Schuldfähigkeit bei errechneter Tatzeit-BAK: Indizwirkung und Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 419/89
- Datum
- 31.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei rechnerischer Ermittlung der Tatzeit-BAK aus Trinkmengenangaben ist neben einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ regelmäßig ein Resorptionsdefizit von 10 % zugrunde zu legen.
Liegt eine Tatzeit-BAK von etwa 2,4 ‰ vor, ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig in Betracht zu ziehen; die Annahme voller Schuldfähigkeit erfordert dann eine umfassende Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Beweisanzeichen.
Ein aus Trinkmengenangaben über lange Zeiträume rückgerechneter BAK-Höchstwert besitzt wegen der Verwendung angeklagtenbegünstigender Extremwerte und der damit verbundenen Fehlerquote nicht dieselbe Indizwirkung wie ein aus einer Blutprobe ohne Rückrechnung ermittelter Wert; seine indizielle Bedeutung nimmt mit der Rückrechnungszeit ab.
Der Zweifelssatz gebietet die Verwendung dem Angeklagten günstiger Parameter bei der BAK-Berechnung; die Gewichtung des so ermittelten Höchstwerts im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist jedoch nicht nach dem Zweifelssatz isoliert festzulegen, sondern nach den Regeln des Indizienbeweises.
Tatrichter dürfen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit trotz hoher Alkoholwerte Umstände wie Alkoholgewöhnung, planvolles Vorgehen, situationsangemessenes Verhalten und ungetrübtes Erinnerungsvermögen berücksichtigen, sofern sie deren eingeschränkten Beweiswert erkennen und in die Gesamtwürdigung einbeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 23. Februar 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 419/89
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Peter Richard P ████ aus ███, geboren am ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Brüning als beisitzende Richter,
█████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Februar 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte hatte sechs Wochen vor der Tat die ihm persönlich bekannte Zeugin █████████ zum Nachttresor einer Sparkasse begleitet, wo sie die in einer Geldbombe mitgeführten Tageseinnahmen einer Tankstelle deponierte. Dabei reifte in ihm der Gedanke, „sich einmal eine solche Geldbombe anzueignen“.
Als der Angeklagte am 8. Oktober 1988 mit der Zeugin wieder in der Tankstelle zusammentraf, fasste er den Entschluss, sie noch am selben Abend vor dem Nachttresor zu überfallen und ihr die Geldbombe wegzunehmen. Er steckte sich ein Küchenmesser und einen Nylonstrumpf, den er als Maske verwenden wollte, ein. Mit dem Pkw fuhr der Angeklagte, der sich nur „leicht angeschwipst fühlte“, in die Nähe des Tatortes, stellte seinen Wagen dort ab und begab sich zu Fuß zum Nachttresor. Als die Zeugin vorfuhr, zog er sich den Nylonstrumpf über den Kopf und trat mit dem Messer auf sie zu. Als die Zeugin schreiend floh, folgte er ihr nach, bis sie ihm schließlich die Geldbombe entgegenwarf. Der Angeklagte nahm die Geldbombe an sich und lief zu seinem Pkw zurück, wobei er sich die Strumpfmaske vom Kopf zog. Als er mit seinem Wagen fortfuhr, bemerkte er einen ihn verfolgenden Pkw. Daraufhin setzte er seine Fahrt mit hoher Geschwindigkeit fort. Unterwegs schleuderte er das Messer und den Strumpf aus dem Fenster. Um seinen Verfolger abzuschütteln, fuhr er schließlich in einen Waldweg und schaltete das Licht aus. Nachdem der Verfolger vorbeigefahren war, wartete er noch fünf Minuten und fuhr dann nach Hause.
I. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet. Der mit der Sachbeschwerde angegriffene Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf lediglich, ob das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat.
II. Die sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, dass der 67 kg schwere Angeklagte, der Alkoholiker ist, von 7.30 Uhr bis zur Tat gegen 20.25 Uhr acht halbe Bier und drei Jägermeister mit insgesamt 193,21 g Alkohol zu sich genommen hat. Bei einer Rückrechnungszeit von 13 Stunden hat sie daraus nach der Widmark-Formel unter Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbaus von 0,1 ‰ ohne Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits eine maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,82 ‰ errechnet. Diesen Wert hat sie bei der Prüfung der Schuldfähigkeit mit dem Erscheinungsbild und Verhalten des Angeklagten verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die alkoholische Beeinflussung zwar zu einer Enthemmung des Angeklagten „in gewissem Umfang“ geführt habe, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt seien. Dem aufgrund der Konsumangaben des Angeklagten errechneten Maximalwert hat sie dabei keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Ihre Überzeugung von der nicht erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit trotz einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,82 ‰ gründet das Landgericht darauf, dass der in hohem Maße alkoholgewohnte Angeklagte, der sich nur leicht angeschwipst fühlte, planvoll und zielstrebig vorgegangen sei, keine Trunkenheitssymptome gezeigt habe und sich an alle Vorgänge lückenlos und detailliert erinnern konnte, es sich im Übrigen nicht um eine Kurzschlusshandlung, sondern um eine überlegte und planvolle Tat gehandelt habe. Des eingeschränkten Beweiswerts dieser Umstände für ein intaktes Hemmungsvermögen war sich die Strafkammer bewusst.
Diese Begründung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1. Zunächst ist klarzustellen, dass die maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht 2,82 ‰, sondern lediglich 2,4 ‰ betrug. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die maximale Blutalkoholkonzentration bei Trinkmengenangaben ohne Verletzung des Zweifelssatzes – unter Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbaus von 0,1 ‰ und außerdem eines Resorptionsdefizits von 10 % – zu ermitteln (BGHSt 34, 29; BGH VRS 71, 176, 177; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4; § 21 Blutalkoholkonzentration 7). Soweit in Entscheidungen vereinzelt ein Resorptionsdefizit neben dem Abbauwert von 0,1 ‰ nicht ausdrücklich erwähnt wird, beruht das darauf, dass dort lediglich der Abbauwert Gegenstand der rechtlichen Erörterung war (vgl. BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5).
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig in Betracht zu ziehen. Die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit setzt bei einem solchen Wert die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters voraus, in die auch der BAK-Wert einzubeziehen ist (st. Rspr. vgl. BGHSt 35, 308, 315 f.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH StV 1989, 387). Im Rahmen dieser Gesamtbewertung nimmt das indizielle Gewicht des BAK-Wertes zu, je höher er im Bereich von 2 ‰ an aufwärts ist.
Dies gilt jedoch zunächst einmal für die feststehende, ohne Rückrechnung nur aus der Blutprobe ermittelten Blutalkoholkonzentration. Bei einem errechneten Maximalwert, der unter Berücksichtigung der dem Täter günstigsten Werte zustandegekommen ist, handelt es sich dagegen, wie der Senat in seinem Urteil vom 9. August 1988 ausgeführt hat (BGHSt 35, 308, 315 mit Anm. von Blau BA 1989, 1 ff.), um eine Größe, die über die tatsächliche Alkoholbeeinflussung des Täters unter Umständen wenig aussagt. Der Berechnung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration liegen Extremwerte zugrunde, die von der Rechtsprechung zugunsten des Angeklagten angenommen werden, weil individuelle Werte, mit denen im konkreten Fall gerechnet werden könnte, nicht feststellbar sind (BGHSt 34, 29, 32; BGH VRS 71, 176; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16; Salger DRiZ 1989, 174).
Das bringt es angesichts der damit verbundenen hohen Fehlerquote (BGHSt 35, 308, 314) mit sich, dass die errechnete Blutalkoholkonzentration in einer Vielzahl von Fällen nicht der tatsächlichen entspricht, also in Wirklichkeit wesentlich niedriger ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 – 1 StR 455/88 – und vom 15. Dezember 1988 – 1 StR 684/88).
Wie sehr sich der über viele Stunden (hier: 13 Stunden) zurückgerechnete Maximalwert von der Wirklichkeit entfernen kann, macht der Vergleich mit dem Minimalwert, der nach der Rechtsprechung zur Widerlegung von Trinkmengenangaben des Angeklagten heranzuziehen ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 17, 8; NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Beschl. vom 18. Juli 1989 – 1 StR 151/89), besonders deutlich: Während sich der Höchstwert auf 2,4 ‰ belief, betrug der Minimalwert im vorliegenden Fall lediglich 0,1 ‰. Derartige Spannweiten bei der Anwendung von Extremwerten zeigen, dass der über lange Zeiten zurückgerechneten Höchstblutalkoholkonzentration nicht dieselbe Indizwirkung für die Schuldfähigkeit zukommen kann, die von einem ohne Rückrechnung aus einer Blutprobe ermittelten Wert ausgeht. Der Maximalwert verliert vielmehr mit fortschreitender Rückrechnungszeit an indizieller Bedeutung. Zunehmendes Gewicht gewinnen dann die sonstigen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Alle Indizien zusammen können dann dem Tatrichter das Bild eines in seinem Hemmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen vermitteln (BGHSt 35, 308, 317; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1988 – 1 StR 455/88).
III. Diese Relativierung des BAK-Höchstwertes steht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. August 1988 dargelegt hat (BGHSt 35, 308, 316), nicht im Widerspruch zum Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
1. Die errechnete Blutalkoholkonzentration unterliegt als Indiz, das für die Schuldfähigkeit von Bedeutung ist, denjenigen Regeln, die auch sonst für den Indizienbeweis gelten. Insoweit besteht zunächst Einigkeit darin, dass belastende Indizien feststehen müssen, der Zweifelssatz also zum Tragen kommt, wenn ein einzelnes Belastungsindiz nicht sicher festgestellt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass aus bloßen Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten keine Gewissheit begründet werden kann (BGH JR 1954, 468; BGH bei Dallinger MDR 1969, 194; Herdegen NStZ 1984, 342). Ein non liquet führt dazu, dass das einzelne Indiz als nicht bewiesen aus der Beweismasse ausscheidet und an der Gesamtwürdigung des Beweisstoffes nicht mehr teilnimmt.
2. Demgegenüber wird die Frage, ob der Zweifelssatz auch für entlastende Indizien gilt, nicht einheitlich beantwortet. Während der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine Anwendung für geboten erachtet (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15 m. Anm. von Blau JR 1989, 337; ebenso Herdegen in KK 2. Aufl. StPO § 244 Rdn. 4 und NStZ 1984, 342; Tenckhoff, Die Wahrunterstellung im Strafprozess S. 147 f.), halten sie andere für verfehlt (Foth NJW 1974, 1572; Hanack JR 1974, 384; Stree JZ 1974, 299; Grünwald, Festschrift für Honig S. 65; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 261 Rdn. 29).
Übereinstimmung besteht jedenfalls darin, dass das einzelne Indiz nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern – wie es dem Wesen des Indizienbeweises entspricht – mit allen anderen Beweisanzeichen in eine Gesamtprüfung einzubringen ist (BGHSt 35, 308, 316; Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 244 Rdn. 329; Volk NStZ 1983, 423). Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von der vollen Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Führt die Würdigung aller Beweistatsachen zu dieser Überzeugung, so liegt darin zugleich die weitere Feststellung, dass die von dem Einzelindiz ausgehenden Zweifel überwunden sind, die behauptete Entlastungstatsache also nicht zutrifft (BGH NStZ 1983, 422; Hanack JR 1974, 383 zu Fn. 8; Foth aaO; Stree aaO; Hürxthal in KK 2. Aufl. StPO § 261 Rdn. 65). Kann der Richter hingegen die Überzeugung von der Täterschaft oder vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht erlangen, so bedeutet das, dass die von einem unwiderlegt gebliebenen Entlastungsindiz ausgehenden Zweifel bei Betrachtung des gesamten Beweisstoffes bestehen geblieben sind. In diesem Fall wirkt sich das non liquet einer dem Angeklagten vorteilhaften Tatsache im Ergebnis zu seinen Gunsten aus.
Das ist jedoch nicht die Folge einer Anwendung des Zweifelssatzes auf das einzelne Indiz, sondern das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung.
2. Wendet man diese Grundsätze auf die Blutalkoholkonzentration an, so ergibt sich folgendes:
Der Zweifelssatz gebietet es zunächst, bei der rechnerischen Ermittlung der Tatzeit-BAK die dem Täter günstigsten Abbauwerte, nicht dagegen Wahrscheinlichkeitswerte zu verwenden (BGHSt 35, 308, 316 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15). Der so ermittelte Höchstwert bedeutet, dass der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe gehabt haben kann. Der Zweifelssatz gebietet es ferner, den so errechneten Maximalwert mit der sich daraus ergebenden Indizwirkung der Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde zu legen, wenn keine kontraindikatorischen Beweisanzeichen vorhanden sind. Fehlt es also neben der errechneten Blutalkoholkonzentration an weiteren Indizien, die Aufschluss über die alkoholische Beeinträchtigung des Täters geben können, fehlen z.B. Zeugenaussagen oder sonstige Hinweise auf die Befindlichkeit und das Leistungsverhalten des Angeklagten, so führt der Zweifelssatz dazu, dass zu Gunsten des Täters allein von diesem Wert ausgegangen werden muss mit der Folge, dass das Gericht die volle Schuldfähigkeit im Hinblick auf das entgegenstehende Indiz der Höhe der errechneten Blutalkoholkonzentration nicht feststellen kann. Dem BAK-Höchstwert wird in einem solchen Fall der Beweiswert eingeräumt, den er als erwiesene Tatsache hätte (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15). In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 35, 308, 316 f. darauf hingewiesen, dass der BAK-Höchstwert beim Fehlen weiterer Indizien von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (ebenso BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 3). Dieser darf dann durch Wahrscheinlichkeitswerte nicht relativiert werden (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7 und § 21 Blutalkoholkonzentration 15).
Soweit in der Entscheidung vom 9. August 1988 (BGHSt 35, 308, 317) von Wahrscheinlichkeitswerten die Rede ist, hat dies lediglich die Bedeutung einer Kontrollüberlegung.
Anders verhält es sich dagegen, wenn neben dem errechneten BAK-Höchstwert andere Beweisanzeichen vorliegen, die Aufschluss über die Schuldfähigkeit des Angeklagten geben können. In einem solchen Fall darf das Indiz BAK entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Indizienbeweises nicht isoliert nach dem Zweifelssatz bewertet werden (BGHSt 35, 308, 316). Es muss vielmehr in eine Gesamtwürdigung aller Beweistatsachen eingebracht werden, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgebend sind. Erst die Gesamtprüfung des Beweisstoffes entscheidet darüber, welche Bedeutung dem Höchstwert als einem unter mehreren Beweisanzeichen im Einzelfall zukommt. Das Ergebnis der Gesamtprüfung kann sein, dass das – isoliert betrachtet – schwerwiegende Indiz des errechneten Höchstwertes an Gewicht verliert. Das wiederum kann darauf beruhen, dass die Blutalkoholkonzentration in Wahrheit geringer war als die errechnete, weil entweder die der Berechnung zugrundeliegenden Werte oder die Trinkmengenangaben des Angeklagten nicht der Wirklichkeit entsprachen (BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 – 1 StR 455/88 – und vom 15. Dezember 1988 – 1 StR 684/88). Möglich ist im Einzelfall aber auch, dass die Gesamtabwägung aller Beweistatsachen einschließlich des Leistungsverhaltens und des Erscheinungsbildes des Angeklagten zu dem Ergebnis führt, die volle Schuldfähigkeit sei selbst bei Zugrundelegung einer Blutalkoholkonzentration in der errechneten Höhe als tatsächlich vorhanden gegeben.
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige ausgeführt, der errechnete Maximalwert sei im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen und sein von Zeugen geschildertes Leistungsverhalten „sicherlich falsch“ (UA S. 13). Er hat damit die sich bereits statistisch aus der Fehlerquote ergebende Relativierung des Höchstwertes für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt aus medizinischer Sicht bestätigt.
IV. Die Strafkammer hat sämtliche für die Schuldfähigkeit des Angeklagten maßgeblichen Umstände der gebotenen Würdigung unterzogen. Wenn sie dabei zu der Überzeugung gekommen ist, dass dem errechneten BAK-Höchstwert im Vergleich zu den übrigen Beweisanzeichen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könne, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweisstoffes ist im Wesentlichen Aufgabe des Tatrichters. Das gilt auch für die Frage, ob der Angeklagte trotz alkoholischer Beeinflussung voll schuldfähig war (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9). Das Revisionsgericht kann in diese Würdigung nur eingreifen, wenn sie auf fehlerhaften Vorstellungen und Erwägungen beruht. Das ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer war insbesondere nicht gehindert, für ihre Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten Umstände wie hohe Alkoholgewöhnung, planvolles und zielstrebiges Vorgehen und ungetrübtes Erinnerungsvermögen heranzuziehen. Der Hinweis in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derartigen Umständen nur ein eingeschränkter Beweiswert für ein intaktes Hemmungsvermögen zukommt, bedeutet nicht, dass aus ihnen überhaupt keine Schlüsse auf die volle Schuldfähigkeit des Täters gezogen werden dürfen. Er bedeutet nur, dass sich der Tatrichter der Fragwürdigkeit solcher Faktoren und der dafür maßgeblichen Gründe bewusst sein und sie in seine Überlegungen miteinbeziehen muss. Dabei wird zu bedenken sein, dass die genannten Umstände jeweils für sich genommen unter Umständen wenig über das Hemmungsvermögen aussagen. In ihrer Gesamtheit können sie dem Tatrichter jedoch durchaus das Bild eines auch in seinem Hemmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen vermitteln (BGHSt 35, 308, 317; BGH JR 1988, 209, 210).
Das beruht darauf, dass etwa das in jeder Hinsicht ungetrübte Erscheinungsbild des Angeklagten, situationsangepasstes Verhalten und das dabei aufgewandte Geschick (vgl. z.B. BGH, Urt. vom 21. Oktober 1981 – 2 StR 264/81 – Fassadenklettererfall) ein Indiz für ein intaktes Hemmungsvermögen sein können. Eine solche Indizwirkung wird auch von der Tatsache ausgehen, dass es sich nicht um eine Spontantat, sondern um eine überlegte und in ihrer Ausführung länger andauernde Tat handelt und der Angeklagte nach eigenem Bekunden sich durch Alkohol nicht nennenswert beeinträchtigt fühlte.
Das alles hat die Strafkammer zutreffend bedacht.
Schauenburg Ulsamer Foth v. Gerlach
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