Revision: Aufhebung der Feststellungen zu Rückfall und Gewohnheitsverbrecher wegen unzureichender Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 419/60
- Datum
- 22.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Rückfalltat müssen die Urteilsgründe die Tatzeiten der der früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten angeben, damit das Revisionsgericht die Rückfallvoraussetzungen nachprüfen kann.
Die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen oder das Anführen von Verurteilungsdaten genügt nicht; für die Anwendung des Rückfalls sind die tatsächlichen Begehungszeiten der früheren Taten darzulegen.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine umfassende, eingehende Gesamtwürdigung des Täters voraus; es genügt nicht, Vorstrafen wie in einem Strafregisterauszug aufzulisten.
Bei mangelhafter Darlegung der Voraussetzungen für Rückfall oder Gefährlichkeit ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen sachlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; in der Neubewertung sind auch die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Gründe für die Einschätzung eines verbrecherischen Hangs zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Richard XK ██ aus ██, geboren ██████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 1960 zum Rückfall und im Strafausspruch je mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Strafausspruch begründet.
Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese hat den äußeren und inneren Tatbestand des fortgesetzten Betrugs rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
a) Bei einer Rückfalltat müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der Tatrichter die Rückfallvoraussetzungen zu Recht angewendet hat. Es genügt hierzu nicht die Feststellung, dass der Angeklagte bereits einmal wegen einer Rückfalltat bestraft worden ist. Es genügt auch nicht, die Daten der Verurteilungen anzuführen, die nach den §§ 264, 245 StGB Rückfall begründen. Vielmehr muss auch die Begehungszeit der der zweiten Verurteilung und etwaigen weiteren späteren Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten angegeben werden. Nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls nach jeder Hinsicht gegeben sind (vgl. RG Zentspr. 3, 636; 5, 47; RG JW 1937, 1602; BGH 1 StR 448/51 vom 25. September 1951 und 1 StR 267/56 vom 24. Juni 1958). Die Strafkammer hat aber im vorliegenden Fall für keine der für den Rückfall in Betracht kommenden früheren Taten die Tatzeit angegeben.
b) Hieraus ergeben sich auch Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Der von der Strafkammer angewendete § 20a Abs. 1 StGB erfordert, dass die der zweiten früheren Verurteilung zugrunde liegende Tat nach der Rechtskraft des ersten Urteils begonnen worden ist (BGHSt 7, 178).
Die Prüfung der Anwendbarkeit des § 20a StGB erfordert außerdem eine umfassende und eingehende Gesamtwürdigung des Täters (BGHSt 1, 94, 99). Es genügt hierzu nicht die Aufzählung der Vorstrafen des Angeklagten nach Art eines Strafregisterauszugs. Vielmehr müssen zum mindesten die zur Anwendung des § 20a StGB herangezogenen früheren Taten nach ihrem Ursprung und nach den inneren Beweggründen des Angeklagten erforscht werden, da nur dann festgestellt werden kann, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhen (vgl. RGSt 68, 149, 151; BGH 1 StR 234/53 vom 9. Juni 1953; BGH in NJW 1953, 675 Nr. 16 und MDR 1957, 562).
Eine solche Nachprüfung lassen hier die Urteilsgründe vermissen. Die Strafkammer hat nur die Bestrafungen des Angeklagten aufgezählt und hierzu nur noch bemerkt, die schnelle Folge und zunehmende Schwere der Straftaten und Bestrafungen während seines letzten Lebensjahrzehnts zeigten, dass der Angeklagte bereits einen eingewurzelten Hang habe, seinen Lebensunterhalt durch strafbare Handlungen zu fristen. Das ist unzureichend, zumal die Vorstrafen des Angeklagten mit einer Ausnahme ersichtlich Gesamtstrafen sind, die auch Einzelstrafen wegen solcher Taten enthalten können, die als Hang- oder Symptomtaten nicht in Betracht kommen.
Das Revisionsgericht kann somit nicht nachprüfen, ob der Angeklagte zu Recht wegen einer Rückfalltat und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht auf Rechtsirrtum beruht.
Das Urteil muss daher zum Rückfall und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
In ihrem neuen Urteil wird die Strafkammer auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben (vgl. hierzu BGH in NJW 1954, 847 Nr. 20).
| Dr. Peetz | Seibert | Fischer | |||
| Willms | Hübner |