Revision teilweise stattgegeben: Klarstellung des Schuldspruchs wegen schwerer Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 419/58
- Datum
- 28.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer braucht keinen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen zu bestellen, wenn der Verteidiger keine konkreten Tatsachen vorträgt, die dies erforderlich machen.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich allein gegen tragfähige Tatsachenfeststellungen des Urteils richtet.
Liegt eine unklare oder unvollständige Wiedergabe der rechtlichen Würdigung im Tenor vor, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch zur Klarstellung ändern.
Gleichartige Straftaten, die in enger tatsächlicher und rechtlicher Verbindung stehen, können als rechtlich zusammentreffende (gleichartige) Tateinheit zu behandeln sein; dies ist bei der Schuldaussage im Tenor deutlich zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Wilhelm Friedrich ██ aus ████, █████████████ dort geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter der Geschäftsstelle als ████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. April 1958 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte folgender Straftaten schuldig ist, die rechtlich zusammentreffen:
zweier Verbrechen der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) und zweier Verbrechen der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB).
Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
Ihm wird die seit dem 11. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern, teilweise in Tateinheit mit versuchter erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht und teilweise mit gleichgeschlechtlicher Unzucht, Verbrechen und Vergehen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175, 175a Nr. 3, 43, 73, 20a StGB zu zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist im Ergebnis unbegründet.
Der Beschwerdeführer beanstandet es, dass die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen keinen Sachverständigen gehört hat. Er trägt jedoch keine Tatsachen vor, die hierzu gedrängt hätten. Dass die Kinder bei ihrer Vernehmung vor Gericht rote Köpfe bekamen, ist angesichts des Gegenstandes ihrer Aussagen nur natürlich. Die Strafkammer geht auch nicht davon aus, dass alle Zeugen verdorben gewesen seien. Sie hält vielmehr dem Angeklagten nur zugute, er habe annehmen können, █████ und ██████ würden mit unzüchtigen Handlungen einverstanden sein. Der Beschwerdeführer war in wesentlichen Punkten geständig. Seine Einlassung wich nur insoweit von den Aussagen der Zeugen ab, als er behauptete, er sei von ihnen aufgefordert worden, sein Glied zu entblößen. Dies sieht die Strafkammer ausschließlich auf Grund der Aussage des Zeugen ███ für widerlegt an.
3. Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung angreift, wendet er sich nur in unzulässiger Weise gegen die einwandfreien Feststellungen des Urteils.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gibt zu keinen Bedenken Anlass. Der Angeklagte hat sich durch eine fortgesetzte Handlung der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) gegenüber █████ und ██████ und der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) gegenüber ██████ und ███████ schuldig gemacht. Es liegen also insgesamt vier Verbrechen vor, die in gleichartiger Tateinheit zueinander stehen, RGSt 79, 26 ff., 354; BGHSt 4, 20 ff. Im Urteilssatz kommt dies jedoch nicht deutlich zum Ausdruck. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch insoweit klargestellt.
| Mantel | Dr. Geier | Werner | |||
| Dr. Peetz | Martin |