StR 35/84). Wie die Revision selbst vorträgt, hat der Angeklagte █████ in Verwirklichung des gemeinsam mit dem Angeklagten ███ gefassten Tatplans, die Zeugin ███████ zur Prostitutionsausübung zu bringen, den maßgeblichen Tatbeitrag dazu geleistet, dass die arglose Zeugin von █████████ nach ███ übersiedelte und in den Bordellbetrieb des Angeklagten ███ geriet, wo sie dann von ██████ unter Ausnutzung der Umstände dazu gebracht wurde, für ihn als Prostituierte tätig zu werden. Durch seinen Tatbeitrag hat der Angeklagte █████ auf die Zeugin eingewirkt, um sie zur Prostitutionsausübung zu bringen, und damit selbst eine Tatbestandsvariante des § 180a Abs. 1 StGB verwirklicht. Bei der Wertung, ob er als Gehilfe oder Mittäter des tateinheitlichen Gesamtgeschehens einzustufen ist, spricht das Gewicht seines tatbestandsmäßigen Verhaltens für die Annahme von Mittäterschaft. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Strafkammer nicht feststellen konnte, ob █████ aus dieser Tat einen Vermögensvorteil für sich zog oder ziehen wollte (UA S. 24, 35). Als eigenes Interesse am Erfolg der Tat konnte auch gewertet werden, dass der Beschwerdeführer dem Bordellbetrieb des Angeklagten ██ persönlich verbunden war und ihn förderte (UA S. 24, 35).
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten Äußerungen „in der Beschuldigtenvernehmung“ gewertet hat, die „bezeichnend für sein bereits abgestumpftes Bewusstsein“ seien (UA S. 35). Es ist nicht auszuschließen, dass hier zulässiges Verteidigungsverhalten straferschwerend berücksichtigt worden ist und dass dieser Rechtsfehler die Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Es konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass gegen den Mittäter █████ neue Strafen zugemessen werden müssen und die gegen Mittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 1 StR 461/80).
| Schikora | Herdegen | Foth | |||
| Ulsamer | Schimansky |