Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge trotz Alkoholeinfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 419/68
Datum
05.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde als Jugendlicher wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger werden verworfen. Streitpunkt war insbesondere, ob bedingter Vorsatz für die Todesfolge vorlag und inwieweit Alkoholisierung die Zurechnungsfähigkeit minderte. Der BGH hält die tatrichterliche Würdigung, die auf Beobachtungen und Erfahrungstatsachen abstellt, sowie die Strafzumessung für rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des tödlichen Erfolges erkennt und den Eintritt billigend in Kauf nimmt.

2

Eine alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB setzt eine vom Tatrichter festgestellte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit voraus; bloßer Alkoholkonsum genügt nicht.

3

Der Tatrichter ist nicht an rein theoretisch errechnete Blutalkoholwerte des Sachverständigen gebunden; er kann Erfahrungstatsachen und beobachtbare Symptome zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit heranziehen.

4

Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; tatrichterliche Tatsachen- und Würdigungfeststellungen sowie die Strafzumessung werden nur bei Rechtsfehlern aufgehoben.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 19. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Mechaniker Josef ███ aus ███ geboren am █████ 1948 in ███ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Dezember 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den 18-jährigen Michael ████████, als dieser eine Streitigkeit zweier Freunde schlichten wollte, grundlos angegriffen und ihn im Laufe der daran anschließenden tätlichen Auseinandersetzung, ohne in Notwehr zu handeln, durch Beinstellen derart zu Fall gebracht, dass er rücklings mit dem Kopf auf eine Betonplatte aufschlug. Dieser Sturz führte zu einer tödlichen Hirnverletzung. Der Angeklagte wusste im entscheidenden Augenblick, dass ███████ auf die Betonplatte fallen und dabei erheblich verletzt werden konnte; er nahm das billigend in Kauf, um seinen sich wehrenden Gegner zu einer eindeutigen Niederlage zu bringen (UA S. 6, 17). Er war auch trotz bestehenden Alkoholeinflusses nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage zu erkennen, dass der Sturz auf die Betonplatte, mit dem er rechnete, für ███████ möglicherweise tödliche Folgen haben würde (UA S. 7, 17). Durch den Alkoholgenuss war das Hemmungsvermögen des Angeklagten möglicherweise erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB), keinesfalls aber ausgeschlossen (UA S. 7, 18). Diese Feststellungen werden von den Beschwerdeführern vergeblich angegriffen.

Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung halten insbesondere auch die Ausführungen stand, in denen sich das Urteil näher mit der alkoholbedingten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befasst (UA S. 11 f.).

Die Jugendkammer hat abweichend von der gutachtlichen Äußerung des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, der unter Berücksichtigung der vom Angeklagten angegebenen Trinkmenge von 3 3/4 l Starkbier für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von max. 2,5 ‰ ermittelt hatte, nur einen Verzehr von 3 l zugrunde gelegt und daraus theoretisch einen Alkoholanteil von max. 1,9 ‰ errechnet. Zur Begründung hierfür bezieht sich das Urteil zwar auf die Erfahrungstatsache, dass die Maßkrüge nicht immer voll eingeschenkt seien, was auch für den vorliegenden Fall angenommen werde, stützt sich aber vor allem auf die bei dem Angeklagten aus seinem tatsächlichen Verhalten festgestellten, gegen eine starke Alkoholisierung sprechenden Symptome (UA S. 11, 12, 15). Die Jugendkammer hat demnach auch einer möglichen Schwankung der theoretisch ermittelten Blutalkoholwerte innerhalb des Bereichs von 1,9 bis 2,5 ‰ für die Frage der alkoholbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten im gegebenen Fall ausdrücklich keine entscheidende Bedeutung beigemessen (UA S. 15 Mitte). Der Sachverständige hatte zudem selbst für einen Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ die vom Gericht übernommene Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten (UA S. 14). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter sich lediglich außerstande sah, das Bestehen verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne einer stärkeren Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB) bei einem angenommenen Blutalkoholgehalt von 1,9 ‰ auszuschließen, und wenn er sich hiernach auch von der Vorhersehbarkeit der Todesfolge im Sinne der §§ 226, 56 StGB überzeugte.

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, sind alle Revisionen zu verwerfen.

HübnerLoesdauPfeiffer
FischerPikart
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