Treffer
BGH Urteil

Vereidigung tatverdächtiger Zeugen unzulässig – Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 60 Nr. 3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 420/62
Datum
13.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung, Begünstigung und Erpressung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht einen als tatverdächtig anzusehenden Zeugen entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt hatte, wodurch das Urteil auf einem formellen Rechtsfehler beruhen kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; ferner erörtert der Senat die Grenzen der Mitwirkung von Finanz- und Zollbehörden und die Verfolgung der Nichtanzeige (§ 257 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig, wenn ein – auch nur entfernter – Verdacht seiner Tatbeteiligung besteht; eine solche Vereidigung kann das Urteil aufheben.

2

Für den Tatbestand der aktiven Bestechung ist das Motiv des Täters unerheblich; entscheidend ist, dass die Leistung vorsätzlich zur Erwirkung pflichtwidrigen Handelns erfolgt.

3

In Strafverfahren gegen einen Begünstigten sind als Beteiligte im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO auch der Begünstigte sowie seine Mittäter und Gehilfen zu berücksichtigen, sodass deren Vereidigung ausgeschlossen sein kann.

4

Finanz- und Zollbehörden sind zur Mitwirkung bei Strafverfahren nur insoweit berufen, als es um die Verfolgung von Steuer- und Zollvergehen geht; eine Nichtanzeige dienstlicher Erkenntnisse ist daher grundsätzlich nach § 257 StGB zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 30. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Zollinspektor Johannes ███████████████, geboren am ███████████████ in ███████████████, wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1962, an der teilgenommen haben: von Seibert, Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Um einen Anreiz zum Ankauf des teureren, aber für die Stahlerzeugung benötigten Schrotts aus nicht zur Montanunion gehörenden Ländern zu schaffen, hielt die Verwaltung des gemeinsamen Marktes die Schrotthändler dadurch schadlos, dass sie ihnen den Differenzbetrag zwischen Inlands- und Weltmarktpreis zahlte und die von den Zollbehörden berechnete Umsatzausgleichssteuer erstattete. Der Schrotthändler Schweikert machte sich dies in den Jahren 1957 und 1958 zunutze: Er verzollte laufend größere Mengen Schrott, als er in Wirklichkeit aus amerikanischen Heeresbeständen erworben hatte. Durch die Vorlage der unrichtigen Zollquittungen erreichte er es sodann, dass die Montanunion über 700.000 DM nicht geschuldete Ausgleichszahlungen leistete. Der Angeklagte ███ als Prüfungsbeamter der für die Schrotteinfuhren ███ zuständigen Zollwertabteilung kam diesen Machenschaften auf die Spur. Statt sie jedoch seiner vorgesetzten Behörde zu melden, nötigte er ████████ unter Androhung einer Anzeige, ihn fortlaufend durch Zahlung eines Schweigegeldes an den unrechtmäßig erlangten Ausgleichszahlungen zu beteiligen. Er erhielt auf diese Weise insgesamt mindestens 25.000 DM. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung im Amt und fortgesetzter Erpressung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg; denn sie beanstandet zu Recht

als Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, dass das Landgericht den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Schrotthändler █████████ auf seine Aussage vereidigt hat. Das Landgericht hatte diesen Zeugen zunächst unvereidigt gelassen, weil er der Beteiligung an der Tat verdächtig sei. Später ordnete es seine Vereidigung an, „weil der Verdacht einer Tatbeteiligung nicht vorliege“.

Hierbei ging es, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, ersichtlich von der Auffassung aus, dass ██ sich der aktiven Bestechung nicht schuldig gemacht haben könne, weil er Zahlungen an den Angeklagten ausschließlich aus Furcht vor der angedrohten Strafanzeige geleistet habe.

Das ist eine irrige Betrachtungsweise. Denn es ist für den Tatbestand der aktiven Bestechung belanglos und allenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung, aus welchen Motiven der Täter sich zur Tat entscheidet. Es kommt in diesem Sinne auch nicht darauf an, ob der Beamte erst durch den an ihn herantretenden Täter veranlasst wird, Geschenke oder sonstige Vorteile für ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen anzunehmen, oder ob der Beamte wie hier von sich aus an den anderen herantritt und dieser dadurch zum Täter wird, dass er auf ein derartiges Angebot des pflichtvergessenen Beamten eingeht. Im Übrigen ist festgestellt, dass Schweikert laufend erhebliche Geldbeträge an den Angeklagten zahlte, um damit dessen pflichtwidriges Verschweigen der betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Montanunion zu erkaufen. In Fällen eines derart zielgerichteten Handelns liegt der Vorsatz des Täters geradezu auf der Hand und ist deshalb der Verdacht der Teilnahme in Sinne des § 60 Nr. 3 StPO, der nur ein entfernter zu sein braucht, nicht auszuschließen (zur Tatbeteiligung des aktiven Bestechers siehe RGSt 64, 296, 298).

Das Landgericht hätte Schweikert überdies auch als Beteiligten an der vom Angeklagten in Tateinheit mit der passiven Bestechung begangenen Begünstigung nicht vereidigen dürfen. Denn in Strafverfahren gegen den Begünstiger sind Beteiligte im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO auch der Begünstigte sowie seine Mittäter und Gehilfen (BGHSt 4, 255). Ein drittes Verhältnis der Tatbeteiligung könnte sich schließlich daraus ergeben, dass der Angeklagte möglicherweise – was die Strafkammer allerdings nicht erörtert und entschieden hat – durch sein Verhalten gleichzeitig Beihilfe zum Betruge ███ beging, da sein Wille nicht nur auf die Strafvereitelung, sondern wohl auch auf die Fortführung der für ihn nun gleichfalls gewinnbringenden Betrugstat ██ ██ gerichtet war (RGSt 50, 219; 58, 13).

Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten wesentlich auf die Aussage des Zeugen ██ gestützt. Das Urteil kann deshalb auf dem Rechtsfehler beruhen.

Da dieser formelle Mangel bereits für sich allein die Aufhebung des angefochtenen Urteils erzwingt, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen nicht näher eingegangen zu werden. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Revision zu Recht auch die Vereidigung des Zeugen █████ beanstandet hat, der mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 1962 wegen Beihilfe zur Betrugstat ███ verurteilt wurde und auf dessen Aussage das Urteil ebenfalls mit beruht. Weniger klar ist die Sachlage im Falle der Zeugin ████. Bei ihr wird das Landgericht nach den oben erörterten Grundsätzen zu verfahren haben, falls es sie in der neuen Hauptverhandlung erneut vernehmen sollte. Die übrigen Verfahrensrügen sind entweder in Ermangelung aus-

reichender Angaben nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass Finanz- und Zollbehörden im Sinne des § 346 StGB zur Mitwirkung bei Strafverfahren nur berufen sind, soweit es sich um die Verfolgung von Steucrund Zollvergehen handelt (§ 19 FVG, §§ 422, 440 ff AO). Der Angeklagte kann deshalb wegen der Nichtanzeige der ihm dienstlich bekannt gewordenen und unter Ausnutzung zollamtlicher Maßnahmen begangenen Betrugstaten ███ nur wegen Vergehens nach § 257 StGB bestraft werden. Die Annahme von Tateinheit im Verhältnis von Erpressung und schwerer Bestechlichkeit ist unbedenklich (BGHSt 9, 245); dagegen wäre die Begünstigung nach den in BGHSt 6, 81 dargelegten Grundsätzen als selbständige Handlung zu beurteilen.

JustizangestellterWillmsMai
SeibertHübnerSanders
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