Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 419/90
Datum
07.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Rauburteil ein; der BGH hebt das Urteil wegen Mängeln der Beweiswürdigung auf. Das Landgericht gab widersprüchliche Angaben des Angeklagten bei der Polizei nicht zusammenhängend wieder und bewertete den Tatort unterschiedlich. Unklare Feststellungen zur Wegnahme an drei Aufbewahrungsorten beeinträchtigen die Glaubwürdigkeitswürdigung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss bei der Würdigung zuvor getätigter Angaben des Angeklagten, die für Tatablauf oder Motivation erheblich sind, diese zusammenhängend wiedergeben, damit das Revisionsgericht Widersprüche überprüfen kann.

2

Weicht die Darstellung des Angeklagten in entscheidenden Punkten (z. B. Tatort, Tatablauf) zwischen Polizeivernehmung und Hauptverhandlung ab, ist der Unterschied darzustellen und in die Glaubwürdigkeitsprüfung einzubeziehen.

3

Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (etwa Verteilung/Ort entnommener Gelder) können die Tragfähigkeit des festgestellten Ablaufs und die Glaubwürdigkeit des Geschädigten in Zweifel ziehen und bedürfen klärender Ausführungen des Gerichts.

4

Sind die Urteilsgründe derart mangelhaft, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nicht möglich ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 6. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 419/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED], Claudio C____, geboren 1966 in [REDACTED] (Italien), wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 6. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das landgerichtliche Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung Mängel aufweist.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung als Grund für seine Tat vorgebracht, der von ihm überfallene Gastwirt Rinaldo C____ habe ihn um seinen Spielgewinn bringen wollen. Diese Einlassung hat ihm das Landgericht unter anderem deshalb nicht geglaubt, weil er sie erst in der Hauptverhandlung vorgebracht habe, obwohl er vor der Polizei „ausführliche Angaben“ gemacht und dort die Tat selbst weitgehend gestanden habe (UA S. 7).

Gegen diese Würdigung waren an sich Einwände nicht zu erheben. Doch hatte sich der Angeklagte bei der Polizei auch dahin eingelassen, die Tat habe sich auf der Herrentoilette ereignet; das Landgericht ist jedoch auf Grund der gefundenen Blutspuren der Überzeugung, dass Tatort die Damentoilette war. Andererseits hing der unterschiedliche Tatort jeweils eng mit der Tatschilderung sowohl des Verletzten als auch des Angeklagten zusammen. Aus der Angabe des anderen Tatorts lässt sich also entnehmen, dass der Angeklagte bei der Polizei nicht nur das in der Hauptverhandlung geltend gemachte Tatmotiv nicht vorgebracht, sondern überhaupt einen anderen Tatverlauf geschildert hat, der möglicherweise der Darstellung in der Hauptverhandlung weitergehend entspricht, als es das Landgericht angenommen hat. Bei dieser Beweislage musste die Einlassung des Angeklagten bei der Polizei vom Landgericht zusammenhängend wiedergegeben werden, weil nur so das Revisionsgericht überprüfen konnte, inwieweit tatsächlich der Angeklagte einander widersprechende Angaben gemacht hat (vgl. BGH StV 1986, 516; 1989, 424).

Im Übrigen weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Darlegungen des Landgerichts zu der vom Angeklagten erlangten Beute unklar sind. Da die Wegnahme der Gelder nach den Feststellungen an drei verschiedenen Aufbewahrungsorten innerhalb der Gaststätte erfolgt ist, konnten sich aus dieser Unklarheit Zweifel an dem festgestellten Ablauf, aber auch allgemein an der Glaubwürdigkeit des Geschädigten ergeben.

v. Gerlach

FothRissing-van Saan
MaulBrüning
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