Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Aufruhr und Landfriedensbruch verworfen; Bewährung bewilligt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 420/53
Datum
20.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten im Revisionsverfahren ihre Verurteilung wegen Aufruhrs und schweren Landfriedensbruchs. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt die tatrichterliche Feststellung einer öffentlichen Zusammenrottung (§§ 115, 125 StGB). Ein Fortsetzungszusammenhang wurde zu Recht verneint. Das Revisionsgericht bewilligt zudem die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zusammenrottung i.S.v. §§ 115, 125 StGB liegt vor, wenn die Zahl der Personen so erheblich ist, dass sie nicht ohne Weiteres übersehen werden kann und das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner für den Fortbestand unerheblich ist; öffentlich ist sie, wenn sich unbeteiligte Personen anschließen können oder weitere Personen hinzutreten.

2

Die Revision ist nicht zur ersetzenden Neubewertung der tatrichterlichen Beweiswürdigung berufen; bloße Bestreitungen der Tatsachenfeststellungen genügen nicht, um einen Revisionsgrund darzulegen (§ 337 StPO).

3

Für die Vereinigung mehrerer Tatakte zu einer Fortsetzungs‑tat bedarf es eines engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs; die bloße Fortdauer des Tatentschlusses genügt hierfür nicht.

4

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist Bestandteil des richterlichen Strafausspruchs; das Revisionsgericht kann sie aussprechen, sie ist keine Gnadenmaßnahme und geht einem landesrechtlichen Gnadenerweis vor.

Vorinstanzen

█████████████ Regensburg, 24. Februar 1953

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Maurer █████ aus █████, geboren am ███, ██ ███,

2. den ████████ Otto █████, geboren am ██ in ██,

Sachbezeichnung: ████

wegen Aufruhrs und schweren Landfriedensbruchs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Weber, als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ██████████████████, als Vertreter der ██████████████████,

██████████████ ███ als Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und von ███ gegen das Urteil des █████████████ in Regensburg vom 24. Februar 1953 werden verworfen mit der Maßgabe, dass den Beschwerdeführern und dem Angeklagten ███ ████████████████ zur Bewährung bewilligt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsverstoß zum Nachteil der Beschwerdeführer ██ und ███.

Zur Revision des Angeklagten ██:

Die Beurteilung des festgestellten Hergangs, soweit er sich im Gastzimmer, im Hausflur, vor der Haustür und auf dem Platz vor der Gastwirtschaft „Grüne ████“ gespielt hat, als öffentliche Zusammenrottung nach den §§ 115, 125 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Zahl nach reichten schon die im Gastzimmer verbliebenen Gäste, die sich im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten nach der Überzeugung des Tatrichters noch um weitere hinzukommende Personen vermehrten, zur Bildung einer Zusammenrottung, aber auch einer Menschenmenge (§ 125 StGB) aus.

Die zusammenrotteten Personen waren immerhin so zahlreich, dass das Urteil von einer „großen“, an anderer Stelle von einer „dichtgedrängten Menschenmenge“ spricht. Daraus ergibt sich, dass die Zahl der Anwesenden sich nicht ohne weiteres mit einem Blick übersehen ließ, aber auch so beträchtlich war, dass es auf das Hinzukommen oder Weggehen einzelner Personen für den Bestand der Zusammenrottung nicht weiter ankam.

b) Dass die Zusammenrottung öffentlich geschah, folgt schon daraus, dass die im Gastzimmer verbliebenen Gäste, soweit sie nach der Überzeugung des Tatrichters an den Taten unbeteiligt geblieben sind, sich der Menge doch hätten anschließen können.

Im Übrigen hat das Landgericht in bindender Weise (§ 337 StPO) festgestellt, dass weitere Personen im Laufe der Auseinandersetzung der Angeklagten gegen die Polizeibeamten zur zusammengerotteten Menge hinzugekommen sind und dass noch weitere hinzutreten konnten. Die Revision bestreitet dies zwar, greift damit aber nur die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

c) Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten ██ erkennen, insbesondere nicht in der Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs. Soweit die Aufforderung zur Begehung strafbarer Handlungen (§ 111 StGB) in Betracht kommt, mag zutreffen, dass der Angeklagte ████ auch vor der Polizeiwache noch immer dasselbe unveränderte Verlangen hatte, gegen die Polizeibeamten in jeder möglichen Weise vorzugehen, wie schon während des vorangegangenen Handgemenges. Das allein genügte aber nicht, um diese nach Hergang, Zeit und Tatort dem Urteil zufolge selbständige Handlung des Angeklagten mit dem vorhergegangenen Aufruhr und Landfriedensbruch zu einer fortgesetzten Tat zu vereinigen; die rechtliche Möglichkeit eines solchen Zusammentreffens kann deshalb auf sich beruhen.

Rechtliche Bedenken gegen die Strafzumessung hat die Revision nicht erhoben; es tritt auch, wie die Prüfung des Senats ergeben hat, kein Rechtsverstoß hervor.

Da das Landgericht dem Angeklagten gnadenweise bedingten Straferlass nach § 25 der Bayerischen Bekanntmachung vom 24. Juli 1947 über das Verfahren in Begnadigungssachen (BayJMBl. S. 23) bewilligt hat, konnte das Revisionsgericht gemäß § 23 StGB, dessen Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind, Strafaussetzung zur Bewährung selbst aussprechen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354, 354a StPO). Diese bildet keine Gnadenmaßnahme; sie ist ein Bestandteil des richterlichen Strafausspruchs, war deshalb in den Urteilsspruch aufzunehmen (§ 260 Abs. 4 StPO) und geht dem landesrechtlichen Gnadenerweis vor.

Das Landgericht wird nun zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang Anordnungen nach § 24 StGB zu treffen sind (§ 268a StPO).

Nach § 357 StPO war auch dem Angeklagten █████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen. Für ihn gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.

Die Revision des Angeklagten ██ betrifft im Wesentlichen die tatrichterlichen ██████████████ und kann damit nicht gehört werden (§ 337 StPO). Soweit sie ohne nähere Begründung die allgemeine Sachrüge erhebt, kann sie keinen Erfolg haben. Auf die Ausführungen zum Rechtsmittel des Angeklagten ██ wird insoweit verwiesen. Dasselbe gilt auch für den Strafausspruch.

Zu einer Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO besteht bei keinem der beiden Rechtsmittel ein Anlass.

Dr. WeberJaguschDr. Schalscha
MantelHeimann-Trosien
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