Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 419/88
- Datum
- 30.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe einer bloßen "Schwere der Schuld" ohne Darlegung konkreter tatschlicher Umstände ist als Strafzumessungsgrund revisionsrechtlich nicht überprüfbar und genügt der Begründungspflicht nicht.
Die Strafkammer hat die Strafzumessung so zu begründen, dass aus den Urteilsgründen hervorgeht, welche über die Tatbestandserfüllung hinausgehenden Umstände die Schuld in besonderem Maße als schwer erscheinen lassen.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe dürfen keine unzulässigen Rückschlüsse gezogen werden, die den Beschuldigten allein wegen der Tatbegehung strafschärfend belasten.
Ist die Strafzumessung mangelhaft begründet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 3. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 419/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Hüseyin T., geboren am ████ in ██ █████, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu 3 auf seinen Antrag – und des Beschwerdeführers am 30. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Nach acht näher dargelegten Strafmilderungsgründen führt das Landgericht aus:
„Strafschärfend hat die Kammer die Schwere der Schuld berücksichtigt, sowie die erhebliche kriminelle Energie, die insbesondere in der Intensität des Angriffs zum Ausdruck kam.“
Der pauschale Vorwurf der „Schwere der Schuld“ gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass; er ist revisionsgerichtlich nicht nachprüfbar. Ohne Ausfüllung mit Tatsachen wird nicht deutlich, inwieweit im Verhalten des Angeklagten schwerwiegende, über die Tatbestandserfüllung (und den zusätzlich genannten Strafschärfungsgrund) hinausgehende Umstände vorliegen, die seine Tatschuld in besonderem Maße als schwer erscheinen lassen.
Hinweise hierfür sind auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Das Landgericht
stellt das Verhalten des Angeklagten vielmehr als Konflikttat dar, die spontan begangen wurde. Es ist daher zu besorgen, dem Angeklagten sei unzulässig strafschärfend angelastet worden, dass er diese Tat begangen hat.
VRiBGH Dr. Schauenburg ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
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