Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen Anrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 420/74
Datum
15.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth ein. Der BGH verwies die Sache zurück, weil das Urteil bei Verurteilung zu Freiheits‑ und Geldstrafe nicht angab, auf welche Strafe bzw. in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist. Die übrigen Revisionsgründe verwarf der Senat als unbegründet; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt ein Gericht sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe, muss in der Urteilsformel angegeben werden, auf welche der Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist.

2

Fehlt diese Klarstellung, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese die nachträgliche Entscheidung über die Art der Anrechnung trifft.

3

Die Notwendigkeit einer nachträglichen Entscheidung über die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft begründet keinen Teilerfolg eines sonst offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels.

4

Ist die Revision im Übrigen unbegründet, kann das Rechtsmittel verworfen und dem Revisionsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1. Strafsenat

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Buchprüfer █████ aus ██, geboren am ██ 1922, zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. November 1973 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht klargestellt, obwohl dies erforderlich war, weil auf eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe erkannt worden ist. In einem solchen Falle muss gesagt werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft angerechnet wird (BGHSt 24, 29, 30).

Die Notwendigkeit nachträglicher Entscheidung über die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft kann nicht als Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten, das im Übrigen offensichtlich unbegründet ist, angesehen werden.

Der Senat hat daher über die Kosten des Rechtsmittels entschieden und sie dem Angeklagten auferlegt.

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