Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch und Vorwegvollzug wegen Fehlern in der Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 419/91
Datum
23.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; Revision führte teilweise zum Erfolg. Der BGH hält den Schuldspruch und die Maßregelanordnung für nicht rechtsfehlerhaft, beanstandet jedoch den Strafausspruch und die Anordnung des Vorwegvollzugs. Die Strafkammer habe die verminderte Schuldfähigkeit und ihre Auswirkung auf Tatmodalitäten sowie die Möglichkeit eines teilweisen Vorwegvollzugs nicht hinreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB ist bei der Strafzumessung die psychische Beeinträchtigung und ihr Einfluss auf die Art der Tatausführung zu berücksichtigen; besondere Handlungsintensität rechtfertigt nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf erhöhte Schuld.

2

Generalpräventive Erwägungen dürfen nur ins Gewicht fallen, soweit sie den Rahmen schuldangemessener Strafe nicht überschreiten; sie sind nicht strafschärfend heranzuziehen, wenn die Tat unter deutlich verminderter Schuldfähigkeit begangen wurde.

3

Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor einer Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB ist nur zulässig, wenn das Gericht geprüft hat, ob das Verfolgungsziel nicht bereits durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe erreicht werden kann.

4

Fehlt in den Urteilsgründen eine erkennbare Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Gesichtspunkten (z.B. Einfluss psychischer Störungen), kann der Strafausspruch aufgehoben und zur neuern Prüfung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 14. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 419/91 in der Strafsache gegen Johann ███ aus █████, geboren am ███ 1953 in ████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch, a) soweit angeordnet wurde, die Strafe b) vor der Maßregel zu vollziehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg: Während der Schuldspruch und die Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, halten der Strafausspruch und die Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe der Nachprüfung nicht stand.

1. Zwar hat die Strafkammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wertet sie jedoch zu Lasten des Angeklagten, dass er die mit erheblichen Schmerzen für das Opfer verbundene Tat „äußerst brutal, nachhaltig und rücksichtslos ausführte, ohne einen vernünftigen Grund hierfür zu haben“ (UA S. 31). Diese Erwägung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, durchgreifenden Bedenken: Sie lässt besorgen, die Strafkammer habe angesichts der geistig-seelischen Verfassung, in der sich der Angeklagte bei Begehung der Tat befand, den Tatmodalitäten in rechtsfehlerhafter Weise zu großes Gewicht beigemessen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert. Zu diesem Zustand führten die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (maximale Blutalkoholkonzentration von 3,14 Promille), seine Grundpersönlichkeit, ein hirnorganisches Psychosyndrom und die situative Erregung. Demgemäß beging er, wie die Strafkammer hervorhebt, die gegen seine langjährige Lebensgefährtin gerichtete Tat aus nichtigem Beweggrund. In einem solchen Fall muss der Tatrichter berücksichtigen, dass die besondere Handlungsintensität nicht uneingeschränkt Rückschlüsse auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder verbrecherische Energie erlaubt (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NStZ 1987, 321/322; 1987, 453; 1988, 310; 1991, 81). Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass sich die Strafkammer des Einflusses der psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten auf die Art der Tatausführung bewusst war.

Ferner meint die Strafkammer (UA S. 31/32): „Derart schwerwiegende vorsätzliche Straftaten, die auf so brutale Weise einen Menschen zu Tode bringen, müssen streng bestraft werden, um das Vertrauen der Bevölkerung, im Schutze einer Rechtsordnung als einer Friedensordnung zu leben, nicht zu erschüttern und damit auch die Rechtstreue der Bevölkerung selbst nicht zu gefährden; auch sollen potentielle andere Täter durch eine solche Strafe von einer gleichartigen Tat abgeschreckt werden (Gesichtspunkt der Generalprävention).“

Auch hiergegen bestehen, worauf die Revision zutreffend hinweist, durchgreifende Bedenken: Zwar ist die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen, wenn dabei der Bereich schuldangemessenen Strafens nicht überschritten wird, nicht unzulässig (vgl. BGH NJW 1990, 194, 195). Diesen Gesichtspunkt hatte die Strafkammer indes schon deshalb nicht in der Weise, wie es geschehen ist, strafschärfend heranziehen dürfen, weil es sich beim Angeklagten um einen vermindert schuldfähigen Täter handelte, dessen Tat durch besondere Umstände gekennzeichnet war.

2. Die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung des Landgerichts, die (gesamte) Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Allerdings kann die Umkehrung der in § 67 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Vollzugsreihenfolge auch damit gerechtfertigt werden, dass der Entlassung in die Freiheit die Entziehungsbehandlung nach § 64 Abs. 1 StGB unmittelbar vorausgehen sollte (vgl. dazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 399 sowie BGH NStZ 1988, 216, 217). Doch hat auch in einem solchen Fall das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe, den die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB zulässt, erreicht werden kann (vgl. BGH NJW 1988, 216/217 sowie Fischer NStZ 1991, 324). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Frage geprüft hat.

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MaulGranderath
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